Im Flüchtlingssozialrecht haben sich verschiedene Neuerungen ergeben. Für junge Menschen sind dabei vor allem relevant
## Ländererlasse zum Bleiberecht für „gut integrierte Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Eltern“
## Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
## Gelockerte Residenzpflicht bei Ausbildung
Durch eine Änderung des § 87 AufenthG werden Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von der Übermittlungspflicht an Polizei und
Ausländerbehörden ausgenommen, wodurch künftig auch Kindern ohne legalen Aufenthalt der Kita- und Schulbesuch usw. ermöglicht werden soll, ohne den Aufenthalt zu gefährden. Eine vergleichbare Regelung für medizinische Hilfen (Krankenbehandlung) und Rechtsschutz (Lohnforderungen) fehlt nach wie vor.
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BAföG auch bei Bleiberecht nach § 25a AufenthG
Jugendliche mit einem Bleiberecht nach § 25a AufenthG erhalten BAFöG und BAB (Änderung § 8 BAföG)
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Neuregelungen im Bereich Abschiebungshaft – Umsetzung EU-Rückführungsrichtlinie
… Minderjährige (und deren Familien) sollen „nur in besonderen Ausnahmefällen“ und „unter Berücksichtigung des Kindeswohls“ inhaftiert werden. Dass eine Inhaftierung von Minderjährigen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, hatte u.a. das Deutsche Menschenrechtsinstitut vergeblich vorgebracht. …
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Gelockerte Residenzpflicht bei Ausbildung bzw. Studium
Mit dem ZwangheiratsbekämpfungsG wurden zum 1.7.2011 § 61 AufenthG und § 58 Abs. 1 AsylVfG geändert.
Diese §§ sehen die Aufhebung der Residenzpflicht für Geduldete bzw. Asylsuchende zwecks Ausbildung bzw. Studium andernorts vor. Die räumliche Beschränkung auf das Bundesland soll aufgehoben werden, wenn dies zwecks Ausbildung, Schule oder Studium erforderlich ist.
Problematisch ist zunächst die „Erforderlichkeit“. Wenn dieselbe Ausbildung auch vor Ort angeboten wird und dort für den Flüchtling ein Ausbildungsplatz real verfügbar ist, könnte die Verlassenserlaubnis abgelehnt werden.
Noch schwieriger ist die Finanzierung. Leistungen nach AsylbLG sind möglich, wenn kein BAföG/BAB in Frage kommt. Asylbewerber sowie Ausländer mit Duldung (diese nur in den ersten 4 Jahren des Aufenthalts) sind vom BAföG ausgeschlossen. Sie können während einer Ausbildung aber Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG erhalten. Ist der Ausbildungsort vom Zuweisungsort weiter entfernt, ist jedoch ein tägliches Pendeln zeitlich und finanziell nicht tragbar. Nach § 10a Abs. 1 AsylbLG ist das Sozialamt am Zuweisungsort weiter zuständig. Wird die Zuweisung aufgehoben, richtet sich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG die Zuständigkeit nach dem neuen, tatsächlichen Aufenthaltsort.
Um die Neuregelung nicht leer laufen zu lassen, sollte die Zuweisung aufgehoben werden, einschließlich der Pflicht zur Wohnsitznahme am Zuweisungsort. Dies gilt auch für die Fälle, in denen BAföG beansprucht werden kann, zumal auch aus dem BAföG das tägliche Pendeln nicht finanziert werden kann. Bei Asylbewerbern bedarf diese Variante – anders als bei Geduldeten – nach dem Gesetzeswortlaut allerdings der Zustimmung der neuen Ausländerbehörde.
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Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im BGBl veröffentlicht
Das Gesetz regelt Anspruch auf und Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen für bundesrechtlich geregelte Berufe. … Ergänzend sind Ländergesetze nötig, die eine analoge Anwendung des AnerkennungG für die
landesrechtlich geregelten Berufe (zB Lehrer) vorsehen. Das Gesetz ändert auch die Berufsordnungen für Human-, Zahn- und Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Das aus der Nazizeit stammende (seinerzeit musste der Arzt „deutschblütig“ sein) Deutschenprivileg der Medizinberufe entfällt. Auch Drittstaater können jetzt eine Approbation als Arzt oder Psychotherapeut erhalten. … “
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Quelle: Flüchtlingsrat Berlin – Georg Classen