Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Auszüge aus den wesentlichen Inhalten des Gesetzentwurfs:

Einführung eines am Kindeswohl ausgerichteten, landesinternen und bundesweiten Verteilungsverfahrens für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
(…)Am Primat der Kinder- und Jugendhilfe bzw. an der Primärzuständigkeit des Jugendamtes für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und an die Inobhutnahme anschließende Hilfeleistungen für unbegleitete ausländische Minderjährige wird festgehalten.

Grundlage für die Pflicht eines Landes zur Aufnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist eine Aufnahmequote, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel richtet. Die auf dieser Aufnahmepflicht basierende Verteilung wird durch Kindeswohlgesichtspunkte modifiziert:

## ## So ist eine Verteilung insbesondere ausgeschlossen, wenn dadurch das Kindeswohl des unbegleiteten ausländischen minderjährigen Kindes oder Jugendlichen gefährdet würde oder sein Gesundheitszustand einer Verteilung mit Blick auf die Gefährdung anderen Kinder und Jugendlicher entgegensteht.
## Bei der Verteilung sind soziale Bindungen des Kindes und Jugendlichen zu anderen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zu berücksichtigen. So sind insbesondere Geschwisterkinder, aber auch Kinder und Jugendliche, die sich auf der Flucht zusammengeschlossen und gegenseitig unterstützt haben, grundsätzlich gemeinsam zu verteilen.
## Um durch die Verteilung Belastungen für das Kind oder den Jugendlichen so gering wie möglich zu halten, gilt der Vorrang der landesinternen Verteilung bzw. bei Erfüllung der Quote die vorrangige Aufnahme durch das dem Ort des Aufgriffs nächstgelegene Land.
## Innerhalb eines zur Aufnahme verpflichteten Landes soll der unbegleitete ausländische Minderjährige einem Jugendamt zugewiesen werden, das geeignet ist, den spezifischen Schutzbedürfnissen dieser jungen Menschen im Hinblick auf ihre Unterbringung, aber vor allem auch hinsichtlich ihrer sozialpädagogischen und ggf. therapeutischen Betreuung und Unterstützung Rechnung zu tragen. (…)

Klarstellung zum Leistungszugang ausländischer Kinder und Jugendlicher in der Kinder- und Jugendhilfe
Eine gesicherte Perspektive für ausländische junge Menschen in Deutschland setzt voraus, Zugänge zu Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen und zu Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe von Anfang an zu eröffnen. Der Gesetzentwurf stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ausländische Kinder und Jugendliche sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Anspruch nehmen bzw. erhalten können. Diese Regelung gilt nicht nur für unbegleiteteminderjährige Ausländer, sondern auch für diejenigen, deren Sorgeberechtigte sich im Inland aufhalten.

Verbesserung der Datenlage zu unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
Um dem Auftrag der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gerecht zu werden, die Auswirkungen der Bestimmungen des SGB VIII zu beobachten und auch aktuelle, aussagekräftige Daten als unverzichtbare Grundlage für politische Entscheidungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen, sind in den Vorschriften über die Kinder- und Jugendhilfestatistik Anpassungen und Verbesserungen notwendig. So werden die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebungen zu vorläufigen Maßnahmen und Leistungen an unbegleitete ausländische Minderjährige dem neuen Recht angepasst und im Hinblick auf die Erfassung der Situation der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt.

Anhebung der Altersgrenze zur Begründung der Handlungsfähigkeit in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren
Ergänzend soll in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren das Alter, ab dem Verfahrenshandlungen wirksam vorgenommen werden können, von 16 auf 18 Jahre angehoben werden, um auch für diese ausländischen Minderjährigen den Vorrang des Kinder- und Jugendhilferechts zu betonen. (…)“

Den Gesetzentwurf in vollem Textumfang entnehmen Sie dem Anhang.

Quelle: BMFSFJ; DCV

Dokumente: Gesetzesentwurf_UMF.pdf

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