Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung plant Änderungen am Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und hat den Entwurf für ein Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG) vorgelegt. Geplant ist, stärker als bisher bei jungen Menschen zu prüfen, ob sie etwa durch niederschwellige und präventive Angebote wie die Jugendsozialarbeit unterstützt werden können, bevor intensive und individuelle Hilfen zur Erziehung greifen müssen. Während wir grundsätzlich begrüßen, dass unter anderem die Bedeutung der Jugendsozialarbeit – vor allem das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen – durch das Gesetz stärker herausgestellt wird, sehen wir die Vorschläge kritisch. Das Gesetz schwächt aus unserer Sicht die individuellen Bedarfe und Rechte junger Menschen. Zudem entsteht für uns der Eindruck, dass vor allem Kosten bei Kommunen und Ländern für die Jugendhilfe eingespart werden sollen, statt in die Stärkung der Strukturen und die Perspektiven junger Menschen zu investieren. Wir haben eine Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung abgegeben.

Die Stellungnahme nachfolgend im Wortlaut:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) bezieht Stellung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz, 1. KJHSRG). Wir äußern uns anwaltschaftlich im Interesse junger Menschen mit geringen Chancen, „die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind“ (vgl. SGB VIII, § 13,1). Zudem äußern wir uns im Interesse der Träger katholischer Jugendsozialarbeit.

Grundsätzliche Einschätzung

Wir teilen das Ziel, Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe durch Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu reduzieren. Es ist konsequent, den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammenzuführen. Wir warnen jedoch davor, mit Einsparungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu rechnen. Der gesetzliche Anspruch einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die individuelle körperliche, geistige sowie seelische Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit strukturellen und einstellungsbedingten Barrieren (Vorurteile, Diskriminierung) ausgleichen muss, bedarf einer verlässlichen und bedarfsdeckenden Förderung. Diese ist aktuell aufgrund kommunaler Haushaltslagen sowie Förderung durch Länder und den Bund nicht gegeben. Das Gesetz stellt diese an keiner Stelle in Aussicht. Stattdessen werden hohe Sparpotenziale kalkuliert.

Grundsätzlich teilen wir den in den Ausführungen des Referent*innen-Entwurfs beschriebenen Inklusionsbegriff (vgl. RefE 1. KJHSRG, Seite 80). Er lehnt sich an die Definition der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK) an, wonach Behinderung nicht ausschließlich als rein personenbezogenes Gesundheitsproblem verstanden wird, sondern als Einschränkung der Aktivitäten und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich aus dem Zusammenwirken eines Gesundheitsproblems mit individuellen Faktoren bzw. Umweltfaktoren ergibt. Wir kritisieren zugleich, dass im Entwurf eine flächendeckende inklusive Ausrichtung der Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe vorausgesetzt wird. Dies entspricht nicht der Wirklichkeit.

Positiv sehen wir, dass die Bedeutung der Jugendsozialarbeit als infrastrukturelles Angebot und Regelangebot anerkannt und ihr eine zentrale Rolle neben der Förderung zur Erziehung in der Familie zugeschrieben wird. Wir vermissen zugleich, dass zum Erfüllen der Aufgaben keine adäquaten Mittel eingeplant werden; stattdessen werden – wie bereits erwähnt – im 1. KJHSRG erhebliche Einsparungen skizziert. Dies deckt sich aus unserer Sicht nicht mit der treffenden Analyse, dass die Kinder- und Jugendhilfe vor großen Herausforderungen steht, „die eine ihrem Auftrag entsprechende Aufgabenwahrnehmung nicht nur zunehmend erschweren, sondern ihre ‚Garantenstellung‘ für ein gutes und sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland grundsätzlich infrage stellen können, wenn eine Entlastung ihrer Strukturen nicht zeitnah erfolgt“ (vgl. RefE 1. KJHSRG, Seite 1).

