Anhörung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Busches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

ANHÖRUNG IM AUSSCHUSS ARBEIT UND SOZIALES – KOOPERATIONSVERBUND JUGENDSOZIALARBEIT ALS SACHVERSTÄNDIGER GELANDEN Sachverständige sehen Korrekturbedarf beim Gesetzentwurf der Bundesregierung und äußerten diesen in einer Anhörung am 26. Mai 2008 im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit war neben Arbeitgebern, Gewerkschaften, Industrie und Handwerksvertretern sowie Wissenschaftlern als Sachverständiger eingeladen und wurde durch Frau Tina Hofmann (Der Paritätische) vertreten. Im Gegensatz zur Kritik und unterschiedlichen Sichtweisen des geplanten Ausbildungsplatzbonus, stieß die ebenfalls im Gesetzentwurf vorgesehne Einführung von Berufseinstiegsbegleitern auf positive Resonanz bei den Sachverständigen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit reichte eine entsprechende schriftliche Stellungnahme ein und äußerte sich in der Anhörung gezielt zur Einführung der Berufseinstiegsbegleiter. In diesem Zusammenhang verwies er besonders auf die Kontraproduktivität einer öffentlichen Ausschreibung. Auszüge aus der schriftlichen Stellungnahme des Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zur Öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 26. Mai 2008 in Berlin zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ‚Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen‘: “ Vorbemerkung Die im Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zusammen geschlossenen sieben bundesweiten Organisationen bekräftigen die Zielsetzung der Bundesregierung, allen Jugendlichen – auch solchen mit Unterstützungsbedarf – eine faire Chance auf Ausbildung zu eröffnen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit unterstützt auch das Vorhaben, mit einem Ausbildungsbonus zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für diese Jugendlichen zu erschließen. Um das ehrgeizige Förderziel zu erreichen, mittelfristig zusätzlich 100.000 Ausbildungsplätze für Altbewerber/innen zu schaffen, müssen die Zuschüsse an Arbeitgeber großzügiger bemessen werden. Unbedingt notwendig ist es auch, den Ausbildungsbonus durch Angebote einer sozialpädagogischen Begleitung für die jungen Menschen und eine Unterstützung der Betriebe beim Ausbildungsmanagement zu flankieren. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit fordert außerdem, den neuen Ausbildungsbonus auch im SGB II zu verankern. Der Kooperationsverbund nimmt die Einführung der Berufseinstiegsbegleitung als eine neue und zusätzliche Förderleistung am Übergang von der Schule in den Beruf erneut zum Anlass, sich für ein abgestimmtes lokales Übergangsmanagement auszusprechen. Dies bedeutet, dass alle beteiligten Akteure die vorhandenen, vielfältigen Angebote in der jeweiligen Region aufeinander abstimmen, damit junge Menschen verlässlich und erfolgreich bei ihrem Übergang in den Beruf begleitet werden. Dies gilt auch für die Agentur für Arbeit. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass tausend Schulen als Standorte für die Umsetzung der Berufseinstiegsbegleitung von der Agentur für Arbeit per Anordnung ausgewählt werden. Aus Sicht des Kooperationsverbundes ist es aber unbedingt notwendig, dass die Schulen ihrer Beteiligung aktiv zustimmen, damit die nötige Kooperation zwischen Berufseinstiegsbegleiter/innen und Schulen gelingen kann. Damit Jugendliche am Übergang von der Schule in den Beruf eine längerfristig angelegte, individuelle und verlässlich gestaltete Unterstützung erhalten, muss die Berufseinstiegsbegleitung von qualifizierten Mitarbeiter/innen geleistet werden. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit wendet sich ausdrücklich gegen die Gesetzesvorschrift zum neu gefassten §421s Abs.6 SGB III, mit dem für die Umsetzung der Berufseinstiegsbegleitung zwingend die Anwendung des Vergaberechts vorgeschrieben wird. Die vorgesehene modellhafte Umsetzung der Berufseinstiegsbegleitung sollte zum Anlass genommen werden, ein alternatives Verfahren zur Ausschreibungspraxis anzuwenden, mit dem der Aufbau eines verlässlichen und lokal abgestimmten Angebots der Berufseinstiegsbegleitung ermöglicht wird. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit nimmt zu den Gesetzesentwürfen wie folgt Stellung: 1. Förderung der Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung Nach der bisherigen Gesetzeslage kann nur eine Erstausbildung gefördert werden. Der Gesetzentwurf sieht eine Neuregelung in §60 SGB III vor, wonach zukünftig in Ausnahmefällen auch eine Zweitausbildung gefördert werden kann. Die Voraussetzungen für eine erneute Förderung sind nach Einschätzung des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit zu eng gefasst. Aufgrund des unbedingten Vermittlungsvorrangs wird ein Teil der betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in ihrem erlernten Beruf nicht Fuß fassen können, in eine ungelernte Tätigkeit vermittelt werden. Dies wird den Zielen einer beruflichen Qualifizierung und nachhaltigen Arbeitsmarktförderung junger Menschen nicht gerecht. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit regt deshalb an, dass die erneute Förderung dann erfolgen kann, wenn die Zweitausbildung gute Chancen auf eine anschließende berufliche Eingliederung erwarten lässt. 2. Ausbildungsbonus 2.1. Förderfähige Arbeitgeber Der neu gefasste §421r SGB III sieht eine Förderung für alle Arbeitgeber vor, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten. Diese Festlegung wird vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit unterstützt. Es stehen die Bemühungen im Vordergrund, am Ausbildungsstellenmarkt benachteiligte Jugendliche in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln. 2.2. Zielgruppen der Ausbildungsförderung Nach dem Gesetzentwurf soll die Förderung auf die so genannten Altbewerberinnen und Altbewerber konzentriert, d.h. es sollen solche Jugendliche unterstützt werden, die sich bereits mindestens im Vorjahr um eine Ausbildung bemüht haben. Darunter werden Jugendliche und junge Erwachsene als besonders förderungsbedürftig eingestuft, die höchstens über einen mittleren Schulabschluss und schlechte Schulnoten in Deutsch oder Mathematik verfügen oder aber sozial benachteiligt bzw. lernbeeinträchtigt sind. In die Förderung können nach Ermessen weitere Jugendliche einbezogen werden, die seit mindestens zwei Jahren vergeblich einen Ausbildungsplatz suchen sowie Altbewerber/innen mit höchstens mittleren Schulabschlüssen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit weist darauf hin, dass von dem Ausbildungsbonus sozial benachteiligte bzw. individuell beeinträchtigte Jugendliche nur dann tatsächlich profitieren und so genannte „Creaming- Effekte“ vermieden werden können, wenn der Ausbildungsbonus um weitere Angebote insbesondere der ausbildungsbegleitenden Hilfen ergänzt wird. In den Gesetzentwurf sind Anregungen des Kooperationsverbundes Jugend-sozialarbeit eingeflossen, wonach auch solche Jugendliche in die Förderung einbezogen werden können, die – aus welchen unterschiedlichen Gründen auch immer – nicht offiziell bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet sind. Dies begrüßen wir. Der Gesetzentwurf sieht für diese Jugendlichen vor, dass sie mindestens fünf abgelehnte Bewerbungen nachweisen müssen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit empfiehlt, den Nachweis auf geeignete Bewerbungsbemühungen, darunter etwa die Vorlage von Bewerbungsschreiben, zu beschränken. Gerade chancenarme oder individuell beeinträchtige Jugendliche könnten andernfalls an der fehlenden Bereithaltung von Unterlagen scheitern. 2.3. Förderkonditionen Der Gesetzentwurf sieht einen pauschalierten Zuschuss in Abhängigkeit von der Höhe der Ausbildungsvergütung vor. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit plädiert dafür, die Förderbedingungen bei diesem neuen Instrument für Arbeitgeber großzügiger auszugestalten. Nach unserer Erfahrung sollten den Unternehmen 50% der Ausbildungsvergütung für den gesamten Ausbildungszeitraum erstattet werden, damit es für sie wirklich attraktiv ist, zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf anzubieten. Der jetzt vorgeschlagene Ausbildungs-Bonus wird hingegen nur rund 20% der Kosten für die Ausbildungsvergütung abdecken. Die Auszahlungsmodalitäten sind laut Gesetzentwurf so gestaltet, dass 30% des Ausbildungsbonus nach Ablauf der Probezeit, die restlichen 70% nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Ausbildungszeit zur Auszahlung