Fachreferent/-in Jugendwohnen gesucht
Sie interessieren sich für das Handlungsfeld des Jugendwohnens? Sie bringen das Know-how für die Erarbeitung von fach- und sozialpolitischen Stellungnahmen mit? Die Zusammenarbeit und Vernetzung
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Sie interessieren sich für das Handlungsfeld des Jugendwohnens? Sie bringen das Know-how für die Erarbeitung von fach- und sozialpolitischen Stellungnahmen mit? Die Zusammenarbeit und Vernetzung
Der Übergang von der Schule in das Berufsleben birgt für junge Menschen viele neue Herausforderungen. AUSWÄRTS ZUHAUSE bietet jungen Menschen in der Ferne ein zu
In der Nacht zu Freitag beschloss der Bundestag das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Am 7. Juli muss der Bundesrat noch zustimmen. Dann kann das Gesetz zum
Eine anstehende Reform des Sozialgesetzbuches VIII droht dem jahrzehntelang gewachsenen Jugendwohnen die gesetzliche Grundlage zu entziehen. Für rund 90 Prozent der betroffenen jungen Menschen könnte
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit setzt sich für ein fachlich gut gemachtes inklusives SGB VIII ein und lehnt daher den vorgelegten Gesetzentwurf ab. Seit mehr als
Die BAG KJS hat einen Appell heraus gegeben zur vorgeschlagenen Neuausrichtung des Jugendwohnens in § 13 (3) im Rahmen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des SGB VIII. Sie beurteilt den Gesetzentwurf im Hinblick auf die Zielgruppen und Leistungen der Jugendsozialarbeit, insbesondere die Vorschläge zu einer Änderung des § 13 (3) SGB VIII (Jugendwohnen), sehr kritisch. In der vorliegenden Fassung wird der Gesetzentwurf dem Anspruch einer Stärkung junger Menschen bis 27 Jahren nicht gerecht, da diesen im Übergang Schule – Ausbildung – Beruf ein wesentlicher Unterstützungsfaktor entzogen wird. Die BAG KJS appelliert an den Gesetzgeber, die bewährten Angebote des Jugendwohnens gemäß der geltenden Fassung des SGB VIII nicht zu gefährden und daher von kurzfristigen gesetzlichen Veränderungen Abstand zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht München hat ein Jugendamt verpflichtet, einem jungen Volljährigen betreutes Jugendwohnen nach §13 (3) SGB VIII zu bewilligen (Beschluss vom 26. Oktober 2016, M
Was kennzeichnet das Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII? Welche Unterstützung brauchen junge Geflüchtete von der Kinder- und Jugendhilfe? Wie wahren
Mehrere Bundesländer hatten vorgeschlagen, dass Jugendwohnen nach §13 Abs. 3 SGB VIII neu zu regeln und minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ausschließlich durch diese Leistung der Jugendsozialrbeit zu fördern. Ein Zusammenschluss von Verbänden und Organisationen hatte sich in ein Appell „Keine Jugendhilfe zweiter Klasse“ bereits Ende Oktober gegen diese Vorhaben ausgesprochen. Die Länder hatten die Bundesregierung aufgefordert, entsprechende rechtliche Regelungen zu erarbeiten. Das Bundesjugendministerium führte aus diesem Grund ein Fachgespräch mit den Ländern und zivilgesellschaftlichen Akteuren durch (30.11.2016). Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit stellt dazu fest: Damit junge Geflüchtete Teilhabe-, Bildungs- und Ausbildungschancen tatsächlich wahrnehmen können, müssen ihnen die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt zur Verfügung stehen. Die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII leistet notwendige Beiträge zur Integration junger Geflüchteter – aber sie ist kein Ersatz für erzieherische Hilfen. Die Bundesorganisationen der Jugendsozialarbeit sprechen sich entschieden gegen „Sonderregelungen“ für junge Geflüchtete aus. Außerdem spricht sich der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit dafür aus, dass die Leistungen der Jugendsozialarbeit und des Jugendwohnens – auch für junge Volljährige – verbindlicher finanziert, abgesichert und flächendeckend umgesetzt werden.
„Das Jugendwohnen ist ein Unterstützungsangebot für junge Menschen im Alter von 14 bis 27 Jahren, die ausbildungs- und arbeitsmarktbedingt sowie aus sonstigen Mobilitätsgründen ihre Familie