10 Jahre Hartz IV: deutlich weniger Geld für die Eingliederung als bei in Kraft treten des Gesetzes

Vor etwa 10 Jahren, am 13. Februar 2004, wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Papier „Zur Festlegung der Höhe der Eingliederungsleistungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und der hierfür notwendigen Personal- und Verwaltungsaufwendungen für das Jahr 2005“ folgender „Gesamtaufwand“ für „Eingliederungsleistungen“ und „Personal und Verwaltung“ genannt: für „A Eingliederungsleistungen“ „1.971 € pro erwerbsfähigem Erwachsenen“ und für „B Personal und Verwaltung“ „1.007 € pro erwerbsfähigem Erwachsenen“.

Was ist zehn Jahre später daraus geworden?
Aus 1.971 Euro für „Eingliederungsleistungen“ und 1.007 Euro für „Personal und Verwaltung“ (BMAS 2004) pro „erwerbsfähigem Erwachsenen“ wurden im zehnten „Hartz IV-Jahr“ einschließlich der nicht im SGB II geregelten Bundesprogramme 882 Euro für „Eingliederungsleistungen“ und 1.070 Euro für „Verwaltungskosten“ pro „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“.

Im Entwurf des Bundeshaushalts 2014 sind für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ insgesamt 3,903 Milliarden Euro veranschlagt. Davon sind gegenwärtig 510 Millionen Euro für die Bundesprogramme „Beschäftigungspakte für Ältere“ (350 Millionen Euro), die 2014 endende Beschäftigungsphase „Bürgerarbeit“ (150 Millionen Euro) und das geplante „ESF-Bundesprogramm zur Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit“ (10 Millionen Euro) vorgesehen. Von den verbleibenden 3,393 Milliarden Euro für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ sind etwa 70 Millionen Euro für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e SGB II in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (BEZ) geplant. Die restlichen 3,323 Milliarden Euro werden den Jobcentern für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ (ohne BEZ) zugewiesen.

Aber nicht jedes Jobcenter bekommt gleich viel Geld für jede hilfebedürftige Person bzw. jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dies richtet sich nach einer sogenannten Grundsicherungsquote. Wie die zu Stande kommt und was für Auswirkungen diese hat, erklärt der § 1 Abs. 3 der Eingliederungsmittel-Verordnung 2014: „Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen.“

Diese Grundsicherungsquote wird auch als „Problemdruckindikator“ bezeichnet. Dieser kann dazu führen, dass die zur Verfügung stehenden Beträge von von 537,70 Euro im Jobcenter Eichstätt in Bayern bis 1.055,30 Euro im Jobcenter Neukölln in Berlin reichen.

Insbesondere in Bayern werden Änderungen an diesem Maßstab für die Mittelverteilung geübt. Über die CSU fand ein Prüfantrag Eingang in den Koalitionsvertrag: Es soll „die „Mittelverteilung stärker auf Wirkungsorientierung ausgerichtet werden. Dabei ist auch der bisherige Problemdruckindikator als Verteilungsmaßstab auf den Prüfstand zu stellen.“ Die steigenden „Verwaltungskosten“ der Jobcenter, die nicht der Haushaltswahrheit entsprechende Veranschlagung von Bundesmitteln für diese „Verwaltungskosten“ (Bundesanteil) und der Maßstab für die Verteilung dieser Mittel auf die Jobcenter werden im Koalitionsvertrag jedoch nicht thematisiert. Der durch den Gesetzgeber verursachte Verwaltungskostenproblemdruck soll offensichtlich nicht auf den Prüfstand. “

www.biaj.de

Quelle: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe

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