gelangen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit regt an, die Auszahlung des Zuschusses so zu gestalten, dass Betriebe motiviert werden, die Ausbildung auch bei zwischenzeitlich auftretenden Schwierigkeiten fortzuführen und ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu leisten. Deshalb sollte der Ausbildungsbonus in drei Teilen ausgezahlt werden hierbei der letzte Anteil nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss. Die gesonderte Regelung zum Ausbildungsbonus für schwer behinderte Auszubildende gem. §421r Abs. 7 SGB III wird im Gesetzentwurf nur unzureichend begründet. Da für Jugendliche mit Schwerbehinderung Fördermöglichkeiten gem. §§ 235a, 236 SGB III vorhanden sind, ist die Neuregelung unnötig. Die Förderkonditionen sehen vor, dass nur zusätzlich eingerichtete Ausbildungsplätze gefördert werden können. Ein Ausbildungsplatz wird als zusätzlich gewertet, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzen drei Jahre. Die Förderung ist unter bestimmten Bedingungen grundsätzlich ausgeschlossen, etwa wenn Jugendliche im Anschluss an eine Einstiegsqualifizierung beim gleichen Arbeitgeber eine duale Ausbildung beginnen. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit schätzt die Regelungen insgesamt als notwendig ein, um eine missbräuchliche Anwendung auszuschließen. 2.4. Notwendige Ergänzungen des Ausbildungsplatzzuschusses Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit erwartet, dass die Bundesregierung ihre Ankündigungen in der Qualifizierungsinitiative einhält und die betriebliche Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen durch einen frühzeitigen und intensiven Einsatz von ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt. Diese Hilfen müssen auch beim Ausbildungsbonus zum Einsatz kommen, wenn damit ein erfolgreiches neues Förderinstrument aufgelegt werden soll. Denn unabdingbar notwendig ist für die Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen die individuelle Begleitung und Förderung während der Ausbildung. Betriebe, die benachteiligte Jugendliche ausbilden, brauchen kontinuierliche Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung, so z.B. durch feste Ansprechpartner/innen bei auftretenden Konflikten. Deshalb sollten auch die vom Gesetzgeber erst neu geschaffenen Unterstützungsangebote zum Ausbildungsmanagement gem. §241a SGB III in Ergänzung zum Ausbildungsbonus eingesetzt werden können. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit fordert, die mögliche und in vielen Fällen sinnvolle Verknüpfung der Instrumente in der Gesetzesbegründung zu benennen. Die Bundesagentur für Arbeit sollte in der Implementierung der Instrumente auf ein sinnvolles Zusammenwirken hinwirken. 2.5. Ausbildungsbonus als Leistung im SGB III Die drei neuen Leistungen – die erweiterte Berufsausbildungsbeihilfe, der Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung – sollen nach dem Gesetzentwurf nur als Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bereitgestellt werden, aber auch für Jugendliche, die im Rechtskreis SGB II betreut werden, zugänglich sein. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit sieht dadurch Jugendliche im Rechtskreis SGB II benachteiligt, die ungleich schlechtere Chancen erhalten, mittels des Ausbildungsbonus in eine betriebliche Ausbildung zu gelangen. Die neue Leistung des Ausbildungsbonus kann nur von einem anderen Träger – hier der Bundesagentur für Arbeit – gewährt werden. Die Schnittstellenproblematik verstärkt sich zusätzlich bei denjenigen Trägern der Grundsicherung, die für die Ausbildungsstellenvermittlung zuständig sind und diese Aufgabe nicht an die Arbeitsagentur übertragen haben. In diesem Fall liegt die Gewährung des Ausbildungsbonus, der darauf gerichtet ist, die Vermittlung von Jugendlichen mit schlechten Ausbildungschancen in eine betriebliche Ausbildung zu unterstützen, nicht in der Zuständigkeit der Stelle, die in der Ausbildungsstellenvermittlung tätig ist. Der Nachteil für diese Träger der Grundsicherung wiegt umso schwerer, als ihre bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden, Ausbildungszuschüsse auf Basis des §16 Abs.2, S.1 SGB II zu gewähren. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit fordert deshalb, den Ausbildungsbonus auch als Leistung im SGB II zu verankern. 