SGB II und Jugendsozialarbeit – Empfehlung des Deutschen Vereins zur Zuständigkeit und Kooperation zwischen den Trägern der Jugendhilfe und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II und Jugendsozialarbeit – Empfehlung des Deutschen Vereins zur Zuständigkeit und Kooperation zwischen den Trägern der Jugendhilfe und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ‚Jugendsozialarbeit ist nicht überflüssig geworden‘ Pressemitteilung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 28. September 2005 Der Deutsche Verein ist das bundeszentrale Forum kommunaler und freigemeinnütziger Träger der sozialen Arbeit, insbesondere in den Bereichen Kinder, Jugend, Familie, Sozialhilfe und soziale Leistungssysteme, Altenhilfe, Pflege, Rehabilitation sowie der Sozialplanung, Steuerung und Qualifizierung der sozialen Arbeit und der sozialen Dienste. “ … 1. Einführung / Problemaufriss Ein erklärtes Ziel der Arbeitsmarktreformen ist die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. Zur Ereichung dieses Ziels enthält das SGB II spezielle Ansprüche, aber auch Sanktionsmöglichkeiten für junge Menschen unter 25 Jahren. So verpflichtet es in § 3 Abs. 2 die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Die Berufsorientierung, die berufliche Beratung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind – wie schon bisher – für die Bundesagentur für Arbeit Pflichtaufgaben nach dem SGB III. Nach § 13 Abs. 1 SGB VIII soll jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozial-pädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Damit enthalten drei Gesetze mit sehr unterschiedlichen Zielsetzungen und Voraussetzungen Regelungen, die die berufliche Integration von jungen Menschen zum Ziel haben. Im Deutschen Verein mehren sich Hinweise darauf, dass mit der Änderung des § 10 SGB VIII durch das kommunale Options-gesetz, die den Nachrang der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII betonte, verschiedentlich die Beendigung der – kommunal finanzierten – Leistungen zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der Eingliederung der Jugendlichen in die Arbeitswelt begründet wird. Demgegenüber stellt die Neufassung des § 10 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfe- weiterentwicklungsgesetz, die am 1. Oktober 2005 in Kraft tritt, zurecht den Vorrang der Leistung zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II in den Vordergrund. Es ist das Ziel dieser Empfehlung des Deutschen Vereins, das Verhältnis der Leistungen nach SGB II, SGB III und SGB VIII zu bestimmen und damit dafür zu werben, die Leistungen der berufsbezogenen Jugendhilfe zwar der neuen gesetzlichen Aufgaben-verteilung anzupassen, sie aber im Rahmen der verbleibenden Aufgaben aufrecht zu erhalten und damit die bewährten Struk-turen der Jugendsozialarbeit im Grundsatz zu bewahren. Grundsätzlich gilt folgende Aufgabenverteilung: Das SGB II verpflichtet die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur umfassenden Beschäftigungsförderung junger Menschen. Die Angebote des SGB II sind so auszugestalten, dass alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen jungen Menschen von ihnen erreicht werden. Leistungen der so genannten Benachteiligtenförderung entsprechend §§ 240 ff. SGB III können auf der Basis des § 16 SGB II auch von den Trägern der Grundsicherung erbracht werden. Die BA als SGB III-Träger hat hier für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II ein Leistungsverbot (§ 22 Abs. 4 SGB III). Das SGB III sieht ein umfangreiches Instrumentarium insbesondere für die Förderung von sozial benachteiligten und lernbeeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor. Hierzu gehören Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung. Darüber hinaus sind die sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG, weitere Aktivierungs- und Eingliederungshilfen sowie Trainings- und Beschäftigungsmaßnahmen förderbar. Das SGB VIII beauftragt die Träger der Jugendhilfe, jungen Menschen mit sozialen Benachteilungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt anzubieten (vgl. § 13 Abs. 1 SGB VIII). Die jeweiligen Maßnahmen der einzelnen Leistungsgesetze (SGB III, SGB II, SGB VIII) können in ihrer Betreuungsintensität sehr unterschiedlich sein und betreffen Jugendliche und junge Erwachsene mit unterschiedlichen Schwierigkeiten, unter-schiedlichen Stärken und unterschiedlichem Betreuungsbedarf. Insgesamt muss der Zugang zu den jeweiligen Leistungen so gestaltet werden, dass die für eine Berufsintegration notwendige Hilfestellung geleistet wird, dabei aber auch die Wirtschaft-lichkeit beachtet wird. Betreuungsintensive, kostspielige Maßnahmen kommen nur für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Betracht, für die weniger