Änderung des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes aufgrund der Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozialgerichte im Zuge von Hartz IV

AUSSCHUSS FÜR ARBEIT UND SOZIALES BESCHLIESST ÄNDERUNG “ Der Änderung des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes im Bundestag steht nichts mehr im Wege. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales billigte am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/7716), mit dem vor allem das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden soll. Für den in Details geänderten Entwurf, der am Donnerstag abschließend im Plenum beraten wurde, stimmten die Fraktionen von Union, SPD und FDP. Die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen votierten dagegen. Deren Kritik richtete sich vor allem gegen die geplante Anhebung des Schwellenwertes zur Berufung für natürliche Personen von 500 auf 750 Euro. Es sei ärgerlich, dass die Koalition dies gegen das Votum der Mehrzahl der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchsetze, betonte die Linksfraktion. Für viele Betroffene entfalle damit die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung, fügten die Grünen hinzu. Kritik an dem Entwurf insgesamt äußerte auch die FDP-Fraktion. Die Koalitionsfraktionen werteten den Gesetzentwurf hingegen als ausgewogen und sozial verträglich. Die vom Bundesrat geforderte Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit lehnten Union und SPD ab. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozialgerichte im Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005 war die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren zum Arbeitslosengeld II betraut worden. Ziel des Entwurfs ist es unter anderem, die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten zu verschärfen. Vorgesehen ist etwa, dass eine Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. An dieser Stelle präzisierten die Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf: Im Rahmen einer umfassenden richterlichen Aufklärung ist demnach neben dem Hinweis auf die drohende Verfahrenserledigung auch ein solcher auf die sich gegebenenfalls ergebenden Kosten zu geben. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Die Koalition fügte hier auf Wunsch des Bundesrates unter anderem ein, dass auch Streitigkeiten, die Landes- und Bundesverbände von Sozialversicherungsträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Bundesvereinigungen betreffen, in erster Instanz den Landessozialgerichten zugewiesen werden. Im Hinblick auf die arbeitsgerichtlichen Verfahren sieht der Entwurf vor, die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der Koalition ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen. “

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Dokumente: Gesetzentwurf_Aenderung_Sozialgerichts__und_Arbeitsgerichtsgesetz_1607716.pdf

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