Fortführung der Programme Schulverweigerung – Die 2. Chance und Kompetenzagenturen – Beginn des Interessenbekundungsverfahrens

Bildung ist für junge Menschen der Schlüssel zur gesellschaftlichen Teilhabe und individuellen Entfaltung. Sozial benachteiligte und individuelle beeinträchtigte Jugendliche haben häufig besondere Schwierigkeiten beim Erwerb eines Schulabschlusses oder beim Übergang von der Schule in den Beruf. Mit der Initiative „JUGEND STÄRKEN“ werden gezielt junge Menschen gefördert, neue Wege und Herangehensweisen zur besseren sozialen, schulischen und beruflichen Integration entwickelt und umgesetzt. Die Initiative „JUGEND STÄRKEN“ setzt sich zusammen aus den Programmen „Schulverweigerung – Die 2.Chance“, „Kompetenzagenturen“, „STÄRKEN vor Ort“, „Aktiv in der Region“ und den Jugendmigrationsdiensten. Für die ESF-finanzierten Programme „Schulverweigerung – Die 2.Chance“, „Kompetenzagenturen“, „STÄRKEN vor Ort“ endet die Förderphase im Spätsommer 2011. Um weiterhin individuelle Unterstützungsangebote für junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf erproben und anbieten zu können, werden zwei Programme „Schulverweigerung – Die 2.Chance“ und „Kompetenzagenturen“ ab 01.09.2011 bis zum 31.12.2013 mit neuen Akzenten fortgeführt.

Das BMFSFJ fördert Koordinierungsstellen im Programm „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ zur Reintegration von Schulverweigerinnen und Schulverweigern und „Kompetenzagenturen“ zur sozialen und beruflichen Integration von Jugendlichen am Übergang von der Schule zum Beruf aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF).

Am 11.03.2011 startet das Interessenbekundungsverfahren, an dem sich sowohl die bisherigen Projektträger der Programme „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und „Kompetenzagenturen“ als auch neue Antragsteller beteiligen können. Die Förderleitlinien, das Interessenbekundungsformular, den finanztechnischen Förderleitfaden und die Arbeitshilfe zur Interessenbekundung stehen auf der Webseite der ESF-Regiestelle unter www.esf-regiestelle.eu zum Download bereit. Insgesamt werden für die beiden Programme bis Ende 2013 50 Millionen Euro zur Verfügung stehen.

Der Zeitplan der Ausschreibung:

  • 11.03.2011: Start des Interessenbekundungsverfahrens
  • 08.04.2011, 16 Uhr: Ende der Eingangsfrist für die Interessenbekundungen
  • 20.05.2011: Aufforderung der ausgewählten Standorte zur Antragsabgabe
  • 17.06.2011, 16 Uhr: Ende der Antragsabgabe
  • ab 15.07.2011: Versendung der Bewilligungsbescheide

Das Wichtigste aus den neuen Förderleitlinien:

„Zielsetzung und Gegenstand der Förderung

(…) Mit der Initiative JUGEND STÄRKEN werden junge Menschen unterstützt, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Zu diesen jungen Menschen gehören vor allem Jugendliche mit Sozialisations- und Integrationsdefiziten, mit schwierigen familiären Rahmenbedingungen und auch junge Menschen mit Suchtproblemen oder die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Diese erschwerten Bedingungen können zu Schulverweigerung und -abbruch, Orientierungslosigkeit bzw. zum vorzeitigen Ausstieg aus schulischen oder berufsbildenden Maßnahmen oder der Ausbildung führen. Daraus resultiert ein erhöhter individueller Unterstützungsbedarf, der für die Jugendsozialarbeit mit dem besonderen Auftrag verbunden ist, durch gezielte bedarfsorientierte Begleitung, passgenaue Hilfen zur Überwindung der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten des jungen Menschen zu leisten. Diese Hilfe kann aber nur in einem Netzwerk verschiedener Akteure, insbesondere aller Projektträger der Initiative, erfolgreich sein.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) entwickelt die Initiative JUGEND STÄRKEN anhand der bisherigen Umsetzungsergebnisse der Programme Kompetenzagenturen, Schulverweigerung – Die 2. Chance und Jugendmigrationsdienste weiter und optimiert die Angebote für junge Menschen am Übergang Schule und Beruf. (…)

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) fördert Koordinierungsstellen im Programm Schulverweigerung – Die 2. Chance zur Reintegration von Schulverweigerinnen und Schulverweigern und Kompetenzagenturen zur sozialen und beruflichen Integration von Jugendlichen am Übergang von der Schule zum Beruf mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Höhe von insgesamt 50 Mio. Euro.

Schulverweigerung – Die 2. Chance

(…) Zielgruppe
Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Schulen

  • ab dem Alter von 12 Jahren und bis maximal zum Beginn der letzten Klassenstufe,
  • die eine Hauptschule, eine Förderschule oder eine andere Schulform besuchen, auf der der Erwerb eines Hauptschulabschlusses möglich ist, und
  • die ihren Schulabschluss belegbar durch aktive oder passive Schulverweigerung gefährden

und berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler in einer beruflichen Schule, an der der Hauptschulabschluss erworben werden kann, die ihren Schulabschluss belegbar durch aktive oder passive Schulverweigerung gefährden.