aufwändige Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Deshalb fordert der Gesetzgeber von den Trägern der Sozialleistungen eine enge Kooperation. Sie ist auch notwendig, um die Ressourcen des SGB II, SGB III und SGB VIII nicht nebeneinander, sondern möglichst aufeinander abgestimmt einzusetzen. Ziel muss es in jedem Fall sein, die jeweils vorhandenen Ressourcen im Interesse einer erfolgreichen beruflichen und sozialen Eingliederung junger Menschen bestmöglich zu nutzen. Dem Netzwerkgedanken des Gesetzes kann dadurch gefolgt werden, dass vor Ort Kompetenzen und Ressourcen der Träger des SGB II und des SGB VIII für die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt zusammengeführt werden. Hierfür bietet der durch die Einführung des SGB II neu geschaffene institutionelle Rahmen in den Arbeitsgemeinschaften und in den Options-kommunen die Möglichkeit. In der Übergangszeit nach Einführung des SGB II müssen sich die Strukturen in den Jobcentern und Arbeitsgemeinschaften erst herausbilden. Dies kann nicht von heute auf morgen geschehen. Es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass in dieser Zeit die bestehenden Angebote der Jugendsozialarbeit erhalten bleiben. Dafür ist eine gemeinsame Bedarfsermittlung und Ange-botsplanung der beteiligten Träger erforderlich. Die notwendigen Strukturen wieder aufzubauen, wenn sie erst einmal zerstört sind, erforderte unverhältnismäßig größere Anstrengungen und Kosten als ihre Einpassung in das neue System. 2. Schnittstellen Junge Menschen ohne Ausbildung und Arbeit können in vielen Fällen sowohl unter den Anwendungsbereich des SGB II und SGB III als auch unter den des SGB VIII fallen. Da über § 16 Abs. 1 SGB II viele Maßnahmen des SGB III auch zum Handlungs-repertoire der Träger der Grundsicherung gehören, geht es im Folgenden vor allem um die Konkurrenz der Leistungen nach SGB II und SGB VIII. Ansprüche nach dem SGB II und dem SGB VIII können sowohl nebeneinander bestehen als auch zueinander in Konkurrenz treten. Die Abgrenzung der Aufgaben der beiden Leistungsträger bestimmt sich sowohl nach dem Zuschnitt der Zielgruppen als auch nach Auftrag und Inhalt der Leistungsgesetze sowie deren Zielrichtung. Das SGB II und das SGB VIII unterscheiden sich grundsätzlich in ihrer allgemeinen Zielsetzung. Vorrangiges Ziel des SGB II ist die Vermittlung in Arbeit und damit einhergehend die Vermeidung/Beendigung von (materieller) Hilfebedürftigkeit. Das SGB VIII verfolgt das Ziel der (ganzheitlichen) Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. 3. Auftrag und Inhalte des SGB II Anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, unabhängig von ihrer „Arbeitsmarktnähe“ und vorheriger Beschäftigung. Ziel des SGB II ist es, die Leistungsberechtigten zu befähigen, unabhängig von der Grundsicherung zu leben. Nach § 1 SGB II dient die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Ziel, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (…) zu stärken. Sie soll dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grund-sicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Die Leistungen sind darauf auszurichten, dass (vor allem) durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird. Nach § 3 Abs. 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Auch die nach § 16 Abs. 2 SGB II möglichen ergänzenden Leistungen können nur dann erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II schreibt darüber hinaus ausdrücklich fest, dass vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden sollen, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Die Ziele des SGB II sind also auf die Beseitigung der (materiellen) Hilfebedürftigkeit der SGB II-Empfänger ausgerichtet. Vorrangiges Ziel ist es, den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. 4. Auftrag und Inhalte des SGB VIII Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen, indem junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert und Benachteiligungen vermieden oder abgebaut werden (§ 1 Abs. 1, 3 SGB VIII). Zur Erreichung dieses Ziels stehen im SGB VIII verschiedene Leistungen der Jugendhilfe zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere: Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41). Alle diese Leistungen sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen und Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Sie werden den jungen Menschen oder ihren Erziehungsberechtigten gewährt und setzen z.T. bestehende Benachteiligungen oder einen sog. erzieherischen Bedarf voraus. Die Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII soll jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt anbieten bzw. sie kann geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäf- tigungsmaßnahmen anbieten, soweit diese nicht durch andere Träger und Organisationen sichergestellt werden. … Vorrangiges Ziel der Hilfen nach § 13 SGB VIII ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Ausgleich von Benachteiligungen des jungen Menschen und dessen soziale Integration. 