Neben einer Entlastung durch Reduzierung des bürokratischen Aufwandes (Komplexität und Schnittstellen) ist aus unserer Sicht eine Entlastung der Träger durch angemessene personelle und finanzielle Ausstattung notwendig. Unser Eindruck ist jedoch, dass weder die Absicht besteht, dem erheblichen Ressourcenrückgang der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe entgegenzuwirken, noch dem kontinuierlichen Anstieg von Unterstützungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Eltern Priorität einzuräumen. Aus unserer Sicht müssen diese Bedarfe und Interessen der Kinder und Jugendlichen jedoch an erster Stelle stehen. Der Ressourcenrückgang muss durch eine sozialstaatsorientierte und finanzpolitische Priorisierung der Kinder- und Jugendhilfe gestoppt werden. Das Gegenteil ist zu befürchten, weil führende Politiker*innen wie der Kanzler, Ministerpräsident*innen und Vertreter*innen von Städten und Gemeinden die hohen Kosten der Kinder- und Jugendhilfe beklagen. Investitionen statt Sparmaßnahmen sind aus unserer Sicht zwingend.

Obwohl die Jugendsozialarbeit und das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen als deren Teilbereich hervorgehoben werden, setzen wir uns mit einer im Referent*innenentwurf vorgesehenen Verlagerung der Hilfen zur Erziehung (HzE) in die Angebote der Jugendsozialarbeit differenziert auseinander. Die Erziehungshilfe als hochreguliertes, fallbezogenes Interventionssystem mit Rechtsanspruch kann aus unserer Sicht nicht durch die Jugendsozialarbeit als niedrigschwellige, strukturfördernde Brücke in die Gesellschaft kompensiert werden. Die Jugendsozialarbeit selbst ist zwar längst nicht mehr nur Brücke in Ausbildung, Beruf und Gesellschaft. Vielmehr übernimmt sie bereits massiv Ersatz-Erziehungsfunktionen. Allerdings sind der Personalschlüssel und die Finanzierung nach § 13 SGB VIII deutlich schlechter als in den Hilfen zur Erziehung. Das führt bereits jetzt zu einer Überlastung. Wir gehen darauf später in den Ausführungen zu Punkt 15 des Referent*innenentwurfs (§ 27a Hilfen zur Erziehung) detailliert ein. Wir warnen an dieser Stelle nachdrücklich davor, HzE und Jugendsozialarbeit zum Spielball der Jugendämter als öffentliche Träger zu machen, um Haushalte zu entlasten. Beide Angebote weisen unterschiedliche Qualitäten auf, die unterschiedliche Bedarfe junger Menschen decken und durchlässig zueinander bleiben müssen – im absoluten Interesse der jungen Menschen.

Künftig wird es stärker als bisher auf den konkreten Hilfe- und Leistungsplan ankommen, um den individuellen Bedarfen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen verantwortungsvoll im Sinne einer chancengleichen Teilhabe gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir ausdrücklich die im § 36 genannten Prinzipien der Planung: Partizipation und Transparenz, trägerübergreifende Kooperation und Koordination, Interdisziplinarität, Konsensorientierung, Einzelfallausrichtung, Lebensweltbezogenheit und Sozialraumorientierung sowie Zielorientierung. Wir fordern zudem: Träger der Jugendsozialarbeit müssen – nicht sollen – beim Erstellen der Hilfe- und Leistungsplanung von Anfang an einbezogen werden, wenn sie als Option infrage kommen. Zugleich sehen wir, dass weder der Hilfe- und Leistungsplan noch die Hilfeplanung angemessen geregelt wird. Unsere Fragen und Bedenken formulieren wir in unseren Ausführungen zu den zentralen Änderungen.

Zu zentralen Änderungen im Einzelnen:

zu 10., hier § 13,3 RefE 1. KJHSRG

Der Gesetzgeber erkennt an, dass junge Menschen in der Phase des Übergangs zwischen Schule und Beruf bei Bedarf eine stabile Wohnform benötigen, die mehr als ein Dach über dem Kopf bietet – zugleich aber weniger pädagogische und therapeutische Betreuung erfordert als eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII. Durch die Ergänzung wird das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen nach unserer Lesart als eine eigenständige Leistungsart bewertet. Ein junger Mensch muss nicht mehr zwingend eine „sozialpädagogische Förderung“ (Abs. 1) oder eine „Maßnahme zur beruflichen Eingliederung“ (Abs. 2) erhalten, um in einer Einrichtung des Jugendwohnens wohnen zu können. Auszubildende, die (noch) nicht eigenständig genug sind, um ein Leben in einer eigenen Wohnung fern der Heimat führen zu können, und keine schwerwiegenden sozialen Probleme haben, könnten künftig rechtssicher in ein Jugendwohnheim ziehen, auch wenn die Arbeitsagentur die Ausbildung finanziert. Der teilweise bestehende Konflikt um die Zuständigkeit von Arbeitsagenturen und Jugendämtern wird entschärft, bleibt aber im Grundsatz erhalten.

