Mindeststandards bei Arbeitsgelegenheiten für unter 25 Jahren

ARBEITSHILFE GEMEINWOHLARBEIT U25 Obwohl Arbeitsgelegenheiten für unter 25-jährige ein nachrangiges Angebot bei der Integrationsförderung darstellen sollen, spielen sie zwar mittlerweile eine tendenziell abnehmende aber dennoch wesentliche Rolle bei den Integrationsbemühungen der Träger der Grundsicherung. Dies auch deshalb, weil im SGB II vorgesehen ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Da bedarfsdeckend weder Ausbildungs- noch Arbeitsstellen vorhanden sind und auch ein Teil der Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht über ausreichende Qualifikationen für Ausbildung und Arbeitsstellen verfügen, stellen Arbeitsgelegenheiten zunächst die naheliegenste Möglichkeit dar, den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun. Arbeitsgelegenheiten (AGH) in der Mehraufwandsvariante (MAE) bieten keinen Arbeitsvertrag, keinen Lohn, keine Sozialversicherung im üblichen Sinne, die Beschäftigten bleiben Alg II-Beziehende, tauchen aber nicht mehr als Arbeitslose in der Arbeitslosenstatistik auf. Durch das Prinzip des Forderns im SGB II sind junge Erwachsene bzw. Jugendliche verpflichtet, bei fehlenden betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen sowie geeigneten Maßnahmen zur beruflichen Integration, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Bei einer Weigerung droht ihnen die Streichung ihrer Leistungen. Trotz des Zwangscharakters dieser Maßnahme, so die Haltung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, sollen mit Arbeitsgelegenheiten als GemeinwohlArbeit Hilfestellungen für betroffene junge Erwachsene entwickelt werden, die in ihrem Interesse liegen, um mittels sinnvoller Arbeitsgelegenheiten Perspektiven zur beruflichen Integration zu eröffnen. Zu Beginn der Ära des SGB II als auch aktuell nach dreijähriger Praxiserfahrung zeigt sich, dass es gegenwärtig und absehbar zu Arbeitsgelegenheiten kaum Alternative gibt und dieses Instrument weiterhin eine nachhaltige arbeitsmarktpolitische Anerkennung bei Politik und Verwaltung genießt. Deshalb ist es nach wie vor die Absicht des Paritätischen, sich bei der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten im Spannungsfeld zwischen dem „Fordern und Fördern“ dafür einzusetzen, eine möglichst hohe Qualität des „Förderns“ zu realisieren. Auzüge aus der Arbeitshilfe, die Mindeststandards bei AGHs für U25 unter Berücksichtigung des Konzepts gemeinwohl Arbeit definiert: “ DAS KONZEPT GEMEINWOHLARBEIT GemeinwohlArbeit ist ausdrücklich nicht gedacht für Jugendliche, die nach der Schule keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Sie sollen durch die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Für die Jugendberufshilfe stellt sich die Aufgabe, die nötige Eigenverantwortung junger Arbeitsloser für die weitere berufliche Integration zu fördern. Der Erfolg beruflicher Eingliederung hängt zunehmend von der Eigeninitiative ab. Junge Menschen, die bisher beim Übergang ins Erwerbsleben gescheitert sind, benötigen einen Rahmen, in dem sie ihre Fähigkeiten einsetzen und ihre persönlichen, sozialen, methodischen und beruflichen Kompetenzen weiterentwickeln können. Sie benötigen einen kürzeren oder längeren Zeitabschnitt, um begleitend soziale oder persönliche Probleme klären zu können. Sie sollen Motivation, Selbstvertrauen und Durchsetzungsfähigkeit entwickeln können, um ihr weiteres Leben eigenverantwortlich zu gestalten. GemeinwohlArbeit als Teil eines Gesamtkonzeptes