Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
“ Bei der Integration von Flüchtlingen ist noch eine Menge zu tun. Im August 2015 gab es in Deutschland 310.741 erwerbfähige Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge. Im ersten Halbjahr 2015 hat die Bundesagentur für Arbeit für 17.401 Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge eine Beschäftigung erlaubt, in 7.711 Fällen die Zustimmung verweigert. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hervor.
In der ersten Jahreshälfte 2015 sind damit die Ablehnungen gegenüber 2014 deutlich gestiegen. Damals gab es 10.365 Zustimmungen und 2.465 Ablehnungen. Bezogen auf die Gesamtzahl der Fälle wurden 2014 19 Prozent der Entscheidungen negativ beschieden, im ersten Halbjahr 2015 31 Prozent.
Stark zugenommen hat die Ablehnung aus dem Grund zu schlechter Beschäftigungsbedingungen. Hier wird vor allem kontrolliert, ob die Entlohnung deutlich schlechter ist als üblich oder kein Mindestlohn gezahlt wird. 384 Fälle waren es im gesamten Jahr 2014, 2.447 Fälle schon im ersten Halbjahr 2015. Ein zweiter zentraler Ablehnungsgrund ist die sogenannte Vorrangregelung, mit der geprüft wird, ob den Arbeitsplatz theoretisch ein Deutscher oder EU-Bürger besetzten kann. Aus diesem Grund wurde im ersten Halbjahr 2015 in 2.983 Fällen die Zustimmung verweigert. Im gesamten Jahr 2014 fand dies in 1.276 Fällen statt.
Erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt
Die Gründe dafür, warum überhaupt nur eine Minderheit von Flüchtlingen in Arbeit kommt, sind vielfältig. Die oft katastrophale Unterbringung und die meist nicht oder erst spät stattgefundene Förderung spielen sicherlich eine zentrale Rolle.
Den Vorschlag, das bestehende Arbeitsverbot von drei Monaten gänzlich zu streichen, lehnt die Bundesregierung ab. die Asylbewerber müssten in dieser Zeit den zuständigen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Außerdem bestünde mit dem Wegfall des Arbeitsverbots ein weiterer Pull-Faktor für Personen, die in einem Asylverfahren keine Aussicht auf Anerkennung eines Schutzstatus erwarten können.
Der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge obliegt in vielen Fällen einer Prüfung, ob vorrangig kein anderer Bewerber oder Bewerberin zur Verfüfung steht. Seit 11. November 2014 entfällt die Vorrangigprüfung bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Engpassberufen. Die Vorrangigprüfung entfällt auch, wenn sich Personen bereits seit 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten. Aber bis dahin erschwert diese Vorschrift den Zugang zum Arbeitsmarkt und führt faktisch in die „Nicht-Arbeit“, da man für unqualifizierte Tätigkeiten fast immer bevorrechtigte Deutsche findet. Da diese Prüfung dem Schutz des inländischen Arbeitsmarktes diene, will die Bundesregierung sie nicht abschaffen.
Asylberechtige und Geduldete in Ausbildung
Nach Ausführungen der Bundesregierung haben Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge einen uneingeschränkten Zugang in Ausbildung und bedürfen hierzu keiner behördlichen Genehmigung. Die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung von Asylsuchenden und Geduldeten bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Asylsuchende können nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Berufsausbildung beginnen, bei Geduldeten entfällt die Wartezeit. Die bestehenden Regelungen ermöglichen somit Asylsuchenden und Geduldeten einen unkomplizierten Zugang in Ausbildung. Es ist nicht geplant junge Menschen während einer Ausbildung abzuschieben. Auch nicht, wenn sie aus den zukünftigen sicheren Herkunftsländern Alabanien, Kosovo und Montenegro stammen.
Bei Geduldeten (unabhängig von ihrem Herkunftsland) soll die Duldung jeweils um ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fort dauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist. Soweit in dieser Zeit ein gültiges Reisedokument vorgelegt wird, ist dies kein Grund für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Berufsausbildung.
Für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Ausbildungsförderung. Sie können sämtliche Maßnahmen der Ausbildungsförderung nur in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die jungen Menschen selbst vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. Asylsuchende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierter Ausbildung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, außerbetrieblicher Berufsausbildung und ausbildungsbegleitenden Hilfen gefördert werden. Asylsuchende haben vor einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine hinreichende Klarheit über eine Bleibeperspektive, die eine entsprechende Förderung rechtfertigen würde. Geduldeten, die die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III nicht erfüllen, stehen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und die außerbetriebliche Berufsausbildung nicht offen. Beides sind kostenintensive Maßnahmen, die eine gefestigte Bleibeperspektive voraussetzen. Derzeit können Geduldete regelmäßig nicht mit diesen Hilfen unterstützt werden.“
Die Antwort der Bundesregierung in vollem Textumfang entnehmen Sie dem Anhang.
Quelle: Die LINKE – Sabine Zimmermann MdB; BMAS- Anette Kramme – Parlamentarische Staatssekretärin; SPD – Ulrike Gottschalck MdB
Dokumente: Kleine_Anfrage_18-5945_-_Antwort.pdf