Kirchlicher Datenschutz: Betroffenenrechte sind Kinderrechte
Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen ihre Angelegenheiten selbst regeln – bis hin zu scheinbar ganz weltlichen Rechtsgebieten. Artikel 91 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet ihnen die