Verweigert ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch ohne „wichtigen Grund“ eine ärztliche oder psychologische Untersuchung, drohen ihm Sperrzeiten oder Sanktionen. Das stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke klar. In der Antwort schreibt sie, dass allein das Nichteinverständnis mit einer solchen Untersuchung kein wichtiger Grund sei, zu einem Beratungsgespräch nicht zu erscheinen. „Der Umstand der Freiwilligkeit bedeutet hier nicht den Schutz vor Sanktionen oder Sperrzeiten“, heißt es in dem Schreiben. Die Abgeordneten hatten in ihrer Anfrage moniert, dass man nicht von Freiwilligkeit der Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen sprechen könne, wenn bei Verweigerung gleichzeitig Sanktionen drohen. „
Die Antwort der Bundesregierung in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Dokumente: Antwort_Sozialmedizinische_und_psychologische_Gutachen_bei_Leistungsbeziehern_1708291.pdf