Auszüge aus der Stellungnahme des Bundesnetzwerkes Jobcenter:
“ (…) Mindesanforderungen an eine sozialgesetzbuchübergreifende Zusammenarbeit
(…) Vier Handlungsfelder definieren den Aufbau (…) der lokalen Zusammenarbeit zwischen Jobcentern, Agenturen für Arbeit und Jugendämtern: (1) Transparenz, (2) Informationsaustausch, (3) Harmonisierte Abläufe und Maßnahmen sowie (4) One-Stop-Government. (…)
Eine an die jeweiligen örtlichen Bedarfe angepasste rechtskreisübergreifende, ganzheitliche Betreuung junger Menschen an einem Ort ist die ideale Form der Förderung der beruflichen und sozialen Integration junger Menschen. In zahlreichen Gebietskörperschaften sind deshalb mit hohen Erwartungen die Möglichkeiten zur Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen diskutiert worden.
Bei den Ermittlungen der Potenziale einer sozialgesetzbuchübergreifenden Zusammenarbeit werden vor Ort nicht selten Hindernisse festgestellt, die die Einrichtung von Jugendberufsagenturen im Sinne gemeinsamer Anlaufstellen behindern. So können zum Beispiel Beispiel in eher ländlich geprägten Gebietskörperschaften das Vorhandensein mehrerer Jugendämter oder große geograflsche Entfernungen zwischen Jobcentern, Agenturen für Arbeit und Jugendämtern die Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen stark behindern. Weil eine Bündelung der Leistungsangebote unter einem Dach deshalb kaum flächendeckend zu realisieren ist, wird begrüßt, dass die Bundesregierung kein konkretes Modell für eine Jugendberufsagentur vorgeben möchte, sondern den lokalen Partnern weiterhin Handlungsfreiheiten bei der Ausgestaltung lokaler Formen der sozialgesetzbuchübergreifenden Zusammenarbeit überlässt.
(…) Die ersten drei Handlungsfelder sollten als bundesweit verbindliche Mindeststandards einer Kooperation zwischen den Trägern über die Angebote in einer kommunalen Gebietskörperschaft, ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den relevanten Akteuren vor Ort, eine Identifikation der Schnittstellen zwischen den Angeboten von Jobcentern, Agenturen für Arbeit und Jugendämtern sowie die konkrete Abstimmung von Prozessen sind flächendeckend ohne strukturelle Hindernisse möglich und ausschließlich von der Bereitschaft der lokalen Akteure abhängig. (…)
Voraussetzungen für eine gelingende Zusammenarbeit der SGB II, III und VIII
Stärkerer Ausbau der Jugendsozialarbeit
(…)
Für das Gelingen einer sozialgesetzbuchübergreifenden Zusammenarbeit ist es jedoch nach unserer Auffassung unabdingbar, dass die beteiligten Partner mit den jeweils erforderlichen Ressourcen ausgestattet sind. Die Jugendsozialarbeit stellt mit ihren vielfältigen Angeboten ein wichtiges komplementäres Angebot der Jugendämter zur Erreichung und Unterstützung der SGB II-Zielgruppen mit komplexen Problemlagen dar. (…) In vielen Kommunen stehen im Bereich der Jugendhilfe nur unzureichende Ressourcen für die Jugendsozialarbeit bzw. Jugendberufshilfe zur Verfügung. (…)
Personenbezogenes Budget als Grundlage von Jugendberufsagenturen
In der Jugendhilfe existiert unter bestimmten Voraussetzungen ein individueller Leistungsanspruch für Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27ff SGB VIII. Die Möglichkeiten der finanziellen Förderung und die konkrete Form des Unterstützungsangebotes sind nicht von Budget- und Maßnahmenplanungen des Vorjahres abhängig, die letztendlich zu einer hohen Inflexibilität der Angebote führen, sondern unter anderem von den festgestellten individuellen Bedarfen. Angesichts der Vielfältigkeit der Unterstützungsbedarfe würden wir für eine zeitnahe, angemessene und bedarfsgerechte berufliche Förderung junger Menschen einen sehr hohen Nutzen in einem individuellen Rechtsanspruch junger Menschen auf eine Förderung auch aus dem SGB II und dem SGB III sehen. Ein solcher individueller Rechtsanspruch sollte auch die kommunalen Leistungen nach § 16a SGB II einbeziehen.
Unter dieser Voraussetzung könnten individuelle Förderpläne entwickelt und falls erforderlich, längerfristige Maßnahmenketten mit Beteiligung der Angebote aller Partner der Rechtskreise SGB II, III und VIII gestaltet werden. Die Umsetzung des Rechtsanspruchs könnte für den berufsbezogenen Teil in Form eines personenbezogenen Budgets erfolgen, das die voraussichtliche Gesamthöhe der finanziellen Förderung für die Umsetzung der erforderlichen berufsbezogenen Maßnahmen an die ermittelten individuellen Entwicklungsbedarfe knüpft.
Kontinuierliches rechtskreisübergreifendes Schnittstellen management
Eine rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit ist in vielen Kommunen noch entwicklungs- und förderbedürftig auch, weil vor Ort nicht selten das eforderliche Know-how für die systematische Gestaltung von Kooperationsprozessen fehlt (…).
Diese nicht nur projektförmig, sondern kontinuierlich erforderliche rechtskreisübergreifende Unterstützungsaufgabe könnte z. B. bei einer Stabsstelle angesiedelt werden, die unmittelbar bei der Verwaltungsspitze einer Stadt oder eines Landkreises angesiedelt ist. (…) Für die Erfüllung dieser Aufgaben stehen nach Einschätzung der Jobcenter auf lokaler Ebene aktuell aufgrund angespannter Finanzlagen und Einsparzwänge kaum angemessene Personalressourcen zur Vefügung. Deswegen wird hier vor allem einen finanziellen Unterstützungsbedarf seitens der Länder gesehen.
Befristete Fottführung der Unterstüzung nach beendetem SGB II-Leistungsbezug
Mit dem Ende der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II enden in der Regel auch die individuellen Ansprüche auf Förderangebote durch die Jobcenter. Dies kann zum einen bedeuten, dass z. B. noch laufende Förderangebote nach dem SGB II für jungen Menschen vor ihrer eigentlichen Zielerreichung beendet werden müssen, wenn sich die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern vollständig aus eigenem Einkommen sichern kann. Das ist wenig zielführend, da die angebotenen Maßnahmen in der Regel die Chance auf eine langfristige berufliche Integration deutlich erhöhen und damit eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.
Es sollte auch bedarfsorientiert eine befristete Nachbetreuung nach einem beendeten Bezug von SGB II-Leistungen ermöglicht werden. (…)
Spannungsfelder
Ein mögliches Spannungsfeld stellt die schwierige Festlegung von zielgruppenbezogenen Zielen und die daraus folgende nur unzureichende quantitative Erfolgsmessbarkeit einer rechtskreisübergreifenden
Zusammenarbeit dar. Etablierte Zielsetzungs- und Planungsverfahren funktionieren nicht. (…)
Ein neu angestoßener Prozess zur Verbesserung der Zusammenarbeit der SGB II, III und VIII wird nicht immer konfliktfrei und geradlinig verlaufen. Unabdingbar dafür sind ein schrittweiser Aufbau von einem gegenseitigem Verständnis und Akzeptanz der jeweiligen Handlungszwänge sowie von einem für Kooperationen unerlässlichen Vertrauen. “
Quelle: Bundesnetzwerk