Für die Träger des Jugendwohnens bleiben dennoch Herausforderungen in Bezug auf den Ausbau der Kapazitäten, den Ausbau und die Qualifizierung des sozialpädagogischen Angebots sowie die Wirtschaftlichkeit.

Das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen leistet bereits einen wichtigen und stark nachgefragten Beitrag im Übergang zwischen Schule, Ausbildung und Beruf. Die Einrichtungen sind durch die zunehmende fachliche Komplexität und steigende Unterstützungsbedarfe herausgefordert.

Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Begleitung von Careleaver*innen sowie jungen Menschen, die auf verlässliche und kontinuierliche pädagogische Unterstützung angewiesen sind. Eine Ausweitung der Aufgaben ohne entsprechende Ressourcen gefährdet die Qualität der Angebote. Eine deutliche Verbesserung der personellen Ausstattung ist elementar. Nur dann kann das Jugendwohnen seine Funktion im Übergangssystem zwischen Schule, Ausbildung und Beruf sowie seinen Beitrag zur sozialen Integration erfüllen.

Die bestehenden Finanzierungssystematiken und Betreuungsschlüssel bilden diese weiterentwickelten Anforderungen nur teilweise ab. Eine stärkere Öffnung des Zugangs oder veränderte Belegungsstrukturen führen daher nicht automatisch zu Entlastungen, sondern erfordern eine entsprechende Anpassung der personellen und finanziellen Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer verlässlichen strukturellen und finanziellen Weiterentwicklung, um die Leistungsfähigkeit des Jugendwohnens auch künftig sicherzustellen.

zu 15., hier § 27a, Absatz 4 RefE 1. KJHSRG

Wir fokussieren uns auf den § 13 und das künftige Verhältnis zwischen den HzE und der Jugendsozialarbeit. Wir haben im allgemeinen Teil erwähnt, dass wir Risiken in einem Vorrang sehen. Vorrang müssen unter allen Umständen die Bedarfe der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen haben.

Auftrag der Jugendsozialarbeit ist die schulische, berufliche und soziale Integration junger Menschen. Sie ist stark lebenswelt- und sozialraumorientiert, freiwillig, niederschwellig und präventiv. Sie lässt sich demnach kaum zuweisen oder verordnen. Die Quote für Fachkräfte ist wenig standardisiert. Projektförderungen sind die Regel und damit eine hohe Abhängigkeit von kommunalen Budgets. Viele Angebote (wie mobile Jugendarbeit, schulbezogene Jugendsozialarbeit oder Jugendberufshilfe) benötigen keine Betriebserlaubnis. Der Fokus der Erziehungshilfen liegt dagegen darauf, Störungen im Familiensystem oder in der Persönlichkeitsentwicklung zu bearbeiten. HzE sind kompensatorisch, intensiv und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Personalquoten sind streng durch den örtlichen öffentlichen Träger und das Landesjugendamt festgelegt. Einrichtungen benötigen zwingend eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Diese stellt hohe Anforderungen an Räume, pädagogisches Konzept und Personalqualifikation.

Diese Unterschiede bleiben im 1. KJHSRG bestehen. Wir befürchten, dass für betroffene junge Menschen der Systemwechsel komplex sein wird. Der explizite Vorrang des § 13 SGB VIII für Jugendliche und junge Volljährige darf nicht zum institutionalisierten Absenken von Standards führen. Dies betrifft insbesondere die Zielgruppe der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. Wir befürchten, dass Jugendämter bei der Zielgruppe der unbegleiteten Minderjährigen weg von den Hilfen nach § 34 SGB VIII hin zu Hilfen nach § 13 SGB VIII umsteuern, mit dem Hinweis auf den Ausgleich sozialer Benachteiligung und die Überwindung individueller Beeinträchtigung zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Eingliederung in die Arbeitswelt und der sozialen Integration, der in der Jugendsozialarbeit in § 13 gegeben ist.