der beruflichen Integration muss daher • qualifizierte und qualifizierende Arbeiten bereitstellen, die ihre vorhandenen Kompetenzen zur Geltung bringen, der Erhaltung dieser Kompetenzen dienen und ggf. deren Erweiterung ermöglichen. Wenn GemeinwohlArbeit als Chance zur Erhaltung und individuellen Weiterentwicklung der Arbeitskraft verstanden werden soll, müssen in der Arbeit Anreiz und Motivation zum Weiterlernen enthalten sein die erforderliche Qualifizierung ergibt sich aus dem Charakter der zu leistenden Arbeit und konzentriert sich auf die Weiterentwicklung personaler, methodischer und sozialer Kompetenzen – als Vorbereitung auf den Erwerb von schulischen oder beruflichen Abschlüssen • durch Bildungsbegleitung oder Job Coaching ergänzt werden, im Sinne einer flankierenden, Maßnahmen übergreifenden Beratung, die über verschiedene Etappen des Integrationsprozesses hinweg die jungen Erwachsenen begleitet und berät. Eine langfristige Bildungsbegleitung durch Personen, die das Vertrauen der Betroffenen genießen, fördert die Eigenverantwortung und Initiative der Betroffenen und ergänzt das Fallmanagement bzw. die Fachberatung der Job-Center. Hier greift der Grundsatz des Förderns. • Durchlässigkeiten in andere Angebote ermöglichen, die eine berufliche Qualifizierung und/oder sozialversicherungspflichtige Arbeit oder Ausbildung gewähren. Es muss vermieden werden, dass die betroffenen Personen mangels anderer Angebote in GemeinwohlArbeit abgedrängt werden. • durch eine zielgruppendifferenzierte Ausrichtung ihres Angebotes speziell auch die Bedürfnisse und Perspektiven junger Frauen (mit und ohne Kinder) aufgreifen. Weiterhin sollen die Angebote auf die Interessen junger Erwachsener mit Migrationshintergrund ausgerichtet und mit ihrer Lebenssituation und ihrem soziokulturellen Umfeld verknüpft werden. … DIE ERGEBNISSE * Definition von GemeinwohlArbeit Die Definition von GemeinwohlArbeit bildete die Grundlage für die dann im weiteren Verlauf entwickelten Mindeststandards von AGH als GemeinwohlArbeit: GemeinwohlArbeit ist ein mit Mindeststandards ausgestattetes, definiertes, Sinn und Wert schöpfendes Arbeitsmarktangebot – zur dauerhaften Stärkung und Erhaltung sozialer und persönlicher Stabilität der Teilnehmenden, – zur Förderung und Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit, – zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie – zur Stärkung der lokalen Ökonomie. GemeinwohlArbeit ist eine Dienstleistung für Job Center, Kommunen und soziale Einrichtungen. Sie setzt lokale Netzwerkarbeit mit regionalen Bündnispartnern voraus. GemeinwohlArbeit übernimmt brachliegende soziale, kulturelle und andere gesellschaftliche Aufgaben, die über Erwerbsarbeit nicht erfüllt werden können. GemeinwohlArbeit bewirkt eine lokale Angebotsverbesserung sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Dienstleistungen. GemeinwohlArbeit verhilft den Teilnehmenden zur gesellschaftlichen Anerkennung und trägt zur sozialen und beruflichen Integration bei. Die in der Definition formulierten Anforderungen an GemeinwohlArbeit legen nahe, dass nicht jede Arbeitsgelegenheit GemeinwohlArbeit sein kann. Aber besonders bei Arbeitsgelegenheiten für die Zielgruppe der unter 25-jährigen sollten Träger der Grundsicherung und durchführende Träger bemüht darum sein, dass die Aufgaben und die zu vollziehende Arbeit bei Arbeitsgelegenheiten für das Gemeinwesen sinnvoll und wertschöpfend und für die Teilnehmenden fördernd, stabilisierend und sinnhaft sind. Bei genauerer