„Der Grundgedanke des Beschlusses ist der Ausgleich fluchtbedingter Nachteile, ohne eine Besserstellung vorzunehmen. Der nunmehr verabschiedete Beschluss fasst den Kreis der Begünstigten klarer und bietet ein Verfahren auch bei vollständig fehlenden Nachweisen über die behauptete Hochschulzugangsberechtigung an. In dem Zusammenhang verständigten sich die Länder auf Regeln zur Berücksichtigung indirekter Nachweise, zur Ermittlung einer Durchschnittsnote im Nachweisverfahren sowie zur Studierendenmobilität. Die Länder informieren ihre Hochschulen entsprechend“, sagte die KMK-Präsidentin und sächsische Staatsministerin Brunhild Kurth.
Die praktische Handhabung in den Ländern war bisher uneinheitlich. Ein früherer Beschluss der Kultusministerkonferenz regelte die Möglichkeit, die Hochschulzugangsberechtigung indirekt nachzuweisen, falls Studieninteressierte aus politischen Gründen gehindert waren, den erforderlichen Vorbildungsnachweis im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen. Nicht geregelt waren bislang Fälle, in denen Nachweise über die behauptete Hochschulzugangsberechtigung vollständig fehlten.
Wie bereits in dem früheren Beschluss der KMK ist erneut eine Regelung für Studieninteressierte getroffen worden, die aus politischen Gründen gehindert waren oder noch gehindert sind, an einem geforderten Hochschulaufnahmeverfahren teilzunehmen.
Den aktuellen Beschluss der KMK finden Sie unter aufgeführtem Link.
Quelle: Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)