(…) Nur für Menschen mit Behinderung, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sollen die zuständigen Stellen aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitete Ausbildungen nach § 66 BBiG bzw. 42 m HwO anbieten (sog. Fachpraktikerausbildungen). Fachpraktikerausbildungen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie die Möglichkeit bieten, eine Ausbildung theoriereduziert und basierend auf einem anerkannten Ausbildungsberuf durchzuführen und mit einem Fachpraktiker-Abschluss zu beenden.
Bereits im Dezember 2009 wurde vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) die „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ beschlossen und in folgenden Jahren ergänzt. Die Rahmenregelung schafft die Voraussetzung, dass die Fachpraktikerausbildungen nach bundeseinheitlichen Standards erfolgen und fordert eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) für die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fachpraktikerausbildungen. Diese Zusatzqualifikation soll die berufliche Handlungskompetenz von Ausbilderinnen und Ausbildern in der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, vor allem mit Lernschwäche, fördern und soll darüber hinaus dazu beitragen, mögliche Berührungsängste abzubauen, die bei Betrieben vorliegen könnten.
Das Rahmencurriculum wurde auf Basis der acht Kompetenzfelder konzipiert, mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Themen Lernbehinderung, Lernstörung, Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Behinderungen, personenbezogene Förderplanung, qualifizierte Zusammenarbeit mit den Berufsschulen und Übergänge in Vollausbildungen.
Dem Anbieter der Weiterbildung obliegt die konzeptionelle Umsetzung mit Blick auf die jeweilige Zielgruppe sowie eine geeignete Vermittlung der Inhalte. In der Durchführung können Kompetenzfelder zusammengefasst werden, da viele Querschnittsthemen nicht voneinander getrennt betrachtet werden können und sollen. Die Weiterbildung soll die berufliche Handlungskompetenz von Ausbilderinnen und Ausbildern in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung fördern
und stärken. Die Kompetenzen sollen handlungsorientiert vermittelt werden, so dass praxisbezogenes Handeln ermöglichet wird. (…)
Betriebe und Ausbilderinnen und Ausbilder werden über die Inhalte der ReZA in einem Flyer informiert. Einwände gegen die Notwendigkeit einer Zusatzqualifikation sollen mit dem Informationsmaterial entkräftet werden. Des Weiteren klärt der Flyer auch über Ausnahmetatbestände auf, die zu einer Reduzierung des empfohlenen Stundenumfangs von 320 Stunden für die Weiterbildung führen können. Der Flyer soll ebenfalls die zuständigen Stellen über die Ausnahmetatbestände informieren. (…)
Welche Auswirkungen und Erfahrungen mit der ReZA gemacht wurden, wird zurzeit in einem Projekt, mit dessen Durchführung das BIBB betraut ist, untersucht. Das Projekt hat eine Laufzeit von Juli 2015 bis Dezember 2016. Statistisch lässt sich ein Rückschluss darauf, dass seit Einführung der ReZA die Zahl der Fachpraktikerausbildungen deutlich zurückgeht, nicht belegen. Die Vermutung, dass die ReZA eine „Behinderung des Ausbaus des inklusiven Arbeitsmarktes“ darstellt, kann der Statistik ebenfalls nicht entnommen werden. (…)“
Die Fragesteller verweisen stattdessen auf zahlreiche Klagen von Unternehmen. Die die Pflicht zur ReZA halte gerade kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe davon ab, Fachpraktiker-Ausbildungen anzubieten. Natürlich ist es wichtig, dass Ausbilderinnen und Ausbilder gut qualifiziert sind, und für die Fachpraktiker-Ausbildung von Menschen mit Behinderungen sind unter Umständen auch besondere Kenntnisse nötig. Umso wichtiger wäre es, Schulungsumfang- und -inhalte von Fachleuten aus der Praxis entwickeln und überprüfen zu lassen. Menschen mit Behinderungen müssten in diesen Prozess systematisch einbezogen werden. Das war und ist bei der ReZA nicht ausreichend der Fall. Die Bundesregierung gibt zwar an, dass bei der Entwicklung des Rahmencurriculums „alle mit Ausbildungs- und Qualifizierungsfragen von Menschen mit Behinderungen befassten Akteure“ soweit möglich eingebunden wurden. Tatsächlich aber waren jene, die in Betrieben konkrete Erfahrungen mit der Fachpraktiker-Ausbildung machen, stark unterrepräsentiert. Verbände, in denen Menschen mit Behinderungen ausschließlich für sich selbst sprechen, waren nicht vertreten.
Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort klar, dass die ReZA modular und berufsbegleitend angeboten wird. Dadurch lasse sich die Weiterbildung auch für kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe organisieren. Hinzu kommt, dass von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation bei Betrieben abgesehen werden kann, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist.“
Die Antwort der Bundesregierung in elektronischer Vorabfassung zur Kenntnisnahme im Anhang.
Quelle: Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; Corinna Rüffer, MdB
Dokumente: Antwort_der_Bundesregierung_-_Betriebliche_Ausbildung_jg._behinderter_Menschen_-__1806454.pdf