Betrachtung der Definition als Grundlage des gemeinsamen Verständnisses von GemeinwohlArbeit wird deutlich, dass GemeinwohlArbeit mehr als nur die Festlegung von Mindeststandards bei Arbeitsgelegenheiten ist. Es geht auch um die Ausrichtung, die Wirkung und die Art und Weise der Erbringung der Leistungen durch Arbeitsgelegenheiten auf die Region und lokale Ökonomie. Dabei werden allgemeine fachliche Kompetenzen und Arbeitsprinzipien, wie Netzwerkarbeit, Vermittlungskomptenzen und Kooperationsfähigkeit durch die Träger vorausgesetzt und deshalb nicht mit Mindeststandards beschrieben. * Mindeststandards für Arbeitsgelegenheitn als GemeinwohlArbeit Bei der Überprüfung der Durchführungsqualität von Angeboten der GemeinwohlArbeit aus Sicht der Teilnehmenden, SGB II-Trägern und Einsatzstellen verständigen sich die Partner auf folgende grundlegende Anforderungen: Im Interesse der Teilnehmenden müssen die Standards folgenden Anforderungen Stand halten: Teilnehmende sind vom Sinn der AGH überzeugt, werden wohlwollend und wertschätzend beim Träger aufgenommen, haben eine Wahlmöglichkeit und feste Ansprechpartner, die „Spielregeln“ und die Datenweitergabe wird ihnen transparent gemacht, qualifiziertes Anleitungspersonal und ausreichende Fortbildungsangebote sind vorhanden, sie werden fundiert eingearbeitet und die Arbeitssicherheit ist gewährleistet. Aus Sicht der SGB II – Träger werden als Anforderungen für die Durchführungsqualität beschrieben: SGB II – Träger brauchen einen kompetenten, festen Ansprechpartner beim Träger, eine möglichst hohe Integrationsquote, eine vertrauensvolle, loyale Zusammenarbeit und ein verwertbares, abgestimmtes Dokumentations- und Berichtswesen, eine sachgerechte Mittelverwendung und – abrechnung muss gewährleistet sein, die Einsatzstellen müssen genau beschrieben und gut erreichbar sein und der Träger muss termingetreu Absprachen und Vorgaben einhalten. Die Träger von Einsatzstellen benötigen für ihre Einsatzstellen und ihr Engagement eine passgenaue Zuweisung, eine Mitsprache bei der Einstellung von GemeinwohlArbeiter, einen reibungslosen Wechsel bei Abbruch bzw. Auslaufen von Beschäftigungsverhältnissen, einen konkreten Ansprechpartner beim koordinierenden Träger, ein funktionierendes, abgestimmtes Konfliktmanagement, keine Mehrarbeit ausgelöst durch die GemeinwohlArbeiter und eine Unterstützung bei der Qualifizierung. Fomulierte Mindeststandards für Arbeitsgelegenheiten als GemeinwohlArbeit in den Bereichen Auftragsklärung, Integrationsbegleitung, Qualifizierung, für Anleitung und Beschäftigung in externen Einsatzstellen sowie für die Dokumentation: AUFTRAGSKLÄRUNG / INTEGRATIONSBEGLEITUNG Mit dem SGB –II-Träger wird vor Beginn der Maßnahme geklärt, welches Ziel für Teilnehmende mit der Arbeitsgelegenheit angestrebt wird und welchen Nutzen die AGH für Teilnehmende haben soll. * Aufnahme • InteressentInnen bekommen ein Einladungsschreiben mit Wegbeschreibung, Ansprechpartner, einer Beschreibung der möglichen Tätigkeit und einer Beschreibung des Angebots bzw. Tätigkeitsprofils des Trägers. • Es findet mit jedem zugewiesenen Teilnehmenden ein Erstgespräch von mindestens 30 min. Dauer statt. Inhalt: Einsatz, Möglichkeiten, TN-Grunddaten, grundsätzliche Informationen und rechtlicher Hintergrund zu Arbeitsgelegenheiten. • Für das Gespräch gibt es einen Leitfaden … • Der Schutz der Sozialdaten ist gewährleistet. • Im Erstgespräch werden die nächsten Schritte vereinbart … • Es gibt eine schriftliche Vereinbarung über Rechte und