Hartz IV: Schüler-Tablets sind pandemiebedingter Mehrbedarf

Hartz IV-leistungsberechtigte Schüler*innen haben einen Anspruch auf Finanzierung eines internetfähigen Tablets. Das stellte das Landessozialgericht NRW am 22. Mai 2020 fest (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B). Jobcenter müssen entsprechende Geräte für das Homeschooling als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligen. Diese Leistungen erfolgen auf Zuschussbasis. Der Arbeits- und Sozialrechtler Harald Thomé weist darauf hin, dass das Gericht den Anspruch auch aus Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) abgeleitet habe. Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, haben sie u.a. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen.

Quelle: Harald Thomé; Landessozialgericht NRW

Ähnliche Artikel

Klimaschutz benötigt Tatkraft

Die Bundesregierung räumt dem Klimaschutz keine zentrale Rolle ein. Klimaschutz- und Umweltstandards werden im Rahmen des Möglichen reduziert, um Wirtschaftswachstum zu schaffen. Nachhaltiges Handeln und

Cybermobbing in Ausbildung und Berufsschule

Die Belastung von Schüler*innen durch digitale Beleidigungen und Belästigungen wird in zahlreichen wissenschaftlichen Studien dokumentiert. Forschende des Deutschen Jugendinstituts (DJI) haben den Survey „Aufwachsen in

Skip to content