Handlungsempfehlungen für die kommunale Ebene der Kinder- und Jugendhilfe

Das SGB II und seine Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe – Handlungsempfehlungen für die kommunale Ebene der Kinder- und Jugendhilfe – Auszüge aus den Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe und der Bundesagentur für Arbeit: “ Das SGB II ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Nach Einführung des SGB II mussten sich die Strukturen in den Arbeitsgemeinschaften und bei den zugelassenen Trägern erst herausbilden. … Bereits jetzt wird deutlich, dass die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nachhaltige Auswirkungen auf die Lebenssituation junger Menschen und auf die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort hat. Ziel, auf welches auch diese Empfehlungen ausgerichtet sind, muss sein, die im SGB II vorgesehene intensive und an der individuellen Problemlage ausgerichtete Betreuung und Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger unter 25 Jahren effektiv umzusetzen und gleichzeitig die bewährten Strukturen der kommunalen Ebene der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten. Zusammenfassung der wichtigsten Empfehlungen: Eine umfassende Beratung und Betreuung der Jugendlichen ist zu gewährleisten. Dazu sind räumliche und personelle Möglichkeiten zu schaffen. Dabei sind idealerweise die Angebote der Jobcenter U 25, der kommunalen Beratungsstellen und der Jugendhilfe unter einem Dach zu vereinigen, um zusätzliche Wege zu vermeiden. Die Umsetzung der Ziele in Bezug auf die Integration junger Menschen sollte auf der Grundlage geeigneter Kooperationsvereinbarungen zwischen örtlichem Träger der Jugendhilfe und den Trägern der Grundsicherung erfolgen. Vertreter der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) / Grundsicherungsträger sollten in die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII bei geeigneten regionalen  Strukturen eingebunden werden. Besonders geschulte persönliche Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen sollten in speziellen U25-Teams organisiert werden. Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II sind für Jugendliche nur nachrangig gegenüber der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (§ 3 Abs. 2 SGB II) sowie der Vorbereitung und Heranführung an eine Ausbildung mit berufs-vorbereitenden und berufsqualifizierenden Maßnahmen. Auch bei schwierigen Fallkonstellationen sollten die persönlichen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner oder Fallmanagerinnen bzw. Fallmanager versuchen, den Kontakt mit den betreuten Jugendlichen (U25) aufrechtzuerhalten oder sofern notwendig eine weiterführende Betreuung im Rahmen des SGB VIII einzuleiten. Die Angebote der Jugendsozialarbeit im Rahmen von Jugendhilfe sind durch das SGB II nicht überflüssig geworden. Sie müssen aufrecht erhalten bleiben, um dem Auftrag des SGB VIII gerecht zu werden. Die Träger der Jugendsozialarbeit müssen ihre Kompetenzen in Casemanagement / Assessment / Kompetenzanalyse und in der schul-, berufs- und sozialpädagogischen Unterstützung von individuell beeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen im Übergang von der Schule in den Beruf anbieten. Wenn Jugendliche an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) teilnehmen, sollen die persönlichen Ansprech-partnerinnen bzw. Ansprechpartner und die Beratungsfachkräfte der Arbeitsagentur gegenseitigen Kontakt herstellen und die notwendigen Informationen austauschen, um rechtzeitig Anschlussperspektiven für die Zeit nach der Maßnahme erarbeiten zu können. 1. Auswirkungen der Neuregelungen auf die Eingliederungschancen junger Menschen und die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe Sicherstellen eines qualifizierten Angebots für junge Menschen unter 25 Jahren im JobCenter Die Betreuung und Vermittlung junger Menschen unter 25 haben im Rahmen der Arbeitsmarktreform absolute Priorität. Gemäß § 3 Abs. 2 SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Der vorgegebene Betreuungsschlüssel von 1:75 ist bei der Zielgruppe Jugendliche (U25) weitestgehend erreicht. Die gesetzliche Schwerpunktsetzung kann momentan jedoch noch nicht in allen ARGEn adäquat umgesetzt werden. …Um den spezifischen Problemlagen vor allem von benachteiligten