Auszüge aus der Bekanntmachung zum Interessenbekundungsverfahren zur Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit“:
Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass zur Steigerung der Effizienz der Arbeitsmarktinstrumente die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um neue Lösungsansätze wie z.B. die „Bürgerarbeit“ zu erproben.
## 2. Ziele der Bundesregierung
Das Modellprojekt „Bürgerarbeit“ soll sich aus den vier Komponenten/Stufen zusammensetzen:
. Beratung/Standortbestimmung,
. Vermittlungsaktivitäten,
. Qualifizierung/Förderungund
Ziel ist es, einen möglichst hohen Anteil der arbeitslosenerwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch
qualitativ gute und konsequente Aktivierung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren und nur die arbeitslosen Hilfebedürftigen in „Bürgerarbeit“ zu vermitteln, bei denen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist.
## 3. Berücksichtigung des Querschnittthemas Gender Mainstreaming und der Grundsätze der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern
Frauen und Männer sind grundsätzlich gleichermaßen von Arbeitslosigkeit betroffen. Auf regionaler/lokaler Ebene kann sich, ggf. differenziert nach Berufsgruppen, ein hiervon abweichendes
Bild ergeben.
Es wird erwartet, dass bei der Erarbeitung der regionalen Konzepte dem Querschnittsthema des Gender Mainstreaming angemessen Rechnung getragen wird und Frauen und Männer
grundsätzlich die gleichen Zugangschancen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen erhalten.
## 4. Einbindung in regionale Strukturen
Das Interessenbekundungsverfahren ist darauf ausgerichtet, die Potentiale einer Region bei der
Erarbeitung von Lösungen für die (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
möglichst umfassend einzubeziehen. Hierfür ist unerlässlich, dass das von den Interessenten
vorgeschlagene Konzept in einem regionalen Konsens entwickelt und von den für den Arbeitsmarkt relevanten Partnern aktiv mitgetragen wird. … Ein wesentliches Ziel ist es, den Aktivierungsprozess durch die Bündelung von Ressourcen und Verzahnung von Maßnahmen in
regionalen Projekten weiter zu verbessern.
## 5. Gegenstand des Interessenbekundungsverfahrens
In den Projekten zu diesem Interessenbekundungsverfahren soll der Integrationsprozess zunächst von einem Handlungsansatz geprägt werden, der dem allgemeinen Aktivierungsprozess
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht und punktuell gezielt verstärkt werden soll. In der Aktivierungsphase sollen arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die
Leistungen nach dem SGB II beziehen, einbezogen und im Rahmen von
. Beratung/Standortbestimmung
. Vermittlungsaktivitäten
. Qualifizierung/Förderung
konsequent aktiviert werden, um möglichst den Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen.
Hierbei soll versucht werden, insbesondere bei Qualifizierung/Förderung für einen begrenzten
Personenkreis in bestimmten Regionen besondere Anstrengungen zu unternehmen. Der Unterschied zum normalen Vermittlungsgeschäft von Grundsicherungsstellen soll in der intensiveren
Aktivierung aller erwerbsfähigen Arbeitslosen liegen, die durch die Einbindung weiterer Akteure (z. B.Länder)ermöglicht werden soll.
Hier kommen die Aktivierungs- und Vermittlungsaktivitäten der Grundsicherungsstellen, …
Unter Aktivierun werden darüber hinaus Angebote und Maßnahmen verstanden, die bei den Teilnehmenden zur Erhöhung der Eigenverantwortung und der Beschäftigungsfähigkeit führen und die Chancen zu einer Integration in Erwerbsarbeit verbessern. Dazu gehören
beispielsweise intensive Profiling-Ansätze, Empowerment-Module, die Förderung von Mobilität, sozialintegrative Beratung, Einzel- und Gruppencoaching, Praktika in Unternehmen oder die
betriebsnahe Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Verbindlich vorgegeben wird eine Mindestdauer von sechs Monaten intensivierter Aktivierung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende(individuell auch länger) innerhalb des
Projekts und die Gewähr1eistung eines intensiven Betreuungs- und Coachingansatzes während der Beschäftigungsphase …, um auch aus der „Bürgerarbeit“ heraus möglichst Vermittlungen realisieren zu können. Aktivierung und Coaching sind zu dokumentieren. …
Durch die Bereitstellung von zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsplätzen soll ein Beschäftigungsangebot („Bürgerarbeit“) für diejenigen Arbeitslosen unterbreitet
werden, bei denen eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nach dokumentierter erfolgloser Aktivierung nicht möglich ist. Das Beschäftigungsangebot, die eigentliche „Bürgerarbeit“ in Form
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, steht daher in einem engen inneren Zusammenhang mit den Aktivierungsschritten und wird unter Einbeziehung von Bundes-ESF-Mitteln finanziell unterstützt. Durch die zentrale Finanzierung und Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten der „Bürgerarbeit“ werden die regionalen Grundsicherungsstellen finanziell entlastet. Die Zuweisung der einzelnen, aktuell nicht vermittelbaren Personen in die jeweiligen,
regional angebotenen und im lokalen Konsens ausgewählten Bürgerarbeitsplätze erfolgt aber durch die jeweiligen Grundsicherungsstellen. Daher sind im Antrag Aussagen über den zu
erwartenden Umfang von geförderten Bürgerarbeitsplätzen vorzunehmen.
