Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will mit der Fördermaßnahme „Zuschuss für die Berufsanerkennung“ den Zugang in ein Berufsanerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf verbessern. Anerkennungsinteressierte werden bei der Finanzierung der Kosten des Anerkennungsverfahrens unterstützt (Anerkennungszuschuss).
Durch den Anerkennungszuschuss wird die Anerkennungsperspektive insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind bzw. unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten, gestärkt.
Das BMBF fördert Anerkennungsinteressierte mit ausländischen Berufsqualifikationen aus den Mitteln für Weiterbildung und Lebenslanges Lernen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht auf Grund des pflichtgemäßen Ermessens der zentralen Förderstelle. Die Gewährung des Anerkennungszuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Eine regionale und berufsstrukturelle Ausgewogenheit der Förderung ist anzustreben. Frauen und Männer sollen gleichermaßen berücksichtigt werden.
Förderfähig sind Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
In die Förderung aufgenommen wird, wem im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Förderung wird nicht gewährt, soweit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder eine Förderung aus Programmen der Länder im Kontext der Berufsanerkennung oder aus vergleichbaren Instrumenten bereits erbracht werden.
Die Gewährung des Anerkennungszuschusses erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
## Einreichung von Kosten – Die Zusage über die Aufnahme in die Förderung umfasst auch ein Formular zur Auszahlung des Anerkennungszuschusses, auf dessen Grundlage die Kosten unmittelbar bei der zentralen Förderstelle geltend gemacht werden.
Die Förderung ist ab 1. Dezember 2016 möglich. Ein Antrag auf Aufnahme in die Förderung kann letztmalig am 30. September 2019 gestellt werden.“
Die Förderrichtlinie wurde am 24.11.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Quelle: BMBF