Neues Pilotprogramm für schwer zu erreichende junge Menschen

Befunde aus der Praxis zeigen immer wieder: Es gibt junge Menschen, die mit den Angeboten der Sozialleistungssysteme (zeitweise) nicht erreicht werden. Für sie soll ein Modellprojekt mit ganzheitlichen Hilfsangeboten eingerichtet werden. Mit zusätzlicher Betreuung und Unterstützung sollen sie zurück auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit geholt werden. Bei Erfolg wird die Verstätigung angestrebt. Für das Pilotprogramm RESPECT liegt jetzt die Förderrichtlinie vor. 

Mit Vertrauen und Sicherheit persönlich unterstützen

Das Programm erweitert das nach dem SGB II vorgesehene Leistungsangebot für die Erbringung von Leistungsbestandteilen und Methoden, die im gesetzlichen Rahmen des SGB II nicht als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden können. Ziel ist es, ein Hilfeangebot zu gestalten, in dem persönlich geprägte langfristige Beziehungen zu den jungen Menschen aufgebaut werden, die Vertrauen und Sicherheit schaffen und einen kontinuierlichen und nachhaltigen Weg in Ausbildung und Arbeit ebnen. Die zentrale Botschaft des Programms wird mit dem Begriff „Respekt“ ausgedrückt, der der Mehrdimensionalität der Problemlagen Rechnung trägt.

Auszüge aus der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „RESPEKT – Pilotprogramm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für schwer zu erreichende junge Menschen“:

“ (…) Das Programm endet zum 31. Dezember 2017. Das Programm soll auch Erkenntnisse dazu liefern, ob und wie in einer zukünftigen gesetzlichen Regelstruktur durch Sozialleistungsträger ein Angebot ausgestaltet sein könnte bzw. müsste, das von der Zielgruppe angenommen wird.

Zielgruppe

Zielgruppe des Programms sind junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren, die aufgrund ihrer individuellen Situation Schwierigkeiten haben, eine schulische oder ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation zu erreichen oder abzuschließen oder ins Arbeitsleben einzumünden und von Sozialleistungsangeboten nicht erreicht werden oder diese nicht annehmen. Die Zielgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich mit staatlichen, institutionellen oder geregelten Strukturen schwer tut. Handlungsbedarfe bestehen hier regelmäßig hinsichtlich der Belastbarkeit, gesundheitlicher sowie psychischer Einschränkungen und dem Arbeits- und Sozialverhalten sowie Eigeninitiative, Arbeitshaltung, Lern- und (Weiter-)Bildungsbereitschaft. Unterstützungsbedarfe können darüber hinaus hinsichtlich der Rahmenbedingungen, unter denen die Zielgruppe lebt, bestehen. Hier können sich zum Beispiel die Wohnsituation bis hin zur Obdachlosigkeit, die familiäre Situation und Betreuung, die finanzielle Situation und die regionale Mobilität als problematisch erweisen. (…)

Gegenstand der Förderung

  • Zuwendungen werden Trägern für Projekte gewährt, die mit Hilfe zusätzlicher Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für die Zielgruppe die Eingliederung in Bildungsprozesse, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit erleichtern und den Übergang in den weiteren Entwicklungsprozess durch eine kontinuierliche und verlässliche Begleitung und Unterstützung sicherstellen.
  • Bildungsprozesse sind sämtliche Ausprägungen von formaler Bildung, die fortgesetzt und abgeschlossen werden sollen. Hierzu gehören unter anderem die Rückkehr zur Schule, die Fortsetzung und der Abschluss einer Schulausbildung, von nach Landes- oder Bundesrecht geregelten Bildungsangeboten sowie zertifizierten oder von überregionalen Institutionen anerkannten Qualifizierungsangeboten, Kursen und Schulungen.
  • Gefördert werden zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für die Zielgruppe. Die geförderten Projekte erbringen ein Hilfeangebot sozialpädagogischer Art mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung der Lebens- und Wohnsituation in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote des SGB II zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierende Förderung herangeführt wird.
  • Zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sind Leistungsbestandteile und Methoden, die im gesetzlichen Rahmen des SGB II nicht als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden können. (…)

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.

Die in Nummer 3 beschriebenen Ziele werden in der Regel von Trägern erreicht werden, die bereits Maßnahmen zur Aktivierung für junge Menschen aufgrund der Bestimmungen des SGB II erbringen. Damit richtet sich die Förderung überwiegend an Träger, die bereits in einer Finanzierungsbeziehung mit einem Jobcenter stehen und, soweit Leistungen nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht werden, als Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung nach § 178 SGB III zugelassen (zertifiziert) sind. (…)

Art, Höhe, Dauer und Umfang der Förderung

(…) Das Fördervolumen des Modellprojekts beträgt im Zeitraum von 2015 bis 2017 insgesamt bis zu 30 Mio. Euro. Die Förderung endet am 31. Dezember 2017. (…) Die Zuwendung beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Antragsteller als Eigenmittel aufzubringen. Teilnehmereinkommen sowie Einnahmen aus Sozialleistungen können nicht als Eigenmittel berücksichtigt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Antrag können bis zu 1,5 Mio. Euro pro Haushaltsjahr betragen. Bei der Bewilligung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Anzahl der Teilnehmenden der Zielgruppe am Projekt berücksichtigt, die der Antragsteller zu erreichen plant. (…)

Beantragung der Zuwendung

Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie (Zuwendungsanträge) sind von dem teilnahmeinteressierten Träger ab der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger bis spätestens zum 31. Dezember 2016 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat IIc4, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin einzureichen. (…)

Der Zuwendungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nachweis der fachlichen und administrativen Qualität und Eignung des Antragstellers,
  • Darstellung der bestehenden Förderbeziehungen zu Sozialleistungsträgern, der Kommune oder aufgrund Landes- und Bundesprogrammen,
  • Konzept zur geplanten Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung (Sozialleistungsträger, Schulen, Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe usw.),
  • Finanzierungsplan, dem eine plausible Darstellung über die Ausgaben für die förderfähigen Personal- und Sachaufwendungen und für die im Konzept dargelegten begleitenden Angebote und ihrer Finanzierung zu entnehmen sind,
  • Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. (…)
  • Sollte der Antragsteller gleichzeitig auch eine Zuwendung zur Umsetzung des Modellvorhabens „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ oder im Rahmen des Programms „Jugendmigrationsdienste“ oder der Integrations-Richtlinie-Bund erhalten, ist zur Vermeidung von Doppelförderungen eine weitere Förderung nach dieser Richtlinie nur möglich, wenn eine Abgrenzung der Förderzwecke und Fördergegenstände bzw. eine fachlich sinnvolle Verzahnung nachgewiesen wird.

Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Projekt geeignet ist, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. (…) Der Antrag soll das Projekt in einzelnen Arbeitsschritten abbilden mit Angaben zu konkreten Aktivitäten, Zuständigkeit und Personaleinsatz. Die einzelnen Arbeitsschritte sind in zeitlicher Reihenfolge abzubilden. Dabei ist darzustellen, wie viele Teilnehmende im Zeitverlauf erreicht werden. Der Antrag beinhaltet eine schlüssige Beschreibung, welche Wirkung das Projekt nach Auslaufen der Förderung haben soll (beispielsweise Weiterführung der Aktivitäten durch Jobcenter oder Agenturen für Arbeit). (…)“

Quelle: Bundesanzeiger

Ähnliche Artikel

Gesetz soll UBSKM strukturell sichern

Die Strukturen einer oder eines Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) sind bisher nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Es fehlt zudem eine

Skip to content