Eine aktive Verweigerung des Schulbesuchs liegt dann vor, wenn der Jugendliche wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg unentschuldigt der Schule fern geblieben ist bzw. noch fern bleibt. Eine passive Verweigerung liegt vor, wenn der Jugendliche zwar physisch anwesend ist, dem Unterrichtsgeschehen aber schon über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr folgt. Schülerinnen und Schüler gehören nur dann zur Zielgruppe der passiven Schulverweigerinnen und Schulverweigerer, wenn sie die Schule bewusst und erkennbar verweigern und durch die Verweigerungshaltung belegbar ihren Schulabschluss gefährden. Schlechte Noten bzw. Lerndefizite, die den Schulabschluss gefährden, sind keine ausreichenden Kriterien für die Aufnahme in das Programm. (…)

Aufgaben der Koordinierungsstellen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Koordinierungsstellen nehmen nach dem Kontaktaufbau zu den schulverweigernden Schülerinnen und Schülern – z.B. durch aufsuchende Ansätze der Jugendsozialarbeit oder in Kooperation mit der Schulsozialarbeit, den Trägern der Mobilen Jugendarbeit und dem örtlichen Quartiermanagement – auf der lokalen Ebene folgende Aufgaben wahr:

  • Aufstellung, Umsetzung und Weiterentwicklung eines individuellen Entwicklungs- und Bildungsplans in Abstimmung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern, ihren Eltern und den Schulen
  • Koordinierung, ggf. Einleitung und Begleitung aller für die schulische und soziale Integration erforderlichen Unterstützungsangebote sowie Abstimmung und Erfolgskontrolle der Unterstützungsangebote mit allen Beteiligten, wie Eltern, Lehrern, Fachkräften der sozialen Dienste
  • Koordinierung der unmittelbaren sozialpädagogischen Arbeit mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und Schule;
  • Fallverlaufs- und Erfolgskontrolle sowie Führung der elektronischen Fallakte. Die Koordinierungsstellen bauen zudem eine zentrale Anlaufstelle für schulverweigernde Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, beteiligte Fachkräfte und Netzwerkpartner auf und wirken in vorhandenen institutionellen Netzwerken mit oder bauen bei Bedarf neue Netzwerke für die Umsetzung der Programmziele auf. (…)

Sie arbeiten insbesondere zusammen mit:

  • anderen Trägern und ehrenamtlichen Projekten, die die Schülerinnen und Schüler derselben Schule begleiten und bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen;
  • dem Jugendamt einschließlich der Mitwirkung bei der Hilfeplanung nach SGB VIII;
  • Schulen bzw. dem Schulamt und ggf. Berufsschulen;
  • örtlichen Arbeitsgruppen und Einbeziehung bzw. Entwicklung eines Kommunikationsnetzes mit z.B. den Industrie- und Handelskammern, Agenturen für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Bildungseinrichtungen etc.;
  • ggf. der Kompetenzagentur oder dem Jugendmigrationsdienst. (…)

Kompetenzagentur

(…) Zielgruppe

Junge Menschen, die einen besonderen Unterstützungsbedarf auf Grund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen haben und:

  • nach der Schule auf ihrem Weg in den Beruf von den vorhandenen Unter-stützungsmaßnahmen des Regelsystems nicht erreicht werden bzw.
  • Unterstützungsmaßnahmen abgebrochen haben, ohne dass andere/weitere Angebote zur Verfügung stehen bzw. von ihnen angenommen werden;
  • Im Ausnahmefall – bei Mehrfachbenachteiligung – können sich die jungen Menschen auch in der letzten Klassenstufe befinden. Hier ist unter Einbeziehung der Lehrkräfte bzw. der Schulsozialarbeit eine Übergangsprognose zu erstellen.

Der Schwerpunkt der Arbeit der Kompetenzagenturen liegt damit bei jungen Menschen, die die allgemeinbildende Schule bereits verlassen haben und sich nicht in Ausbildung oder Arbeit befinden. Schule ist für die Tätigkeit der Kompetenzagenturen erst dann ein Ansprechpartner, sofern die Schülerinnen und Schüler, die mehrfach benachteiligt sind, keine oder sehr schlechte Schulabschlüsse erreichen und für die keine Übergänge in Ausbildung oder Fördermaßnahmen in Aussicht stehen. (…)

Aufgaben der Kompetenzagenturen

Die Kompetenzagenturen schaffen z.B. durch aufsuchende Ansätze der Jugendsozialarbeit Zugänge zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von den vorhandenen Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsangeboten nach der Schule nicht erreicht werden bzw. sich diesen entziehen. Das heißt konkret, dass die Jugendlichen sich nicht in einer beruflichen Ausbildung bzw. Maßnahme befinden dürfen. Die Kompetenzagenturen leisten im notwendigen Umfang spezifische sozialpädagogische Einzelfallarbeit und Begleitung und organisieren erforderliche ergänzende Beratungen und Begleitungen. (…)

