„Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird auch § 10 BEEG geändert. Das Elterngeld ist dann ab dem 1. Januar 2011 bei Bezug von ALG-II nicht mehr wie bisher – in Höhe von bis zu 300 Euro – bzw. 150 Euro bei Verlängerungsoption – anrechnungsfrei, es sei denn, es bestand vorher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Um das Elterngeld in voller Höhe anrechnungsfrei erhalten zu können, muss die Verlängerungsoption jetzt widerrufen werden. Das Elterngeld wird dann noch in diesem Jahr nachgezahlt. Die Elterngeldnachzahlung ist in Höhe von bis zu 150 Euro für jeden nachgezahlten Elterngeldmonat nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Elterngeld bleibt nach § 10 Absatz 1 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung generell bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat unberücksichtigt. Der Betrag von 300 Euro mindert sich nach § 10 Absatz 3 auf 150 Euro monatlich, wenn von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 BEEG Gebrauch gemacht wird. Nach den Elterngeldrichtlinien ist ein Widerruf der Verlängerungsoption möglich.
Allerdings gilt diese Regelung gilt nur für Elterngeldzeiträume mit regulärem Auszahlungstermin vor dem 1. Januar 2011.“
Quelle: WDB Fachinformation