Ferner gibt es ausreichend Belege aus der Praxis der Jugendsozialarbeit, dass junge Menschen in sogenannten Maßnahmen des Übergangssektors einen Unterstützungsbedarf aufweisen, der klassischerweise in stationären Erziehungshilfen und in Therapien verortet werden müsste. Veröffentlichungen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) (vgl. u. a. Evaluation des Programms „JUGEND STÄRKEN im Quartier“) zeigen, dass Jugendliche in der Jugendberufshilfe immer häufiger bereits vor Abschluss der Maßnahme keinen Kontakt mehr zum Elternhaus haben oder dieses als Belastungsfaktor erleben. Im Jugendwohnen leben Jugendliche, die traumatische Erfahrungen oder Bindungsstörungen mitbringen, die eine rein berufsbezogene Integration übersteigen. Fachkräfte in der Jugendberufshilfe und im Jugendwohnen erbringen Leistungen, die über die reine Lebens- und Berufsweltorientierung hinausgehen: Sie arbeiten mit den jungen Menschen an Impulskontrolle und Frustrationstoleranz, an Grundlagen wie Hygiene, Finanzen und Ernährung. Sie kompensieren fehlende Therapieplätze und sind mit Depressionen, Angststörungen und Suchtproblematiken im pädagogischen Alltag befasst. In extremen Fällen leisten Fachkräfte der Jugendsozialarbeit oft Akuthilfe bei Obdachlosigkeit oder familiärer Gewalt, was Kernaufgaben der HzE und der Krisenhilfe sind. Das infrastrukturelle Angebot der Jugendsozialarbeit ist darauf nicht ausgelegt, geschweige denn ausreichend ausgestattet.

Wir erwarten vor diesem Hintergrund, dass der Leistungsanspruch nach § 13 im RefE 1. KJHSRG präzisiert wird. Für die Jugendsozialarbeit muss klar erkennbar sein, wie sich der Anspruch an Aufgaben vor dem Hintergrund bestehender Strukturen ändern wird. Wir plädieren dafür, Jugendsozialarbeit als Infrastruktur- und Regelangebot deutlicher als gleichrangige Option in der Hilfeauswahl zu verankern. Passiert dies nicht, wird der Vorrang nach unserer Einschätzung dazu führen, dass sich die Beweislast gegenüber dem Jugendamt als Planungsinstanz zulasten der Betroffenen verschiebt. Denn der Entwurf stellt den individuellen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung faktisch unter einen Infrastrukturvorbehalt. Wir sehen außerdem, dass eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts droht: Junge Menschen haben gemäß § 5 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen sowie Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe zu äußern.

Überdies bleibt offen, wie die Bedarfsorientierung am jungen Menschen in der Praxis verlässlich sichergestellt wird, wenn dessen Bedarf durch Infrastrukturangebote nicht gedeckt werden kann. Unbedingt bedarf es einer klaren rechtlichen und fachlichen Regelung, wie auf Veränderungen des Bedarfs zu reagieren ist, wenn sich infrastrukturelle Angebote als nicht oder nicht mehr bedarfsgerecht erweisen. Dies muss in den §§ 36a und 36b klar definiert werden.

Mittel- bis langfristig muss zugleich verhindert werden, dass die stärkere Orientierung an § 13 SGB VIII nicht dazu führt, dass die notwendige Qualität der HzE abgesenkt wird. HzE müssen erstens weiter die Sorgeberechtigten befähigen, die Herausforderungen in der Erziehung im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu bewältigen, sowie Kinder und Jugendliche bedarfsgerecht begleiten.

zu 21. und 22. § 36 Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung, § 36a Hilfe- und Leistungsplan sowie § 36b Hilfe- und Leistungsplankonferenz RefE 1. KJHSRG

Aus Sicht der Jugendsozialarbeit sind die Regelungen in den §§ 36, 36a und 36b zentral. Ausdrücklich unterstützen wir die Regelung nach § 36a (4): „Werden bei der Durchführung der Hilfe oder Leistung andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeitende an der Aufstellung des Hilfe- und Leistungsplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.“ Wir leiten daraus ab, dass die freien Träger der Jugendsozialarbeit künftig selbstverständlich in die Hilfe- und Leistungsplanung eingebunden sind

