Kirchlicher Datenschutz: Betroffenenrechte sind Kinderrechte

Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen ihre Angelegenheiten selbst regeln – bis hin zu scheinbar ganz weltlichen Rechtsgebieten. Artikel 91 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet ihnen die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen eigenes Datenschutzrecht anzuwenden. Im Artikel-91-Blog greift der Journalist Felix Neumann Themen der Schnittstellen Theologie, Kirche und Grundrechte auf. Im Interview mit Kerstin Fuchs, Geschäftsführerin des Wiesbadener Jugendhilfezentrums Johannesstift, wird den Leser*innen unmissverständlich klar gemacht, dass Betroffenenrechte Kinderrechte sind und keine Elternrechte. Eindrücklich schildert Fuchs ein konkretes Beispiel eines Konflikts um elterliche Auskunftsrechte. Zum Wohle einer Fünfzehnjährigen beschritt Fuchs den kirchlichen Rechtsweg. Mit Erfolg. In dem Gespräch mit dem Artikel-91-Blog berichtet Fuchs, warum in ihrer Einrichtung Datenschutz Chefsache ist, wie ein Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht (IDSG) abläuft – und wie man die Bedürfnisse und Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe berücksichtigt.  

Quelle: Artikel-91-Blog 

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