3. Berufseinstiegsbegleitung Mit Einführung des §421s SGB III soll die Möglichkeit einer individuellen Förderung von leistungsschwächeren Schüler/innen der allgemein bildenden Schulen sowie von Förderschüler/innen beim Übergang von Schule in Ausbildung und Beschäftigung geschaffen werden. Die Begleitung soll bereits in der Vorabgangsklasse beginnen und bis in das erste Ausbildungshalbjahr hineinreichen. Für die Durchführung sollen laut Gesetzentwurf an 1000 – von der Bundesagentur für Arbeit ausgewählten – Schulen Maßnahmen von Trägern im Auftrag der Agentur gefördert werden. Die Agentur wird „ermächtigt“, die Schulen per Anordnung zu bestimmen. Die Initiative zur Berufseinstiegsbegleitung wird vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit grundsätzlich begrüßt, für die Umsetzung wird aber erheblicher Korrekturbedarf gesehen. Es ist unbedingte Voraussetzung für die Tätigkeit der Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter, dass die Bereitschaft der Schulen, insbesondere der dort tätigen Lehrkräfte, für die Zusammenarbeit vorhanden ist. Deshalb ist es notwendig, dass die Schulen im Vorfeld die Möglichkeit erhalten, eigenes Interesse zu äußern und ihrer Beteiligung aktiv zuzustimmen. Keinesfalls dürfen die Schulen seitens der Agentur für Arbeit per Anordnung zur Unterstützung der Maßnahmen verpflichtet werden. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit erwartet, dass die Berufseinstiegsbegleiter/innen professionelle, längerfristig und verbindlich angelegte Unterstützungsleistungen für Jugendliche bieten. Es muss deshalb verhindert werden, dass über den mit Ausschreibungen ausgelösten Kostendruck in der Berufseinstiegsbegleitung lediglich erfahrene Hilfskräfte zum Einsatz kommen. Der Kooperationsverbund spricht sich dafür aus, bei der Auswahl der Berufseinstiegsbegleiter/innen auf eine verwertbare Ausbildung und praktische Berufserfahrungen etwa in der Ausbildung von (benachteiligten) Jugendlichen oder sozialpädagogischen Betreuung zu achten. §421s Abs. 4 S. 1 SGB III ist daher wie folgt zu fassen: „Berufseinstiegsbegleiter sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung besonders geeignet sind, die Eingliederung förderungsbedürftiger Jugendlicher in eine berufliche Ausbildung individuell zu begleiten und zu unterstützen“. Für die konkrete Umsetzung empfiehlt der Kooperationsverbund außerdem, auf die interkulturelle Kompetenz der Bildungsbegleiter/innen besonderen Wert zu legen, damit diese für junge Menschen mit Migrationshintergrund eine zielgruppenadäquate Unterstützung anbieten können. Der Gesetzentwurf sieht eine Begleitung ab dem Besuch der Vorabgangsklassen der allgemein bildenden Schule vor, die nach einem halben Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung, spätestens aber 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule endet. Um der Gefahr von Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken, sollte die Berufseinstiegsbegleitung bis zum erfolgreichen Absolvieren der Zwischenprüfung andauern können, sofern keine ausbildungsbegleitenden Hilfen für diese Jugendlichen verfügbar sind. Laut Gesetzentwurf sollen Maßnahmekosten wie Personalkosten für die Berufseinstiegsbegleitung (Vergütung und Sozialabgaben) und die angemessenen Sach- und erforderlichen Personalkosten des Trägers für die Verwaltung der Maßnahmedurchführung übernommen werden. Auf Grund der vielfältigen Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten ist bekannt, dass den Berufseinstiegsbegleitern und Berufseinstiegsbegleiterinnen durch den Träger professionelle Qualifizierungsangebote und Unterstützungsstrukturen zur Seite gestellt werden müssen. Dies muss unbedingt bei den Maßnahmekosten Berücksichtigung finden. