Stellungnahme zur Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Nach 20 Jahren bekommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Update. Notwendig ist dies, weil EU-Richtlinien gegen Diskriminierung in Deutschland bislang nicht ausreichend umgesetzt werden. Der Bundestag beriet im Juni in erster Lesung und verwies das Gesetz zur fachlichen Beratung in die Ausschüsse. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) macht in einer Stellungnahme deutlich, dass die Modernisierung des Gesetzes weitergehen sollte, als im Entwurf der Bundesregierung geplant.  

Die Stellungnahme im Wortlaut: 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit nimmt Stellung zum Regierungsentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Wir äußern uns anwaltschaftlich im Interesse junger Menschen mit geringen Chancen, „die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind“ (vgl. SGB VIII, § 13,1). Zudem äußern wir uns im Interesse der Träger katholischer Jugendsozialarbeit. 

Wir begrüßen, dass mit den Änderungen zum AGG europäische Antidiskriminierungsrichtlinien besser als bisher umgesetzt werden sollen. Eine Stärkung der Antidiskriminierungsstelle, die Schlichtungsverfahren oder längere Fristen zur Beschwerde sind richtige Ansätze. Zugleich greift das AGG noch an Stellen zu kurz.  

Aus unserer Sicht sind folgende Änderungen relevant: 

Ausweitung auf staatliches Handeln 

Das AGG greift bislang im Bereich Beschäftigung, bei Alltagsgeschäften und bei der Wohnungssuche – nicht jedoch im Bereich staatlichen Handelns. Junge Menschen erleben jedoch auch in Schulen, im Kontakt mit Behörden sowie durch die Polizei Diskriminierung. Gerade in diesen Situationen besteht häufig ein erhebliches Machtgefälle. Diskriminierung durch staatliche Stellen wird deshalb als besonders schwerwiegend und belastend erlebt. 

Die Reform sollte daher aus unserer Sicht genutzt werden, um den Diskriminierungsschutz ausdrücklich auf staatliches Handeln auszuweiten. Der Staat sollte nicht nur Vorbild sein. Er sollte rechtlich sicherstellen, dass Menschen wirksam vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen geschützt sind. 

Diskriminierungsmerkmale erweitern 

Der Katalog der Diskriminierungsmerkmale sollte aus unserer Sicht durch den Zusatz „insbesondere“ bewusst noch stärker offen formuliert werden. Auf diese Weise werden über explizit benannte Gruppen hinaus besonders diskriminierungsgefährdete Gruppen berücksichtigt. Menschen, die etwa wegen ihres sozialen Status diskriminiert werden, könnten mit Verweis auf das AGG ihre Rechte geltend machen. Denn klassistische Abwertungen gehören für viele Menschen zum Alltag. Dies trifft unter anderem auf wohnungslose Menschen zu. Viele junge Wohnungslose erleben Diskriminierung in verschiedenen Lebensbereichen wie ungleicher Zugang zu Wohnraum, zu Arbeit, zu Behörden und Polizei, ins Gesundheitssystem oder sogar Ausschluss und Vertreibung aus dem (teil-)öffentlichen Raum. Das AGG ist geeignet, auf Bundesebene eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die diesen jungen Menschen Möglichkeiten der Beschwerde gibt. 

Die Ausweitung des Schutzes vor Benachteiligung (insbesondere bei Geschlecht und sexueller Belästigung) auf den Wohnungsmarkt hilft aus unserer Sicht insbesondere jungen Geflüchteten oder jungen Menschen mit Einwanderungsbezug, die häufiger unter prekären Wohnbedingungen leiden. 

Fristen verlängern 

In der Beratungspraxis benötigen viele Betroffene nach einer Diskriminierungserfahrung Zeit, um das Erlebte einzuordnen. Sie benötigen Zeit, um die Diskriminierung zu erkennen und sich über ihre Rechte zu informieren. Gerade junge Menschen suchen prioritär nach außergerichtlichen Lösungen. Ein lösungsorientierter Umgang mit Diskriminierung bedeutet, mehr Raum für Beratung einzuräumen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir eine Verlängerung der Interventionsfrist bei Benachteiligung und regen an, aufgrund der Praxiserfahrungen diese Frist auf mindestens zwölf Monate auszudehnen. 

Schlichtungsverfahren stärken 

Ein niederschwelliges Schlichtungsverfahren ermöglicht es Fachkräften der Jugendsozialarbeit, gemeinsam mit einer*einem Jugendlichen eine außergerichtliche Lösung zu finden. Wenn die Antidiskriminierungsstelle (ADS) zudem als Beistand auftreten kann, verschiebt sich das Machtgefüge zugunsten der diskriminierten Jugendlichen. Das Gesetz stärkt richtigerweise den Schutzraum durch effektivere Werkzeuge zur Durchsetzung. Es macht Rechte für Jugendliche „nutzbarer“. 

Die Antidiskriminierungsstelle muss als AGG-Schlichtungsstelle dazu mit einer angemessenen Struktur und einem ausreichenden Haushalt ausgestattet werden. Sie muss die eingehenden Beschwerden in einem akzeptablen Rahmen bearbeiten können. Schlichtungen eröffnen für junge Menschen die Möglichkeit, Klagen vor Gericht zu vermeiden. Das muss bei der strukturellen und finanziellen Ausstattung bedacht werden. 

Fazit 

Mit den Änderungen im AGG kann es gelingen, die in Deutschland noch mangelnde nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (RL 2004/113/EG) zu korrigieren. Allerdings werden nicht alle Potenziale des AGG durch die Novelle erschlossen. 

Beschlossen vom Vorstand der BAG KJS im Juni 2026 

Die Stellungnahme als PDF.

 

 

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