Jugendlichen Rechnung zu tragen wird empfohlen, die persönlichen AnsprechpartnerInnen und FallmanagerInnen speziell für den Umgang mit diesen Jugendlichen zu schulen räumliche und personelle Möglichkeiten zu schaffen, durch die eine umfassende Beratung und Betreuung der Jugendlichen zu gewährleisten ist. Dabei sind idealer Weise die Angebote der Jobcenter U 25, der kommunalen Beratungsstellen und der Jugendhilfe unter einem Dach zu vereinigen, um zusätzliche Wege zu vermeiden. bei Jugendlichen mit Schulabschlüssen unverzüglich auf den Beginn einer Ausbildung hinzuwirken, soweit Ausbildungsreife gegeben ist eine Angebotsstruktur für Jugendliche zu schaffen, die allen Jugendlichen eine Förderung durch die Instrumente des SGB II, SGB III (Arbeitsförderung), SGB VIII und SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), soweit zutreffend, ermöglicht. Berücksichtigung der spezifischen Situation benachteiligter junger Menschen bei der Entwicklung einer Eingliederungsvereinbarung Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein umfassendes und auf die individuelle Problemlage des Einzelnen zugeschnittenes Betreuungskonzept (§ 14 SGB II). In diesem Rahmen soll jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige gemeinsam mit einem Mitarbeiter des zuständigen Trägers eine Eingliederungsvereinbarung erarbeiten. Es sollen insbesondere die abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält, und die Mindestanforderungen an seine eigenen Bemühungen für die berufliche Eingliederung nach Art und Umfang festgehalten werden. Die persönlichen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner sollten zielgruppenorientiert handeln und die Eigenbe-mühungen der Betroffenen angemessen würdigen. Ein Ziel sollte sein, den Kontakt zum Jugendlichen aufrecht zu erhalten und einen Abbruch der Gespräche bzw. Eingliederungsbemühungen zu vermeiden. Benachteiligten jungen Menschen ist eine systematische Hilfeleistung bei der Bewältigung von Problemlagen anzubieten. Dies beinhaltet – im Rahmen der Netzwerkarbeit – insbesondere die Beteiligung anderer Beratungsstellen und Institutionen (z.B. Jugendhilfeträger). Die kommunalen Träger der Jugendhilfe sollten junge Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf dabei unterstützen, ihre Interessen im Rahmen der Integrationsplanung / Eingliederungsvereinbarung zu vertreten, und sie, sofern notwendig, während des gesamten Eingliederungsprozesses begleiten Die Eingliederungsvereinbarung (EinV) ist möglichst kleinschrittig zu gestalten, so dass die zu leistenden Aktivitäten für die jungen Menschen überschaubar bleiben. Bei minderjährigen Jugendlichen muss aus Gründen des Minderjährigenschutzes ein gesetzlicher Vertreter bei der Integrationsplanung und beim Abschluss der EinV beteiligt werden. Stimmt der gesetzliche Vertreter der EinV nicht zu, werden die Regelungen durch Verwaltungsakt (VA) festgesetzt. Ebenso ist bei Uneinigkeit zwischen gesetzlichem Vertreter und Jugendlichem zu verfahren. Der VA bewirkt in diesen Fällen keine Sanktion gem. § 31 Abs.1 Nr.1a SGB II (dreimonatige Streichung ALG II). Es wird empfohlen, bei Minderjährigen von der Schadensersatzpflicht gem. § 15 Abs. 3 SGB II (Schadensersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme) abzusehen. Organisation des Geschäftsprozesses unter Nutzung der Erfahrungen der sozialen Arbeit und der Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe Für den Erfolg von Eingliederung im Sinne des SGB II ist es von großer Bedeutung, dass vor Ort verlässliche und stabile Träger- und Kooperationsbeziehungen bestehen, damit an den Schnittstellen Schule – Berufsausbildung – Beschäftigung keine Übergangsprobleme entstehen. … Bei der Einzelfallarbeit des Fallmanagements bzw. im Prozess der Integrationsplanung sollen die Schnittstellen zur Jugendhilfe eindeutig definiert werden. Wenn mit den Instrumenten der Arbeitsförderung bzw. des SGB II eine Eingliederung (voraussichtlich) nicht erreicht werden kann, soll der bzw. die Jugendliche bei entsprechender Indikation in die Jugendhilfe vermittelt werden. Den ARGEn / Trägern der Grundsicherung wird empfohlen, Leistungsangebote der Jugendhilfe und deren Leistungs-erbringern über § 16 Abs. 2 SGB II und § 17 SGB II in für die Jugendlichen erforderlichem