Sanktionen für Hartz IV-Empfänger – gerecht oder nicht

Die Debatte über Hartz IV-Sanktionen hat neben ökonomischen, sozialpolitischen und rechtlichen auch moralisch-ethische Aspekte. Empirische Untersuchungen zeigen, dass Sanktionen die Übergangsraten aus dem Leistungsbezug in Beschäftigung erhöhen und die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen können. Aber sie können auch zur Folge haben, dass das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gesichert ist – dies gilt in Deutschland vor allem bei den verschärften Sanktionierungsregelungen für Personen unter 25 Jahren sowie bei wiederholten Sanktionen. Außerdem gibt es Hinweise, dass Sanktionen Übergänge in instabilere und geringer bezahlte Arbeitsverhältnisse sowie einen Rückzug aus dem Arbeitsmarkt befördern. Die Studie der Arbeitsmarktforscher/-innen Martin Abraham, Miriam Rottmann und Gesine Stephan vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) untersucht, welche Sanktionshöhen unbeteiligte Dritte im Bereich der Grundsicherung unter welchen Umständen als gerecht ansehen.

Wie hoch und für was?

In einer Online-Befragung hat das IAB verschiedene Szenarien geschildert und rund 700 Personen gefragt, ob sie sanktionieren würden und wie hoch ihrer Meinung nach die Sanktion gerechterweise sein sollte.

Für die Bewertungen ist entscheidend, ob die Befragten selbst in Beschäftigung oder arbeitslos sind beziehungsweise bereits einmal Arbeitslosengeld II erhalten haben. Die Auswertung der Befragung zeigt:

  • Die Befragten unterscheiden bei ihren Bewertungen deutlich zwischen den einzelnen Sanktionstatbeständen, während der Gesetzgeber nur zwischen Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen trennt. Wenn Leistungsempfänger es ablehnen, Stellenanzeigen und Jobbörsen zu durchsuchen und damit aktiv an der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuarbeiten, würden die Befragten stärker sanktionieren als etwa beim Verschicken zu weniger Bewerbungen. Beim tatsächlich sehr viel geringer sanktionierten Meldeversäumnis sehen die Befragten hingegen nur wenig Unterschied zum Verschicken zu weniger Bewerbungen – vom Gesetzgeber wird das eine mit 10 Prozent, das andere mit mindestens 30 Prozent sanktioniert.
  • Außerdem würden die Befragten sehr viel weniger nach dem Alter (unter bzw. ab 25 Jahren) sowie zwischen der ersten und zweiten Pflichtverletzung differenzieren, als der Gesetzgeber dies aktuell vorsieht.
  • Die aktuell deutlich strengere Sanktionierungspraxis bei Jüngeren sowie bei wiederholten Sanktionen dürfte nicht dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen entsprechen.

Die Befragungsergebnisse wurden in einem IAB-Kurzbericht (19/2018) veröffentlicht. Die Veröffentlichung lesen Sie hier

Quelle: IAB

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