Durch die Beteiligung im Verfahren wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den anderen Akteuren gestärkt. Jugendsozialarbeit leistet bereits im Sozialraum wichtige Beiträge. Ihre flexiblen und niedrigschwelligen Angebote schaffen Zugänge für junge Menschen, für die hochschwellige Angebote keine Option sind. Erforderlich für Träger der Jugendsozialarbeit ist eine Planungssicherheit als Leistungserbringende, damit ein bedarfsgerechtes Angebot auch wirtschaftlich bleibt.

Wir betonen zugleich: Basis für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist und bleibt der konkrete individuelle Bedarf eines jungen Menschen. Der individuelle Hilfebedarf und die passgenauen Hilfen müssen die zentrale Entscheidungsgrundlage bleiben. Die Hilfe- und Leistungsplankonferenz nach § 36b muss deswegen in der Lage sein, ergebnisoffen zwischen individuellen und infrastrukturellen Angeboten zu entscheiden, ohne dass ein gesetzlicher Vorrang die fachliche Empfehlung – möglicherweise vor dem Hintergrund von Einsparungen – im Interesse des jungen Menschen überlagert.

Aus unserer Sicht muss im Gesetz klargestellt werden, was passiert, wenn das Ergebnis der Konferenz zu einer Leistung der Jugendsozialarbeit führt. Die Jugendsozialarbeit unterliegt bisher aufgrund ihrer Prinzipien (lebenswelt- und sozialraumorientiert, freiwillig, niederschwellig und präventiv) nicht automatisch einem Hilfeplanverfahren. Sie ist Teil einer Struktur, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtend bereitstellen muss, ohne auf individuelle Hilfe ausgerichtet zu sein. Es muss unbedingt weiter möglich sein, auch ohne Hilfeplanverfahren niedrigschwellig und freiwillig an den Angeboten der Jugendsozialarbeit teilnehmen zu können. Ohne entsprechende Klarstellung droht dieses strukturelle Problem zulasten individueller Bedarfe der jungen Menschen zu gehen.

Damit das individuelle Recht junger Menschen immer gewahrt bleibt, wenn im Planverfahren zunächst eine infrastrukturelle Maßnahme genutzt wird, müsste ein Zeitraum für die Überprüfung und Fortschreibung konkretisiert werden. Aktuell sind lediglich eine regelmäßige Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans und ggf. eine Fortschreibung genannt. Eine klare gesetzliche Vorgabe ist erforderlich. Für Hilfen zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 hat sich bisher ein Überprüfungszeitraum von sechs Monaten bewährt

Abschließend lässt sich aus unserer Sicht eine Stärkung und Qualifizierung der Jugendsozialarbeit in der Jugendhilfeplanung befördern, wenn in § 79 Absatz 2 Satz 2 formuliert wird:

„(…) Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit zu verwenden“.

Die zusätzliche konkrete Verortung an dieser Stelle würde den Fokus verbindlicher auf das Handlungsfeld Jugendsozialarbeit richten und die mit dem KJHSRG intendierte Sozialraumorientierung stützen.

Zu weiteren Änderungen im Einzelnen:

zu 40. § 42e Aufenthalt RefE 1. KJHSRG

Diese Regelung verhindert für die betroffene Gruppe junger Menschen aus unserer Sicht, dass die Aufnahme einer Ausbildung außerhalb des Bereichs ihres gewöhnlichen Aufenthalts erschwert wird. Ein Wechsel des zuständigen Jugendamtes muss in begründeten Ausnahmefällen weiter möglich sein, um die Bedarfe der jungen Menschen zu erfüllen. In der Praxis werden die betroffenen jungen Menschen infrastrukturell benachteiligten Orten zugewiesen, was deren kinderrechtlich garantierten Teilhabe-Chancen nicht gerecht wird. Angebote der Jugendsozialarbeit, an die künftig vorrangig vermittelt werden soll, sind an den genannten Orten nur bedingt verfügbar – ebenso wenig leicht erreichbare schulische Angebote.

zu 43. § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung RefE 1. KJHSRG

Der neue § 45, Absatz 2, Satz 1 lautet künftig: „Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.“

