Intendierte und nicht-intendierte Effekte von Sanktionen auf U25
Die Friedich-Ebert-Stiftung legte eine Expertise zu Sanktionen im SGB II vor: Im Zuge der Einführung des Sozialgesetzbuchs SGB II zu Beginn des Jahres 2005 hat sich die Politik an dem nicht unumstrittenen Grundsatz des „Förderns und Forderns“ orientiert und sieht bei den Leistungsbeziehern neben Rechten auch Pflichten. Dieser Logik folgend ziehen Pflichtverletzungen Sanktionen nach sich. Im Falle einer Sanktion wird die Grundsicherungsleistung gekürzt, wobei nach Umfang der Sanktionen sowie nach Alter des Leistungsempfängers differenziert wird. Insbesondere junge Leistungsbezieher und -bezieherinnen unter 25 Jahren sind von strengen Sanktionsregelungen betroffen. Die aktuelle wissenschaftliche und öffentliche Diskussion um Grundsicherungsleistungen bzw. Sanktionen im Bereich des SGB II macht deutlich, dass hinsichtlich der zielorientierten, effektiven und effizienten Ausgestaltung des Grundsicherungssystems noch erkennbare Verbesserungsmöglichkeiten bestehen. Die erhebliche Beschränkung der Grundsicherungsleistungen, insbesondere für Jugendliche, die bei Pflichtverstößen vorgenommen wird, stellt dabei in der politischen Diskussion eine besondere Angriffsfläche dar.