5.1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung) für zusätzliche und im öffentlichen Interesse
liegende Arbeiten der Gemeinden, Städte oder Kreise zur Wahmehmung kommunaler Aufgaben mit einem zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden und einem Arbeitnehmerbrutto von mindestens 900 Euro monatlich. Für Personen, für die eine ganztägige Beschäftigung nicht
möglich ist, können alternativ auch Beschäftigungen mit 20 Wochenstunden und einem Arbeitnehmerbrutto von mindestens 600
Euro monatlich angeboten werden.
5.2. Förderhöhe/Förderdauer
Pro Bürgerarbeitsplatz wird ein Förderbetrag in Höhe von monatlich 1.080 Euro als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand für die Dauer von maximal 36
Monaten zur Verfügung gestellt werden. … Frei werdende Bürgerarbeitsplätze sollen nachbesetzt werden können. …
Die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit 30 Wochenstunden werden mit einem Zuschussbetrag in Höhe von 900 Euro monatlich gefördert werden; zusätzlich wird der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers (ohne Arbeitslosenversicherungsbeitrag) mit bis zu 180 Euro monatlich gefördert.
Hierbei werden monatlich 500 Euro ESF-Mittel des Bundes als Zuschuss zum Arbeitsentgelt sowie 580 Euro Bundesmittel als Zuschuss zu Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers als Pauschale gewährt.
Alternativ kommt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden mit einem Zuschussbetrag zum Arbeitsentgelt in Höhe von 600 Euro monatlich und mit bis zu 120 Euro monatlich für den
Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers in Betracht.
5.3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Arbeitgeber sein, die Arbeitsplätze für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Sinne der Vorschriften der §§ 261 oder 270a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch(SGB III) einrichten. In Betracht kommen als Arbeitgeber insbesondere Gemeinden, Städte und Kreise. Gefördert werden können auch andere Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Gemeinden, Städten und Kreisen.
## 6. Teilnahmevoraussetzungen
Für eine Teilnahme an dem Interessenbekundungsverfahren gelten folgende Voraussetzungen:
a) Der Antrag wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der Arbeitgemeinschaft des zugelassenen kommunalen Trägers oder der Agentur für Arbeit eingereicht, die in der
entsprechenden Region Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II wahrnimmt.
b) Der Antrag enthält eine ausführliche Darstellung (max.ca.10 Seiten) der Vorstellungen der Grundsicherungsstellen, wie die Aktivierungsphasen 1 bis 3 das Coaching während der „Bürgerarbeit“ konkret umgesetzt und in welcher Anzahl, in welchen Bereichen und bei welchen Arbeitgebern Bürgerarbeitsplätze eingerichtet werden sollen. In die Auswahl können Projekte einbezogen werden, bei denen eine Größenordnung von mindestens 500 arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aktiviert werden.
c) Der Antrag enthält konkrete Hinweise darüber, in welcher Form der Antrag in der Region abgestimmt wurde. Hier zu sind dem Antrag möglichst beizufügen:
. ein Unterstützungsscnreiben des Landes
. ggf. ein Unterstützungsschreiben der RD (nur bei ARGEn/gT) und
· Unterstützungsschreiben der lokalen Arbeitsmarktakteure (v.a.der Wirtschaft, der Kommunen u.a.)
d) Der Antrag enthält konkrete Aussagen über den Zeitplan und die organisatorische Umsetzung des Konzepts sowie zur Qualitätssicherung.
e) Der Antrag enthält eine Kostenkalkulation, aus der die (voraussichtlich) anfallenden Kosten bei der Umsetzung des Konzepts (insbesondere für die Aktivierung und das begleitende Coaching) realistisch dargelegt werden.
f) Der Antrag enthält konkrete Aussagen über die Nachhaltigkeit des Konzepts.
## 7. Darstellung des Zeitplans
Phase 1 (bis 27. Mai 2010) Erarbeitung und Einreichung von Konzepten zum Interessenbekundungsverfahren
Phase 2 (bis 30. Juni 2010) Bewertung und Auswahl der eingegangenen Konzepte und Information der Modellregionen
Phase 3 (1. Juli 2010 bis 31.Dezember 2010) Beginn der „Bürgerarbeit“ (Aktivierungsphase)
Phase 4 (ab 1. Januar 2011 bis längstens 31. Dezember 2014) Durchführung der dreijährigen Beschäftigungsphase der „Bürgerarbeit“
## 8. Bewertungskomplex
Die Bewertung der eingegangenen Konzepte des Interessenbekundungsverfahrens erfolgt durch externe Experten mit Unterstützung durch das beteiligte Fachreferat des BMAS.
## 9. Weitere Informationen
Die Konzepte zur Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren sind in zweifacher Ausfertigung in gedruckter Form (ungebunden)und zusätzlich elektronisch per E-Mail einzureichen bis zum 27. Mai 2010″
Quelle: BMAS