Maß zu nutzen. Der Grundsicherungsträger soll die Jugendhilfe bei Sanktionen gegen gemeinsam betreute KundInnen mit deren Einverständnis informieren. Um die beschriebenen Ziele zu erreichen, wird empfohlen, Kooperationsvereinbarungen zwischen örtlichem Träger der Jugendhilfe und den Trägern der Grundsicherung abzuschließen. Es wird empfohlen, die Jugendhilfe auf der kommunalen Seite der Trägerversammlung der ARGE institutionell zu beteiligen, zumindest aber eine Beteiligung im ARGE-Beirat sicherzustellen. Die Abstimmung und Steuerung von Maßnahmen und Leistungsangeboten soll auf der Ebene von Facharbeitsgemein-schaften oder in einer entsprechenden Struktur erfolgen. Es wird empfohlen, Jugendkonferenzen zu verstetigen. Aufgrund der weiteren Zielsetzung der Jugendkonferenzen, auch die soziale Integration der Jugendlichen voranzutreiben, soll das Jugendamt an der Federführung/ Leitung beteiligt werden. Vertreter und Vertreterinnen der ARGEn sollen in die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII bei geeigneten regionalen Strukturen eingebunden werden. Zusatzjobs für Jugendliche Die folgenden Empfehlungen bezügl. Zusatzjobs für Jugendliche sind Teil der „Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeits-gelegenheiten“ (Stand 2.9.05). … Gesetzlicher Rahmen Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebe-dürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die ARGE darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Nachrangigkeit Im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen für Jugendliche gilt in besonderem Maße, dass Zusatzjobs nachrangig zu einer Ausbildung, zu einer Einstiegsqualifizierung Jugendlicher, zur Vorbereitung und Hinführung zu einer Ausbildung einschließlich niedrigschwelliger Angebote sowie zur Arbeit sind (siehe hierzu auch „8-Punkte Programm“ der BA für Jugendliche – im BA-Intranet sowie unter www.erfolg.sgb2.info ). … Angebote Bei unveränderter Arbeits- und Ausbildungsmarktlage kann in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung nicht immer sofort möglich ist und daher eine ausreichende Anzahl von Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche zur Verfügung stehen muss. Für ausbildungswillige /- fähige Jugendliche sind vorrangige Bildungsangebote verpflichtend zu prüfen. Auch schulmüde Jugendliche sollen möglichst zur Ausbildung motiviert werden (z.B. Aktivierungshilfen). Schulpflichtige Jugendliche Jugendliche, die der allgemeinen Schulpflicht der Länder unterliegen und eine allgemeinbildende Schule (z.B. Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) sowie berufsbildende Schule (z.B. Berufsschule, Berufsfachschule) in Vollzeit besuchen, stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und können daher nicht in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, weil hier der erfolgreiche Schulabschluss sowie die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Vordergrund steht. Eingliederungsstrategie Angebote für junge Menschen müssen einen Beitrag zur beruflichen Qualifizierung leisten. Jugendliche mit Berufsabschluss sollten in dem Berufsfeld qualifiziert werden, das ihrer Ausbildung entspricht, sofern der Berufsabschluss verwertbar ist. Jugendliche mit Berufsabschluss sollen Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 SGB II mit besonderem Vorrang erhalten. Eingliederungsvereinbarung Vor der Zuweisung in einen Zusatzjob ist in jedem Einzelfall von der ARGE ein individuelles Beratungsgespräch zu führen, als Profiling eine individuelle Eignungsfeststellung durchzuführen und eine gemeinsame Eingliederungsvereinbarung zu erarbeiten. Dem Jugendlichen sollten alternative Zusatzjob-Angebote unterbreitet werden, weil dies in der Regel auch seine Motivation erhöht. In der Eingliederungsvereinbarung wird u.a. der Beitrag des Zusatzjobs zur beruflichen Qualifizierung dargestellt. Die Zuweisungsdauer soll individuell und im Hinblick auf die jeweiligen Eingliederungsziele festgelegt werden. Fallmanagement Vor dem Hintergrund einer oftmals schwierigen individuellen Ausgangslage sollten im Rahmen des ganzheitlich orientierten Fallmanagements die persönlichen Kompetenzen herausgearbeitet und sinnvoll in einen individuellen Integrationsplan eingebunden werden. Die Jugendlichen sollten an den