Jugendwohnen ist kein Ersatz für erzieherische Hilfen
Was kennzeichnet das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII? Welche Unterstützung brauchen junge Geflüchtete von der Kinder- und Jugendhilfe? Wie wahren
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Was kennzeichnet das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII? Welche Unterstützung brauchen junge Geflüchtete von der Kinder- und Jugendhilfe? Wie wahren
Mehrere Bundesländer hatten vorgeschlagen, dass Jugendwohnen nach §13 Abs. 3 SGB VIII neu zu regeln und minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ausschließlich durch diese Leistung der Jugendsozialrbeit zu fördern. Ein Zusammenschluss von Verbänden und Organisationen hatte sich in ein Appell „Keine Jugendhilfe zweiter Klasse“ bereits Ende Oktober gegen diese Vorhaben ausgesprochen. Die Länder hatten die Bundesregierung aufgefordert, entsprechende rechtliche Regelungen zu erarbeiten. Das Bundesjugendministerium führte aus diesem Grund ein Fachgespräch mit den Ländern und zivilgesellschaftlichen Akteuren durch (30.11.2016). Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit stellt dazu fest: Damit junge Geflüchtete Teilhabe-, Bildungs- und Ausbildungschancen tatsächlich wahrnehmen können, müssen ihnen die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt zur Verfügung stehen. Die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII leistet notwendige Beiträge zur Integration junger Geflüchteter – aber sie ist kein Ersatz für erzieherische Hilfen. Die Bundesorganisationen der Jugendsozialarbeit sprechen sich entschieden gegen „Sonderregelungen“ für junge Geflüchtete aus. Außerdem spricht sich der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit dafür aus, dass die Leistungen der Jugendsozialarbeit und des Jugendwohnens – auch für junge Volljährige – verbindlicher finanziert, abgesichert und flächendeckend umgesetzt werden.
„Das Jugendwohnen ist ein Unterstützungsangebot für junge Menschen im Alter von 14 bis 27 Jahren, die ausbildungs- und arbeitsmarktbedingt sowie aus sonstigen Mobilitätsgründen ihre Familie
Die Kosten für die Betreuung und Unterbringung junger Flüchtlinge bzw. Ausländer zu reduzieren, mit diesem Ziel ist das Land Bayern in die Jahreskonferenz der Länderchefs gestartet. Die Konferenz tagte vom 26.-28. Oktober in Rostock. Wenn es nach dem Willen Bayerns ginge, würden künftig unbegleitete minderjährige Flüchtlinge pauschal in Einrichtungen des Jugendwohnens untergebracht. Dabei handelt es sich um ein Angebot der Jugendsozialarbeit (SGB VIII, §13,3). Diese Form der Unterbringung ist kostengünstiger als andere Leistungen der Jugendhilfe wie beispielsweise Hilfen zur Erziehung. Allerdings würde damit völlig die individuelle Bedarfslage der jungen Menschen ignoriert. Jugendwohnen – als Teil der Jugendsozialarbeit – zielt darauf ab, jungen Menschen ein Zuhause zu bieten, während sie fernab ihres Wohnorts einer schulischen oder beruflichen Ausbildung nachgehen. In der Regel handelt es sich nicht um Angebote zur Verselbstständigung junger Menschen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf. Daher kritisiert die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) die bayerischen Pläne. In einem Appell wendet sich die AGJ mit über 40 anderen Organisationen gegen dieses Vorhaben. Die Beschlussvorlage für die Jahreskonferenz der Länderchefs sieht zudem vor, „gesetzlich sicherzustellen, dass sich Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auf Minderjährige konzentrieren (sollen).“ Die Unterzeichner des Appells, so auch der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, weisen diese Forderung entschieden zurück. Mit ihrem Appell hofften sie, die negativen Auwirkungen zu verhindern. Das ist leider nur bedingt gelungen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden die Bundesregierung bitten, rechtliche Regelungen für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu erarbeiten. Hierbei sollen die Steuerungsmöglichkeiten verbessert und die Kostendynamik begrenzt werden. Dabei soll auch die Leistungsart „Jugendwohnen“ bei den Vorschriften zur Jugendsozialarbeit nunmehr explizit beschrieben werden.
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Seit dem Jahr 2014 werden in Bayern junge, in der Regel unbegleitete und minderjährige Flüchtlinge in großer, aktuell weiterhin steigender Zahl in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht und dort versorgt, begleitet und betreut. Neben Heimen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII) und anderen Unterbringungsformen sind auch die Einrichtungen des Jugendwohnens nach § 13 Abs. 3 SGB VIII Orte, die diesen jungen Menschen zu einem vorübergehenden Zuhause werden. Die Einrichtungen des Jugendwohnens stellen sich landesweit gerne und engagiert der Herausforderung, dieser Zielgruppe passende Angebote zu machen. Sie sehen darin Chancen für die Jugendlichen und die Einrichtungen, erkennen aber auch Grenzen und Handlungsbedarfe. Die LAG Jugendsozialarbeit Bayern möchte zu einer Klarheit für alle Beteiligten beitragen und beschreibt daher in diesem Papier das Selbstverständnis des Jugendwohnens im Kontext der Unterbringung der jungen Flüchtlinge.
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