Die Tätigkeit an den Schnittstellen der Integration in den Beruf erfordert ein intensives Netzwerkmanagement. Die Kompetenzagenturen müssen alle relevanten lokalen Akteure bei der Umsetzung ihres Vorhabens einbeziehen. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit allen Partnern des lokalen und regionalen Übergangsmanagements vorgeschrieben, dem örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern der aufsuchenden Jugendsozialarbeit und wenn vorhanden den Jugendmigrationsdiensten. Die Zusammenarbeit mit den Jugendmigrationsdiensten ist mit dem Ziel des gegenseitigen Austauschs und der gemeinsame Angebotssteuerung auszubauen. (…)

Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

(…) Die Erfüllung der nachfolgend genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist in den vorzulegenden Antragsunterlagen nachzuweisen. Vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

Für eine Förderung im Rahmen des Programms „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ ist erforderlich, dass

  • die Kofinanzierung der Koordinierungsstelle gesichert ist,
  • die Arbeit der Koordinierungsstelle durch die (Berufs-) Schulen in ihrem Einzugsgebiet sowie ggf. die zuständigen Schulbehörden unterstützt werden. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen. Von der (Berufs-) Schule muss schriftlich zusätzlich zugesichert werden, dass personelle und sächliche Ressourcen in das Programm eingebracht werden, z.B. Deputatstunden für Lehrkräfte oder Räumlichkeiten,
  • die Arbeit der Koordinierungsstelle durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen.

Die Kofinanzierungserklärungen und Kooperationszusagen sind dem Antrag beizufügen.

Für eine Förderung im Rahmen des Programms „Kompetenzagenturen“ ist erforderlich, dass

  • die Kofinanzierung der Kompetenzagentur gesichert ist;
  • die Kooperation der Kompetenzagentur mit dem Jugendmigrationsdienst (falls vorhanden) verbindlich vereinbart ist. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Zielvereinbarung nachzuweisen;
  • die Arbeit der Kompetenzagentur durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt wird. Die Bereitschaft zur Kooperation ist durch eine Kooperationszusage nachzuweisen.

Die Kofinanzierungserklärungen, Kooperationszusagen und ggf. die Zielvereinbarungen sind dem Antrag beizufügen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung der Programme Schulverweigerung – Die 2. Chance und Kompetenzagenturen wird für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2013 gewährt. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF. Gefördert werden Sach- und Personalausgaben.

Als nationale Kofinanzierung zur ESF-Förderung durch den Bund sind im Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 55 Prozent der Gesamtausgaben und im Zielgebiet „Konvergenz“ 35 Prozent der Gesamtausgaben zu erbringen. Im Sinne der angestrebten Verstetigung soll die Kofinanzierung in erster Linie aus kommunalen Mitteln (insbesondere aus Mitteln des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ggf. einer damit verbundenen Landesfinanzierung) und Eigenmitteln erfolgen.
Die Kofinanzierung kann in Form von Geldleistungen oder durch geldwerte Leistungen erfolgen.

Sofern ein Jugendmigrationsdienst im Wirkungsfeld der Kompetenzagentur arbeitet und eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, kann der Jugendmigrationsdienst bis maximal 30% seiner Bundeszuwendung für Personalausgaben im Rahmen der Netzwerkarbeit zur Kofinanzierung in Anrechnung bringen. Für Kompetenzagenturen an Standorten des Modellprogramms JUGEND STÄRKEN: Aktiv in der Region, bei denen die erforderliche Kofinanzierung durch die genannten Möglichkeiten nicht gesichert werden kann, darf in begründeten Einzelfällen ein höherer Anteil der Bundeszuwendung für Personalausgaben des Jugendmigrationsdienstes angerechnet werden.

Eine Kofinanzierung durch die Jobcenter und die Agentur für Arbeit ist ab dem 01.01.2012 ausgeschlossen. Eine Kofinanzierung aus EU-Mitteln ist nicht möglich.
Im Programm Kompetenzagenturen sind berufsvorbereitende (Bildungs-)Maßnahmen (Bewerbungstraining etc.), allgemeine Weiterbildungskurse (EDV, Sprachen, Freizeit etc.), betriebsnahe und außerbetriebliche Berufsqualifizierungen sowie Kompetenztrainings, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum Fallmanagement stehen, nicht zuwendungsfähig. (…)

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe sind der ESF-Regiestelle bis spätestens 08.04.2011 Interessenbekundungen einzureichen:
ESF-Regiestelle
Servicestelle Jugendsozialarbeit
Büro gsub mbH
Oranienburger Straße 65
10117 Berlin

(…) Die für eine Förderung geeigneten Projektideen werden durch das BMFSFJ ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Absendern der Interessenbekundungen schriftlich mitgeteilt. In der zweiten Stufe werden die Absender positiv bewerteter Interessenbekundungen aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen einen förmlichen Förderantrag (…) vorzulegen. Das BMFSFJ entscheidet auf der Grundlage der Vorprüfung über die Bewilligung. Im Anschluss werden die ausgewählten Anträge beschieden. (…)“

Quelle: BMFSFJ

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