Pflichten zwischen Teilnehmenden und Träger / Teilnehmende und Stelle. • Es erfolgt ein Übergabe an die Einsatzstelle (Grundinfos), die Teilnehmer wissen, welche Informationen an die Einsatzstelle weiter gegeben werden. • Die Teilnehmer sind über die Einsatzstellen, die Arbeit und die Anforderungen informiert … * Fakten zu Hintergrund, Vorgeschichte, Ressourcen erfassen und dokumentieren: • Für die arbeitsmarktliche Integration relevante Informationen zum Hintergrund, zur beruflichen Vorgeschichte und den Ressourcen der Teilnehmenden werden erfragt und dokumentiert. Die Teilnehmenden sind informiert über den Zweck der Befragung und werden darauf hingewiesen, wie mit den Informationen umgegangen wird. Die Teilnehmenden werden darauf hingewiesen, dass sie bestimmte Fragen (z.B. zu Vorstrafen) nicht beantworten müssen. * Kompetenzen, Ressourcen und Motivation erkennen: • Es wird mit einem beim Träger erprobten und einheitlich eingesetzten Verfahren gearbeitet. … • Es werden persönliche und soziale Handlungsmöglichkeiten sowie arbeitsmarktrelevanten Fähigkeiten, Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten ermittelt. * Förderbedarf feststellen – Förderung vereinbaren: • Bei der Überprüfung des Förderbedarfs wird die Selbstwahrnehmung der Teilnehmenden ermittelt und mit der Fremdwahrnehmung aus der Integrationsbegleitung bzw. der Einsatzstelle abgestimmt. • Es werden Förderziele schriftlich definiert und verbindliche Maßnahmen zur Umsetzung vereinbart, Qualifizierungsanteile geplant. Die Vereinbarung wird dokumentiert. Beide Seiten haben Kenntnis über die Vereinbarung. * Überprüfung und Fortschreibung der Förderung: • Der aktuelle Stand des Förderverlaufs ist jederzeit abrufbar. • Mindestens einmal während der Maßnahme findet ein persönliches Gespräch mit den Teilnehmenden zur Zwischenauswertung statt. (Überprüfung, ggf. Fortschreibung der Förderung) … * Abschluss Dokumentation / Perspektivvorschlag: • In einem persönlichen Abschlussgespräch mit dem Teilnehmenden wird die Maßnahme ausgewertet (SOLL-IST-Förderung, Berücksichtigung der Einschätzung von Anleitung/Qualifizierung) und ein Perspektivvorschlag erarbeitet. • Umfang und Themen des Perspektivvorschlags („Berichtspunkte“) sind mit der ARGE abgestimmt, der Inhalt wird für die ARGE dokumentiert. • Der/die Teilnehmende bekommt eine qualifizierte Abschluss-Bescheinigung (Aufgaben über Tätigkeit/Förderung). • Teilnehmende von GemeinwohlArbeit werden nach ihren Erfahrungen und ihrer Bewertung der Maßnahme befragt. QUALIFIZIERUNG • Es gibt ein (über die Einarbeitung hinaus gehendes) Angebot zur Förderung der Fähigkeiten, um die Arbeiten durchführen zu können. Dieses Angebot wird von einem festen Ansprechpartner vermittelt. • Der Träger hält Angebote für die Teilnehmenden vor aus den Bereichen persönliche und soziale Kompetenzen, Bewerbungstraining und allgemeine Qualifizierungen zu beruflich relevanten Themen. … • Die Qualifizierung erfolgt gemäß den im Förderplan festgelegten Qualifizierungsanteilen und im Rahmen einer mit dem SGB II-Träger vereinbarten Vergütung. Der Anteil beträgt mindestens 20%. • Es findet eine Rückmeldung über Verlauf und Ergebnisse der Qualifizierung an die Integrationsbegleitung statt, die in der Abschlussauswertung und dem Perspektivvorschlag berücksichtigt wird. ANLEITUNG / BEGLEITUNG BEIM EINSATZ • Es gibt eine vertragliche Vereinbarung über die Anleitung / Begleitung beim Einsatz zwischen Träger und Einsatzstelle. … • Für die Zielgruppe der unter 25-jährigen