5. Gesetzliche Grundlagen des Vorrang-/Nachrangverhältnisses Trotz dieser grundlegend verschiedenen Ansatzpunkte in den beiden Leistungsgesetzen können sich Überschneidungen im Angebotskatalog ergeben, die die Frage des Vorrangs oder Nachrangs der Leistungen auslösen. Das Verhältnis der Leistungen wird im Wesentlichen durch § 10 Abs.3 SGB VIII bestimmt. Der bisherige Abs. 2, der bereits durch das kommunale Optionsgesetz geändert wurde und bestimmte, dass der „Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch (…) nicht für die Leistungen nach § 13 dieses Buches“ gilt, wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) nochmals geändert und lautet nun: „Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch vor.“ Der Gesetzgeber hat im SGB II darüber hinaus eine umfassende Förderpflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Die Träger nach dem SGB II sollen den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen umfassend bei der Eingliederung in Arbeit beraten und unterstützen. Hierzu stehen sowohl ein Großteil der Förderinstrumente des SGB III zur Verfügung als auch gegebenenfalls darüber hinaus „weitere Leistungen“, die zur Integration in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, das Einstiegsgeld und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16 Abs. 2 SGB II). Dabei ist insbesondere die Formulierung ’sonstige weitere Leistungen‘ weit auszulegen. Sie soll den Trägern ermöglichen, alle Hilfemaßnahmen, die individuell sinnvoll zur Eingliederung in das Erwerbsleben und gleichzeitig vor Ort gestaltbar sind, dem Hilfebedürftigen anzubieten. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 14 SGB II (BR-Drucks. 558/03, S. 125): „Die Vorschrift knüpft an die Aussagen zur Förderung des Erwerbsfähigen, insbesondere zur Eigenverantwortung, an und stellt klar, dass der Erwerbsfähige von der Agentur für Arbeit umfassend zu unterstützen ist. Dies bedeutet mehr als das Beraten und Vermitteln. Die Agentur für Arbeit hat alle Einflussfaktoren für die berufliche Eingliederung zu berücksichtigen und alle erforderliche Unterstützung zu geben, die sich mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbaren lässt. Hierzu gehört bei Bedarf auch die intensive Betreuung. Die Zuordnung nach Möglichkeit nur eines Ansprechpartners soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und dem Mit-arbeiter der Agentur für Arbeit fördern und der Effizienz der Betreuung des Erwerbsfähigen dienen.“ Für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren betont § 3 Abs. 2 SGB II die Förderpflicht der Träger nach dem SGB II dadurch, dass alle Antragsteller unter 25 Jahren unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Soweit die Integration des jungen Menschen in das Erwerbsleben das Ziel der Hilfemaßnahme ist, führt sowohl der in § 10 Abs. 3 SGB VIII normierte Nachrang der Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber den Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des SGB II als auch die Grundidee des umfassenden Förderns nach dem SGB II zu einer Verantwortlichkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 6. Aufgabenprofil der Jugendsozialarbeit a) In den Fällen jedoch, in denen der Ausgleich sozialer Benachteiligungen im Vordergrund steht und die soziale Integration bzw. die Festigung der Lebensverhältnisse des jungen Menschen das vorrangige Ziel der Hilfe darstellen, besteht weiterhin ein Handlungserfordernis im Rahmen der Jugendsozialarbeit. Dies gilt für alle jungen Menschen, auch wenn sie gleichzeitig leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Mit der Formulierung in § 10 Abs. 3 SGB VIII wird deutlicher als zuvor klargestellt, dass die Leistungen nach dem SGB VIII – und damit auch die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII – neben dem SGB II oder ergänzend dazu weiterhin Anwendung finden. Soweit also Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II nicht ausreichen, um die berufliche Integration junger Menschen zu erreichen, kommen als zusätzliche kommunale Leistungen auch solche der Jugendsozialarbeit in Betracht. Zudem genügt es für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass die Verpflichtung eines anderen Leistungsträgers überhaupt besteht. Vielmehr muss die anderweitige Verpflichtung rechtzeitig realisierbar sein und tatsächlich vorgehalten werden. Ist die Hilfe durch den vorrangig zuständigen Träger tatsächlich nicht erbracht worden, hat der Jugendhilfeträger vorzuleisten.  