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit spricht sich dafür aus, dass die Arbeitsagenturen das neue Angebot der Berufseinstiegsbegleitung nur nach vorheriger enger Abstimmung mit den Schulen und anderen Akteuren umsetzen, die in der Region bereits in der Begleitung von Jugendlichen am Übergang Schule – Beruf tätig sind (z.B. Träger der Grundsicherung, die Jugendämter, die lokale Wirtschaft, freie Träger, Migrantenselbstorganisationen), damit Angebote im Sinne eines abgestimmten lokalen Übergangsmanagements entstehen. Es reicht nach Auffassung des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit nicht aus, dass die von der Agentur für Arbeit mit bestimmten Leistungen beauftragten Träger der Berufseinstiegsbegleitung zur Zusammenarbeit mit Dritten verpflichtet werden, damit ein abgestimmtes Angebot für die Schülerinnen und Schüler entsteht. Vielmehr steht auch die Agentur für Arbeit angesichts ihrer vielfältigen Angebote (z.B. Berufsberatung, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung) in der Verantwortung, durch lokale Netzwerkarbeit einen Beitrag für die kohärente Einführung und Weiterentwicklung der Förderinstrumente am Übergang Schule- Beruf zu leisten. Um die Förderung eines verlässlichen und lokal abgestimmten sowie längerfristig geplanten Angebots der Berufseinstiegsbegleitung an Schulen zu ermöglichen und den vom Gesetzgeber vorgesehenen Modellbedingungen gerecht zu werden, sind dringend Alternativen zur öffentlichen Ausschreibung erforderlich. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit wendet sich ausdrücklich gegen die Gesetzesvorschrift zum neu gefassten § 421s Abs. 6 SGB III. Damit wird die Einhaltung des Vergaberechts zwingend vorgeschrieben. Um zumindest mehr Flexibilität in der Leistungserbringung durch die örtlichen Agenturen zu erhalten, sollte dieser Hinweis entfallen. 4. Befristung des Ausbildungsbonus und der Berufseinstiegsbegleitung Der Gesetzentwurf sieht vor, den Ausbildungsbonus bis 2010 zu befristen, um einen Abbau der aktuellen Altbewerberzahlen zu erreichen, nicht aber um ein dauerhaftes Förderinstrument zu etablieren. Ebenso wird die Berufseinstiegsbegleitung zunächst bis 2013 befristet. Die neuen Instrumente sollen evaluiert werden. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hält diese Regelungen für angemessen. Da die Berufseinstiegsbegleitung auch dauerhaft sinnvoll und notwendig sein kann, sollte diese dann ggf. unbefristet fortgesetzt werden. Schlussbemerkung Die Bundesregierung beschreibt im Januar 2008 in ihrem Programm ‚Aufstieg durch Bildung‘ die Eckpunkte des Konzeptes ‚Jugend – Ausbildung und Arbeit‘, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im Wesentlichen in Gesetzesform gegossen werden. Bisher nicht umgesetzt sind die Überlegungen zu einer Ausweitung der außer- und überbetrieblichen Ausbildungskapazitäten für Altbewerber/innen. Die im Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zusammengeschlossenen Einrichtungen der Jugendberufshilfe tragen – auch in Kooperation mit Betrieben – gerne dazu bei, durch Einrichtung zusätzlicher außer- und überbetrieblicher Ausbildungsplätze die Ausbildung von möglichst vielen Altbewerbern/innen zu erreichen. “ Aus dem Wortlautprotokoll der 87. Sitzung: “ Abgeordnete Mast (SPD): … Und die dritte Frage richte ich sowohl an Herrn Hager als auch an den Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit. Inwiefern halten Sie das Spannungsverhältnis zwischen Pflicht und Ermessensleistung für ausreichend in dem vorliegenden Entwurf und wie werten Sie das im Hinblick auf das Mitnahmeargument, was wir jetzt auch schon mehrfach gehört haben? … Sachverständige Hofmann (Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit): Wir halten im Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit das Verhältnis zwischen Pflicht- und Ermessensleistung hier insgesamt für ausgewogen. Durch die Hinzunahme der Ermessensleistung können ja auch Altbewerber in die Förderung einbezogen werden, die über mittleren Schulabschluss verfügen, die aber seit mindestens zwei Jahren schon ergebnislos auf der Ausbildungsstellensuche sind. Das halten wir für angemessen, weil man das hier über die Ermessensleistung berücksichtigen kann. Was sagt eigentlich dieser mittlere Schulabschluss aus? Kommen hier denn individuelle Vermittlungshemmnisse noch zusätzlich zum Tragen? Man muss ja berücksichtigen, dass diese Jugendlichen, die schon seit mehreren Jahren erfolglos auf der Ausbildungsstellensuche sind, das die durchaus nicht mehr so attraktiv sind für die Arbeitgeber im Vergleich zu den Schulabgängern des laufenden Jahres. Und die vielleicht auch schon die eine oder andere Frustration mit sich herum tragen, die nicht mehr so motiviert sind, wo wirklich Vermittlungshemmnisse zusätzlicher Art auftauchen, die hier durch den