Die Ergänzung, dass Träger den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, öffnet die Möglichkeit zur Überprüfung aller Träger durch den Verfassungsschutz. Dieses Misstrauen gegenüber denjenigen, die seit Jahrzehnten im Sinne der demokratischen Verfassung arbeiten und subsidiär staatliche Aufgaben übernehmen, weisen wir nachdrücklich zurück. Gleichwohl sehen wir, dass durch das Erstarken demokratiefeindlicher Strukturen verhindert werden muss, dass Angebote der Jugendsozialarbeit von völkisch-nationalistischen und demokratiefeindlichen Trägern in strukturschwachen Räumen aufgebaut und durch öffentliche Mittel finanziert werden.

Notwendig sind daher transparente Kriterien, klar geregelte Verfahren sowie eine Beschränkung auf Fälle, in denen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Nur so kann das berechtigte Ziel, demokratiefeindliche Träger auszuschließen, erreicht werden, ohne das Vertrauen in die freie Trägerlandschaft zu untergraben.

zu 56. § 84 Absatz 1 wird Satz 2 RefE 1. KJHSRG

In § 84 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln und auch die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger darstellen.“

Wir kritisieren, dass über die Situation der vulnerablen Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten nicht mehr jährlich Bericht erstattet werden soll. Für die Arbeit mit der Zielgruppe unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter im Kontext der Jugendsozialarbeit und für eine gelingende Integration sind die Berichte ein wichtiger Indikator, um die Angebote perspektivisch weiterzuentwickeln. Mit der Festlegung, dass der allgemeine Kinder- und Jugendbericht im Turnus von 3 Jahren explizit die Lage unbegleiteter ausländischer Minderjähriger aufgreifen soll, wird zudem die Unabhängigkeit der Berichtskommission eingeschränkt.

Fazit

Vorrang müssen immer die individuellen Bedarfe junger Menschen haben. Die Angebote, die einen jungen Menschen als Strukturen und individuelle Hilfen auf dem Weg in die Selbstständigkeit begleiten, sollten bei der Hilfeplanung gleichberechtigt zusammenwirken. Zu den Strukturen gehört auch die Jugendsozialarbeit, die mit ihrem lebenswelt- und sozialraumorientierten, niederschwelligen und präventiven sowie auf Freiwilligkeit basierenden Prinzip zu Recht eine stärkere Bedeutung erhält.

Eine Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne einer teilhabegerechten und inklusiven Ausrichtung ist sinnvoll. Sie überzeugt aber nur, wenn sie Barrieren zwischen Gesetzen und Zuständigkeiten abbaut, um die individuellen Bedarfe wirkungsvoll zu erfüllen. Die Reform muss Verfahren im Sinne der jungen Menschen vereinfachen, darf aber ihre persönlichen Rechte nicht schwächen. Und sie muss die Planung und Steuerung verbessern, ohne die Subjektorientierung des SGB VIII aufzugeben, die zum Kern der Kinder- und Jugendhilfe gehört.

Im Entwurf ist dieser Anspruch noch nicht ausreichend umgesetzt. Die geplante Reform bedeutet aus unserer Sicht vielmehr einen grundlegenden Systemwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Jugendhilfe entfernt sich von der reinen Einzelfallhilfe hin zu strukturellen Angeboten. Diese Umstellung könnte zwar den Zugang zu Hilfe erleichtern, Unterstützung früher ermöglichen und Bürokratie abbauen. Es besteht jedoch die große Gefahr, dass die Hilfe nicht mehr genau auf das Individuum passt. Der persönliche Rechtsanspruch auf maßgeschneiderte Unterstützung könnte mit den infrastrukturellen Angeboten in Konflikt geraten.

Es bleibt unser Eindruck, dass mit der Strukturreform primär Geld in den Kommunen und Ländern gespart werden soll. Jeder Cent weniger in der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet jedoch neue Barrieren, die einer inklusiven und teilhabegerechten Gesellschaft entgegenstehen. Im Interesse junger Menschen ist es notwendig, verlässlich und langfristig in die Kinder- und Jugendhilfe zu investieren.

 

Die Stellungnahme kann hier als PDF heruntergeladen werden.

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