Wohnort ist für Hartz IV-Empfänger frei wählbar

Ob in Berlin, in Bayern, ob auf dem Land oder in einer Großstadt, die Kosten für Unterkunft müssen von dem jeweiligen Jobcenter getragen werden. So lange sie für den gewählten Wohnort als üblich und angemessen gelten. Das entschied letzte Woche das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B4 AS 60/09 R).

Geklagt hatte ein arbeitsloser Musiker, der aus seiner Heimatstadt Berlin vorübergehend in ein Dorf bei Erlangen in Bayern gezogen war. Die Aufwendungen für Miete und Heizung betrügen dort rund 190,- Euro monatlich. Bei einem Rückzug nach Berlin wollte das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf ebenfalls nur diesen Betrag an Wohnkosten bewillen. Dabei lag zu diesem Zeitpunkt die Obgergrenze für eine angemessene Miete in Berlin bei circa 360,- Euro. Die Berliner Unterkunft des Musikers sollte 309,- Euro Miete und Heizung kosten – lag also unter der Grenze.

Deutschlands oberste Sozialrichter entschieden nun, dass Jobcenter habe die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Die Vorschrift, nach einem Umzug müssen nur die bis dahin niedrigeren Unterkunftskosten gestaltet werden, gelte nicht für Umzüge über die Grenzen einer Kommune hinaus.“

Quelle: Tagesspiegel online

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