Eingliederungszielen und -schritten mitarbeiten und von der verabredeten Vorgehensweise überzeugt sein, um zur Mitgestaltung motiviert zu werden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, kann eine Kooperation mit Jugendhilfeträgern sinnvoll sein. Während der Teilnahme an der Maßnahme sollte gemeinsam mit dem Jugendlichen die Erreichung des Eingliederungsziels überprüft werden. Falls im Ergebnis erforderlich sollte ein Wechsel in einen anderen Zusatzjob ermöglicht werden. Jugendliche ohne Berufsabschluss Für Jugendliche ohne Berufsabschluss (1.Schwelle), die eine Berufsausbildung anstreben, sollen Zusatzjobs grundsätzlich als nachrangiges Instrument eingesetzt werden. … Verbesserung der Eingliederungschancen Zusatzjobs sollen die Chancen auf berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. In manchen Fällen kann auch die soziale Integration zunächst im Vordergrund stehen. Weitere Hilfsmöglichkeiten sollten einzelfallspezifisch einbezogen werden (sozialintegrative Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB II – Kinderbetreuung, Schuldner-beratung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung).   Qualitative Anforderungen an Zusatzjobs für Jugendliche (1) Zusatzjob-Konzepte für junge Menschen sollten Qualifizierungsanteile als integrative Bestandteile enthalten, um die individuellen Voraussetzungen und Chancen zur Integration in Ausbildung und Beschäftigung zielgerichtet zu verbessern. Der Einsatz entsprechender Qualifizierungsmodule ist vom Maßnahmeträger nachzuweisen. Sie bestehen aus fachpraktischen Anteilen im Rahmen der Anleitung an der Einsatzstelle und aus theoretischen Anteilen. Neben dem Erwerb berufsbezogener Qualifikationen kommt der Entwicklung sozialer Kompetenzen (Motivation zur Ausbildung/Arbeit, Konfliktlösungskompetenz etc.) besondere Bedeutung zu. Qualifizierungsmodule können beispielsweise mit den nachfolgenden Zielrichtungen in Zusatzjob-Konzepte integriert werden. Je nach Ausgestaltung sollte dies bei der Festlegung von Maßnahmedauer und Zuweisungsdauer Berücksichtigung finden: Hinführung zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses Verbesserung der berufsbezogenen deutschen Sprachkenntnisse Berufliche Weiterbildung Hinführung zur Ausbildung Niedrigschwellige Qualifizierung (2) Für junge Menschen mit besonderen Problemlagen sollte eine begleitende und möglichst umfassende sozialpädagogische Betreuung sichergestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft sollten sozialintegrative Leistungen (Kinderbetreuung, psychosoziale Betreuung, Schuldner- und Suchtberatung) zum Einsatz kommen. (3) Bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekostenpauschale sollte die Qualität des Konzepts sowie insbesondere der Aufwand des Maßnahmeträgers für Qualifikation, berufspraktische Anleitung und sozialpädagogische Begleitung hinreichend berücksichtigt werden. SGB VIII § 13: Eigenständiger Auftrag / Rechtssystematik / Kürzungsgefahren in den Kommunen In den Kommunen und Landkreisen herrscht große Verunsicherung darüber, welche Zuständigkeiten, welche Aufgaben für die Jugendsozialarbeit im Rahmen von Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII) seit Einführung des SGB II weiterhin bestehen. Unterschiedliche Reaktionen öffentlicher Träger sind zu konstatieren: Auf der einen Seite, insbesondere dort, wo bislang Jugendsozialarbeit / Jugendberufshilfe schon als relevante Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe angesehen wurde und entsprechende Angebote existieren, wird Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII ausgebaut. In anderen Kommunen wird Jugendsozialarbeit erheblich reduziert bzw. sogar abgebaut. Die Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII sind grundsätzlich vorrangig vor den Leistungen nach SGB II. Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14-16 des SGB II gehen jedoch den Leistungen des SGB VIII vor. Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII ist nachrangig gegenüber den Leistungen des SGB II, wie auch schon immer gegenüber den Leistungen des SGB III. Jugendsozialarbeit kann daher auch weiterhin Ausbildung, Beschäftigung und Jugendwohnen für junge Menschen anbieten, wenn dies nicht von anderen Institutionen in ausreichendem Maße angeboten wird, bzw. diese Angebote nicht dem sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf entsprechen. Jugendsozialarbeit hat im Rahmen von Jugendhilfe eine eigenständige Funktion – neben der subsidiären Zuständigkeit. Jugendhilfe und damit Jugendsozialarbeit ist zuständig für Personalisations- und Sozialisationshilfen (§ 1 SGB VIII). Sie hat unter anderem dazu beizutragen, soziale Benachteiligung zu vermeiden bzw. abzubauen. Zu diesem generellen Aufgabenkatalog gehört auch die Unterstützung der beruflichen Sozialisation. Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit hat zudem im Sinne eines präventiven Auftrags eine eigenständige Funktion für junge Menschen im Übergang von der Schule in den Beruf. Dies erst recht und originär für junge Menschen, die (noch) nicht zum SGB II-Klientel gehören. Die Angebote der niedrigschwelligen Jugendsozialarbeit, wie Schulsozialarbeit und aufsuchende Sozialarbeit bleiben ebenfalls, unbeschadet der Zuständigkeit des SGB II, eine originäre Aufgabe der Jugendsozialarbeit im Rahmen von Jugendhilfe. Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII bleibt zudem für die jungen Menschen, die durch das „Fördern und Fordern“ des SGB II nicht erreicht werden, als letztverantwortliche Instanz zuständig. Insgesamt müssen die Träger der Jugendhilfe (öffentliche wie freie) vor dem Hintergrund der neuen aktivierenden Arbeitsmarktpolitik neue Formen der Einmischung entwickeln und ihre Angebote offensiv unterbreiten. Dabei sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung: Die Angebote der Jugendsozialarbeit im Rahmen von Jugendhilfe müssen aufrecht erhalten bleiben. Die eigenständigen Aufgaben der Jugendsozialarbeit im Rahmen von Jugendhilfe müssen ausdifferenziert werden. Die Jugendsozialarbeit muss sich offensiver einbringen, ihre Kompetenzen deutlich machen und Angebote formulieren. Sie muss den Einmischungsauftrag der Jugendhilfe neu mit Leben füllen. Hierzu gehört auch, dass die öffentlichen und freien Träger der Jugendsozialarbeit in die flächendeckend auszubauenden Jugendkonferenzen einbezogen werden, aber auch bei den Beiräten der ARGEn und Trägerversammlungen mitwirken. Die Träger der Jugendsozialarbeit müssen ihre Kompetenzen im Casemanagement / Assessment und in Kompetenz-analysen sowie der schul-, berufs- und sozialpädagogischen Unterstützung von individuell beeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen im Übergang von der Schule in den Beruf anbieten. Hierzu wird empfohlen, zwischen den ARGEn / optierenden Kommunen und den öffentlichen, insbesondere den freien Trägern der Jugendsozialarbeit Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Einhaltung von Qualitätsstandards für das Fallmanagement Fallmanagement in der Beschäftigungsförderung ist ein auf den Kunden ausgerichteter Prozess mit dem Ziel der möglichst nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt. In diesem kooperativen Prozess werden vorhandene individuelle Ressourcen und vielfältige Problemlagen methodisch erfasst und gemeinsam Versorgungsangebote und Dienstleistungen geplant. Diese werden anschließend mit der Unterstützung des Fallmanagers durchgeführt und von ihm koordiniert, überwacht und evaluiert. So wird der individuelle Versorgungsbedarf des Kunden im Hinblick auf das Ziel der Arbeitsmarktintegration durch Beratung und Bereit-stellung der verfügbaren Ressourcen abgedeckt und seine Mitwirkung eingefordert… Jugendliche (und andere Kundinnen bzw. Kunden) mit ausgeprägten Vermittlungshemmnissen werden vom persönlichen Ansprechpartner in den Prozess des Fall-managements übergeleitet. Der persönliche Ansprechpartner führt entweder selber Fallmanagementaufgaben durch oder weist den Kunden einem Fallmanager zu. Fallmanagementaufgaben müssen von qualifizierten Fachkräften wahrgenommen werden. Das beschäftigungsorientierte Fallmanagement erfolgt hierbei auf freiwilliger Basis. Erfolgreiches Fallmanagement setzt somit Dialogbereitschaft beim Ratsuchenden voraus, den Willen, sich zu offenbaren und sich mit einem Gegenüber über Probleme und mögliche Lösungen auszutauschen. Den Trägern der Grundsicherung nach SGB II wurde ein Konzept„Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement“ zur Verfügung gestellt, welches von BA, kommunalen Vertretern und weiteren Expertinnen bzw. Experten entwickelt wurde. 