Auszüge aus der Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zur Anhörung zum Reformvorhaben:
“ (…) § 13 Jugendsozialarbeit/Jugendwohnen
Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 13 Abs. 3 SGB VIII (Jugendwohnen) neu zu fassen. Die Vorschrift ist bislang eine Kannvorschrift. Jungen Menschen kann danach während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen Unterkunft in sozialpädagogisch begleitete Wohnformen angeboten werden. An die Stelle der Kannvorschrift soll eine Sollvorschrift treten, die dann greifen soll, wenn die Unterbringung der jungen Menschen nicht anderweitig sichergestellt ist und wenn die jungen Menschen dieser Hilfe beim Übergang in eine selbstständige Lebensführung aufgrund ihrer individuellen Situation bedürfen. Gleichzeitig wird die Gruppe der Berechtigten jedoch auf eine sehr kleine Teilgruppe derjenigen, die heute Jugendwohnen nach § 13 Abs. 3 erhalten, beschränkt: Künftig soll Voraussetzung für Jugendwohnen sein, dass der junge Mensch an einem Angebot nach § 13 Abs. 2 SGB VIII teilnimmt. Nach § 13 Abs. 2 SGB VIII kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen Rechnung tragen.
Bewertung
Jugendwohnen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII wird überwiegend nicht durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert, sondern durch Beiträge der jugendlichen Selbstzahler oder durch Leistungen aus dem SGB II und III. Nur zu einem geringen Anteil wird Jugendwohnen von jungen Menschen genutzt, die gleichzeitig Ausbildungs- oder Beschäftigungshilfe nach § 13 Abs. 2 SGB VIII erhalten. Ganz überwiegend wird das Jugendwohnen von jungen Menschen in Anspruch genommen, wenn sie erstmals außerhalb des Elternhauses wohnen. Etwas mehr als die Hälfte derjenigen, die das Jugendwohnen nutzen, ist minderjährig. Anlass ist in der Regel die Aufnahme einer Ausbildung, die nicht am Wohnort der Eltern angeboten wird.
Die Kosten tragen die jungen Menschen oft selbst. In einigen Fällen werden die Kosten auch von ausbildenden Betrieben oder Einrichtungen übernommen. Wenn das Ausbildungsentgelt oder der Unterhalt dafür nicht ausreichen, kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Anspruch genommen werden. § 61 Abs. 3 SGB III regelt, dass die Kosten, die für das Jugendwohnen entstehen, als Bedarf anzuerkennen sind, wenn Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird. Die Kosten für das Jugendwohnen werden in Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII zwischen den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe und dem Leistungserbringer vereinbart.
Der Deutsche Caritasverband begrüßt grundsätzlich die Absicht der Stärkung des Anspruches auf Jugendwohnen durch eine Soll-Regelung. Die Stärkung darf sich aber nicht wie im Gesetzesentwurf vorgesehen auf junge Menschen beschränken, die Leistungen nach Abs. 2 erhalten. Denn die neue Regelung könnte (auch wen n eine andere Auslegung möglich erscheint) dazu führen, dass für Schülerinnen und Schüler, Teilnehmende in Maßnahmen der Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie für minderjährige und junge volljährige Auszubildende mit Bedarf nach sozialpädagogisch begleitetem Wohnen das Jugendwohnen nicht mehr zur Verfügung steht. Die Chance dieser Jugendlichen auf einen erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung wäre massiv beeinträchtigt. Der Deutsche Caritasverband fordert, das Jugendwohnen für die große Gruppe der jungen Menschen, die diese Leistung zu ihrer beruflichen und sozialen Integration benötigen und heute in Anspruch nehmen, beizubehalten.
Lösungsvorschlag
§ 13 Absatz 3 hat sich bewährt. Der Deutsche Caritasverband lehnt die vorgesehene Änderung ab. (…)“
Die gesamte Stellungnahme des Caritasverbandes entnehmen Sie dem Anhang.
Quelle: Bundesregierung; Deutscher Caritasverband; Lisi Maier – Vorsitzende BAG KJS
Dokumente: 2017-06-12_DCV_Stellungnahme_Gesetzentwurf_Bundesregierung_KJSG_fv.pdf