Ausbildungsbonus mit ausgeglichen werden können. Allerdings halten wir es für unabdingbar notwendig, dass die richtigen Zielgruppen insgesamt erfasst werden, dass hier ausbildungsbegleitend Hilfen unbedingt notwendig ergänzt zum Einsatz kommen. … Abgeordneter Brase (SPD): Ich habe drei Fragen an Gewerkschaftsjugend und den Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zum Thema Berufseinstiegsbegleitung. Sehen Sie durch die Berufseinstiegsbegleitung Chancen, Jugendliche systematischer und kontinuierlicher als bisher von der Schulzeit in den Beruf zu begleiten? Anschließend daran, macht es Sinn, dass wir die Zuweisung der Mittel über Ausschreibung vornehmen wie bisher vorgesehen oder macht es nicht eher Sinn zu sagen, wir haben schon Innenregionstrukturen, die möglicherweise als Paten oder Ähnliches hier eine Berufseinstiegsbegleitung gemacht haben. Und die dritte Frage, ist es wichtig, ob wir die von den Schulträgern und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe bei der Auswahl der Schulen durchgeführte Berufseinstiegsbegleitung werden soll, gesetzlich regeln sollen oder ob man sagt, lassen wir uns das in den jeweiligen Regionen auf der regionalen Ebene regeln? … Sachverständige Hofmann (Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit): Das Gesetz ist ganz gut und klug aufgebaut und gedacht, nämlich das mit der Berufseinstiegsbegleitung auch eine präventive Leistung hinzukommt, die verhindern hilft, dass leistungsschwache Schülerinnen zu zukünftigen Altbewerbern werden. Wir wissen aus vielfältigen Erfahrungen in der Jugendsozialarbeit, dass die vorgesehene Leistung eine individuelle längerfristig angelegte Begleitung von Schülerinnen und Schülern am Übergang von Schule zu Beruf bis hin in die Ausbildung. Das ist eine dringend benötigte richtige Leistung ist. Zur Frage der Ausschreibung, wir halten hier die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen für kontraproduktiv. Das betrifft insbesondere die Frage der Passfähigkeit der der Berufseinstiegsbegleitung mit den vielfältigen Akteuren und Angeboten, die wir in den Regionen schon vorfinden. Hier muss man wissen, dass es Elemente der Berufseinstiegsbegleitung gibt, wie in etwa die Berufsorientierung, die Vermittlung von Praktikumsplätzen, die Ansprache von Unternehmen, dass es hier schon vielfältige Förderaktivitäten der unterschiedlichen Partner in den Regionen gibt. Es ist unbedingt notwendig, dass Berufseinstiegsbegleitung so platziert und ihr Angebot auch so ausdifferenziert wird, dass es passfähig ist zu dem, was in der Region schon passiert und vorhanden ist. Das hier umsetzen zu wollen mit einer zentralen öffentlichen Ausschreibung. halten wir nicht für besonders klug und geeignet, sondern hier müssten alternative Wege gesucht werden und mindestens mal eine freihändige Vergabe überlegt werden. Es gibt noch einen anderen Punkt. Die öffentliche Ausschreibung wird unseres Erachtens kombiniert damit, dass die Personalstandards für die Berufseinstiegsbegleitung nicht besonders hoch gesetzt werden und wahrscheinlich zu massivem Preisdruck führen, und damit zu massiven Qualitätsproblemen für diese zukünftige Leistung. Zu der dritten Frage: Es ist absolut notwendig, dass die Schulen als Standorte in die Auswahl in die Berufseinstiegsbegleitung einbezogen werden. Denn sie sind ja der Raum, der Ort wo die Berufseinstiegsbegleitung angesiedelt ist. Sie müssen hier als Kooperationspartner aktiv zur Verfügung stehen, aktiv mitwirken. Die jetzt vorgesehene gesetzliche Regelung, dass die Bundesagentur für Arbeit die Schulen per Anordnung verpflichtet, als Standort zur Verfügung zu stehen, halten wir allerdings für missglückt. Hier müsse zumindest zum Ausdruck kommen, dass die Schulen bereitwillig mitwirken. … “ Eine Zusammenstellung aller schriftlichen Stellungnahmen der gelandenen Sachverständigen entnehmen Sie bitte dem Anhang. Ebenfalls ist im Anhang zum Download die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung bereit gestellt.

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Mehr Informationen

Quelle: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

Dokumente: SGB_III_1609238_Stellungnahme_des_Bundesrates_und_Gegenaeusserung_der_Bundesregierung.pdf

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