2. Forderung nach einer detaillierten Evaluation der Umsetzung des SGB II Die Evaluation der Umsetzung des SGB II ist gesetzlich festgeschrieben. Sie wird in großen Teilen durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung realisiert, das den Auftrag hat, die Wirkung des Gesetzes hinsichtlich der Eingliederungs-leistungen und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu evaluieren (§ 55 SGB II in Verbindung mit § 282 SGB III). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) untersucht darüber hinaus die Umsetzung in den optierenden Kommunen nach der Experimentierklausel (§ 6c SGB II). Für die Träger der Jugendhilfe und die kommunale Sozialpolitik, die mit den Wirkungen auf der Seite der Betroffenen konfrontiert sind, bestehen absehbare Untersuchungslücken, aus denen sich zusätzlicher Forschungsbedarf ergibt. Ein Zweck zusätzlicher Studien wäre, möglichst zeitnah Interventionsstrategien auf kommunaler und Bundesebene entwickeln und realisieren zu können. Dazu sind sowohl bundesweite Studien notwendig als auch solche auf kommunaler Ebene, da regionale Spezifika auch zu unterschiedlichen Folgewirkungen auf die Kommunen führen. … 3. Schlussfolgerungen Mit der Einführung des SGB II sind Verbesserungen bei der Beratung und Betreuung jüngerer Menschen zu erwarten. Nach dem neuen Gesetz haben erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 einen Rechtsanspruch darauf, unverzüglich nach Antragstellung in eine Ausbildung, eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit vermittelt zu werden. Vorrang hat die Vermittlung in Ausbildung. Das Betreuungsverhältnis 1:75 ist mittlerweile in der Mehrzahl der ARGEn erreicht und damit die grundlegende Voraussetzung für eine schnellere und qualitativ bessere Betreuung und Vermittlung dieser Zielgruppe. In den ersten Monaten des Jahres 2005 hatte die Selbstorganisation und Auszahlung der Leistungen Vorrang bei den neuen Trägern der Grundsicherung. Dies führte unter anderem dazu, dass die Vermittlungsaktivitäten zunächst in den Hintergrund treten mussten. Für Jugendliche und junge Erwachsene (U25) sind sowohl die Betreuung als auch das Instrumentarium der Arbeitsmarktförderung noch nicht überall zielgruppenspezifisch ausgestaltet. Anhand der Wirkungsforschung ist zu überprüfen, ob Nachbesserungen des Gesetzes auf Bundesebene notwendig sind. Es bedarf aber auch einer klaren Positionierung aller Beteiligten auf kommunaler Ebene, um das neue Gesetz im Interesse junger Menschen zu nutzen. Die Auswirkungen des SGB II auf Familien, Kinder und Jugendliche sowie die Kinder- und Jugendhilfe und die damit ver-bundenen Probleme sind vielfältig. Es sind nicht allein arbeitslose junge Menschen, die von den Auswirkungen des Gesetzes erfasst werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Kinder- und Jugendhilfe auf die konkreten Probleme in den Kommunen hinweist und auf Lösungen im Interesse der Betroffenen hinwirkt. Dabei muss sich die Kinder- und Jugendhilfe aus ihrer defensiven Haltung lösen, die vor Ort häufig festzustellen ist. Im Interesse junger Menschen und ihrer Familien gilt es, sich offensiv bei der Umsetzung des SGB II einzubringen. Angesichts der vielfältigen Kompetenzen der Kinder- und Jugendhilfe bei der sozialen Integration junger Menschen ist sie ein wichtiger Faktor bei der Umsetzung eines zentralen Schwerpunkts des SGB II, der Aktivierung junger Menschen unter 25 Jahren. Letztendlich, und dies wurde an verschiedenen Stellen schon häufiger artikuliert, darf auch die Wirkung der neuen Strukturen nicht überschätzt werden. Jugendliche aus bildungsarmen Familien und Schichten sind weiterhin in besonderem Maße vom Mangel an Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten betroffen und damit in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe bedroht. Das SGB II wird nur dann nachhaltige Wirkung auf dem Arbeitsmarkt entfalten können, wenn sich auch die bildungspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich verbessern. Hier sind weiterhin auch andere Politikbereiche gefordert. …“ – sgb2.pdf

Quelle: Handlungsempfehlungen der AGJ und der BA für die kommunale Ebene der Kinder- und Jugendhilfe, Oktober 2005

Dokumente: sgb2.pdf

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