ist eine kontinuierliche Begleitung und Anleitung sicherzustellen. Die Teilnehmenden werden unter Berücksichtigung ihres individuellen und dokumentierten Förderbedarfs in geeignete Arbeitsvorhaben eingeteilt, dabei werden das Arbeiten und das Erproben der Kompetenzen in Gruppen ermöglicht. … • Die Anleitung bzw. Begleitung beim Einsatz erfolgt durch fach- und berufpraktisch erfahrene Personen mit persönlicher Kompetenz zur Anleitung. Die Eignung der Anleiter ist überprüft, dazu gehören auch die Fähigkeit zur Arbeit mit der U25-Zielgruppe, Bereitschaft zur Weiterbildung, die Fähigkeit, qualifizierte Rückmeldungen zu geben und die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen der Arbeitsgelegenheiten. … • Aufgaben der Anleitung sind durch Aufgabenbeschreibungen bzw. Aufgabenprofile geregelt. … • Über Verlauf und Ergebnisse des Einsatzes gibt es eine schriftliche Rückmeldung an die Integrationsbegleitung. BESONDERHEITEN DER MINDESSTANDARDS BEI DER ZIELGRUPPE DER UNTER 25-JÄHRIGEN An Arbeitsgelegenheiten als GemeinwohlArbeit für die Zielgruppe der unter 25-jährigen sind zusammenfassend folgende besondere Anforderungen zu stellen: Es muss immer ein klarer Auftrag durch die ARGE über die verbindliche Eingliederungsvereinbarung, die zwischen Fallmanagement und Jugendlichen abzuschließen sind, vorliegen. Um die Passgenauigkeit und Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche und junge Erwachsene garantieren zu können, sind die Zuweisungen und der vorgeschlagene Förderbedarf dementsprechend durch den durchführenden Träger zu prüfen. … Bei den Standards der Integrationsbegleitung gilt es besonders bei dieser Zielgruppe das jeweilige soziale Umfeld des/der Jugendlichen mit in die Beratungen und persönlichen Gespräche einzubeziehen. Hier verbergen sich vielfach Potenziale und Ressourcen (Unterstützungsmöglichkeiten durch Freunde, Verwandte, Paten, Freunde der Eltern, im Stadtteil), die von den Jugendlichen bislang nicht gesehen und deshalb auch noch nicht wahrgenommen wurden. … Der durchführende Träger ist verpflichtet, die persönlichen und sozialen Handlungsmöglichkeiten sowie arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten, Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten jugendlicher Teilnehmender zu ermitteln. Jugendliche Teilnehmende sollen an den Eingliederungszielen und –schritten partizipativ mitwirken (können). … Für junge Menschen ohne Berufsabschluss und ohne weitere verwertbare Kompetenzen, die besonders niedrigschwellige Hilfsangebot benötigen, sind Arbeitsgelegenheiten als Gruppenmaßnahmen zu konzipieren. … Für Jugendliche und junge Erwachsene ist in Arbeitsgelegenheiten eine kontinuierliche Begleitung und Anleitung sicher zu stellen. Da die Zielgruppe der unter 25-jährigen am Anfang ihres berufsbiografischen Lebensabschnittes mit der Teilnahme an AGH stehen, ist bei den abschließenden Gesprächen durch die Integrationsbegleitung und der Erstellung eines Perspektivvorschlages für die weiteren Planungen des Fallmanagers besonders auf die Nachhaltig- und Realisierbarkeit der nach der Arbeitsgelegenheit einzuleitenden Schritte zu achten. “ Der Bezug der Arbeitshilfe ist möglich über: Der Paritätische – Gesamtverband e.V. Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin e-Mail: jugendsozialarbeit@paritaet.org

http://www.der-paritaetische.de
http://www.der-paritaetische.de/index.php?id=eigene_veroeffentlichungen

Quelle: Der Paritätische Gesamtverband

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