Hartz IV-leistungsberechtigte Schüler*innen haben einen Anspruch auf Finanzierung eines internetfähigen Tablets. Das stellte das Landessozialgericht NRW am 22. Mai 2020 fest (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B). Jobcenter müssen entsprechende Geräte für das Homeschooling als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligen. Diese Leistungen erfolgen auf Zuschussbasis. Der Arbeits- und Sozialrechtler Harald Thomé weist darauf hin, dass das Gericht den Anspruch auch aus Art. 28 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) abgeleitet habe. Danach erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, haben sie u.a. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art zu fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich zu machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen.
Quelle: Harald Thomé; Landessozialgericht NRW