Er sollte seine Erstattungsansprüche geltend machen. Der Träger der Jugendhilfe ist auch kein ‚Ausfallbürge‘ für unzureichende Arbeits-marktintegrationsangebote des SGB II-Trägers. Die Jugendsozialarbeit muss nicht immer dann eintreten, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger keine adäquaten Angebote vorhält. Entscheidend ist das vorrangige Ziel der Hilfemaßnahme. In denjenigen Fällen aber, in denen mit den Angeboten des SGB II und SGB III eine Eingliederung der Jugendlichen nicht wahr-scheinlich erscheint, soll eine einvernehmliche Vermittlung in die Angebote der Jugendhilfe erfolgen. b) Die Frage des Vorrangs stellt sich dann nicht, wenn die anspruchsberechtigten Personenkreise nicht deckungsgleich sind. Eine originäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers (bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung des § 13 Abs. 1 SGB VIII) besteht daher gegenüber jungen Menschen, die nicht leistungsberechtigt nach den Vorschriften des SGB II sind, weil sie noch nicht 15 Jahre alt sind, nicht erwerbsfähig sind, nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausgeschlossen sind (weil sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder als Ausländer keine Arbeitserlaubnis erhalten können). Dasselbe gilt, wenn die jungen Menschen infolge von Sanktionen auch von den aktiven Leistungen des SGB II-Trägers nicht mehr erreicht werden können (‚Letztverpflichtung der Jugendhilfe‘). Der öffentliche Jugendhilfeträger wird nicht alleine dadurch zuständig, dass der junge Mensch keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt. Dem Jugendlichen/jungen Erwachsenen steht kein „Wahlrecht des zuständigen Leistungsträgers“ zu. Der Jugendhilfeträger muss jedoch seiner Beratungspflicht nach § 14 SGB I nachkommen und sollte auf die Antragstellung im Rahmen des SGB II hinwirken. c) Eine originäre Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers besteht auch, wenn begleitende Ausbildungs- und Beschäfti-gungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder im Rahmen einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 27 SGB VIII angeboten werden. Die Erziehungshilfe dient der Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Erziehung des Kindes/Jugendlichen und zielt auf den Ausgleich indivi-dueller Erziehungsbedarfe. Sie verfolgt mithin ein anderes Ziel als das SGB II, so dass hier keine Leistungskonkurrenz zum SGB II besteht. Auch soweit der Inhalt der Jugendsozialarbeit ein anderer ist als derjenige der Hilfearten des SGB II und das SGB II keine entsprechenden Leistungen vorsieht, bleibt es bei einer Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers. Dies betrifft insbesondere das sozialpädagogisch begleitete Wohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII und die Schulsozialarbeit gemäß § 13 Abs. 1 SGB VIII. 7. Gesetzliche Grundlagen der Kooperation Die Leistungen der Träger der Grundsicherung und des öffentlichen Jugendhilfeträgers sollten nicht nur in Abgrenzung voneinander und nebeneinander angeboten werden, sondern in enger Abstimmung in einem stimmigen Gesamtkonzept ineinander greifen. Der Gesetzgeber hat den Gedanken der Zusammenarbeit und der Vernetzung der Leistungen in mehreren Vorschriften aufgegriffen. So werden die Agenturen für Arbeit in § 18 Abs. 1 SGB II verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeit-geber und Arbeitnehmer (…), zusammenzuarbeiten, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern. Dasselbe gilt für die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger. Nach § 18 Abs. 3 SGB II sollen die Agenturen für Arbeit zudem mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II schließen. Ähnliches gilt für den öffentlichen Jugendhilfeträger durch die Verpflichtung in § 81 SGB VIII. Danach haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, u.a. mit Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, den Stellen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern anderer Sozialleistungen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach dem SGB II eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen (§ 17 Abs. 1 SGB II). 8. Insbesondere: Herstellen des Einvernehmens nach § 15 Abs. 1 SGB II Eine besondere Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich aus § 15 Abs. 1 SGB II. Danach sind die Integrationsschritte des SGB II mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Eingliederungsvereinbarung zu regeln. Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Die Eingliederungs-vereinbarung soll festschreiben, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er selbst zu seiner Eingliederung in Arbeit erbringen muss. Zuständig für den Abschluss der Eingliederungs-vereinbarung ist der persönliche Ansprechpartner im Jobcenter (§ 14 Satz 2 SGB II). Die Agentur für Arbeit soll vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung das Einvernehmen mit dem kommunalen Träger herstellen. Dies begründet sich zum einen daraus, dass dieser Träger der Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II ist. Zum anderen können aber auch die nicht explizit in § 16 Abs. 2 SGB II genannten Angebote des kommunalen Trägers – u.a. eben auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Jugendhilfeträger – betroffen sein. § 15 Abs. 1 SGB II verpflichtet daher die Träger des SGB II, vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung auch mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger das Einvernehmen über die zu gewährenden Maßnahmen herzustellen. Dies gilt in den Fällen, in denen der persönliche Ansprechpartner/Fallmanager bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren Hilfebedarf auch hinsichtlich jugendhilferechtlicher Leistungen erkennt. Diese sind dann im Einvernehmen mit dem Träger der Jugendhilfe in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Die Fallverantwortung verbleibt jedoch auch in diesem Fall bei dem Träger des SGB II. Da die Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung zu Leistungskürzungen führt, ist bei der Formulierung der Eingliederungs-vereinbarung darauf zu achten, dass für den Hilfeempfänger keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Leistungen, sondern lediglich das Angebot derselben aufgenommen wird. Eine (sanktionsbewehrte) Verpflichtung zur Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Angebote würde gegen das der Jugendhilfe innewohnende Prinzip der Freiwilligkeit verstoßen. 9. Kooperation der Träger Auch darüber hinaus ist die enge Kooperation zwischen der ARGE/dem zugelassenen kommunalen Träger und dem öffentlichen Jugendhilfeträger sowie den Anbietern der Leistungen im Interesse der Jugendlichen und zur Vermeidung von (ggf. wider-sprüchlicher) Doppelarbeit geboten. Als Ausgangspunkt einer verbindlichen Zusammenarbeit von Jugendamt und Trägern der Grundsicherung bei der Umsetzung des SGB II haben sich sog ‚Kooperationsvereinbarungen‘ bewährt, in denen Jugendamt, Träger der Grundsicherung (und ggf. auch die Agentur für Arbeit) Aufgabenabgrenzungen vornehmen und Vereinbarungen zur Zusammenarbeit treffen. In diesen Kooperationsvereinbarungen werden typischerweise auch Regelungen zur Mitarbeit in Gremien getroffen. Es ist daher zu empfehlen, regelmäßige Abstimmungsgespräche zwischen dem Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bzw. dem Leiter der Servicestelle der Optionskommune, dem Leiter des Jugendamtes und anderen beteiligten Organisationen herbeizuführen, den kommunalen Jugendhilfeträger an den jährlichen Jugendkonferenzen zu beteiligen, den kommunalen Jugendhilfeträger bei der Fachplanung der Eingliederungshilfen für junge Menschen nach dem SGB III und dem SGB II zu beteiligen, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Beirat der ARGE zu entsenden oder einen Vertreter der Jugendhilfe (Jugendamtsleitung) auf der kommunalen Seite der Trägerversammlung institutionell einzubinden, im Jugendamt und im Jobcenter jeweils feste Ansprechpartner zu installieren (erhält der Jugendliche sowohl Leistungen nach dem SGB II als auch nach dem SGB VIII, ist ein ständiger Austausch [soweit mit Datenschutzrecht vereinbar] empfehlenswert), bei Personen unter 25 Jahren in Streitfällen über die Erwerbsfähigkeit auch den Jugendhilfeträger als Sachverständigen zur Einigungsstelle hinzuzuziehen, vor dem Verhängen von Sanktionen das Jugendamt zu informieren, soweit es sich um eine gemeinsame Klientel handelt und der Jugendliche hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Entscheidung über die Sanktion verbleibt jedoch beim SGB II-Träger. Die sozialpädagogischen Fachkräfte der Jugendhilfe sollten in den Integrationsprozess eingebunden werden. Es sollte daher angestrebt werden, als persönliche Ansprechpartner in den Jobcentern für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren Fachkräfte mit Erfahrungen aus der Jugendhilfe, der Berufsberatung oder der sonstigen Jugendarbeit zu benennen. Soweit die in der ARGE für die psychosozialen Hilfen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II zuständigen kommunalen Träger in Ergänzung der Hilfen nach § 16 Abs.1 SGB II psychosoziale Hilfen für die Unterstützung bei persönlichen Problemlagen anbieten, sollte auf bereits bestehende Angebote – auch auf solche der Jugendsozialarbeit – zurückgegriffen werden. Insbesondere sollten bestehende Jugendhilfeangebote in Vorbereitung von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung erhalten bleiben. Dazu bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Abstimmung zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe. “

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 28. September 2005

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