Teilnahme an Integrationskursen

Auszüge aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Linken Vermeintliche Integrationsverweigerung als Begründung für die Debatte um die Gesetzesverschärfung:
“ (…) ## Eine Differenzierung der Teilnahmeberechtigungen nach Herkunftsländern ist nicht möglich, da diese Daten erst mit der Kursteilnahme erfasst werden. Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 können auch Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sowie Personen mit einer Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 25 Absatz 5 AufenthG gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Teilnahme am Integrationskurs erhalten. Die Anzahl der erteilten Zulassungen im Jahr 2015 für diese Personengruppen sind in der Gesamtzahl aller Zulassungen (131.202) enthalten. Insgesamt wurden für die genannte Personengruppe 6.144 Zulassungen erteilt. (…)
## Für das bisherige Jahr 2016 liegen noch keine ausreichend validen Daten zur Anzahl der Teilnahmeberechtigungen bzw. neuen Kursteilnehmern vor. Die Integrationskursgeschäftsstatistik erscheint quartalsweise mit einem zeitlichen Abstand von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Quartals, da erst zu diesem Zeitpunkt ausreichend belastbare und aussagekräftige Daten vorliegen. (…)
## Im Jahr 2016 werden bis zu rd. 550.000 neue Teilnehmer in den Integrationskursen erwartet. In dieser Zahl sind alle Zielgruppen (z. B. EU-Bürger, Drittstaatsangehörige inkl. Asylbewerber und Schutzberechtigte Personen) enthalten. Die Anzahl der dafür benötigten Kurse hängt von der Auslastung der Kurse ab. Die vom BAMF zugelassenen Träger können ihr Kursangebot an die regional bestehende Nachfrage anpassen und gegebenenfalls mehr Kurse anbieten. Da die Plätze nicht im Voraus kontingentiert werden, sondern von den zugelassenen Trägern je nach Bedarf angeboten werden, konnte auch in der Vergangenheit schon starken Schwankungen begegnet werden. (…)
## Neben den Integrationskursen haben Asylbewerber bundesweit Zugang zu den Spracherwerbsangeboten im Rahmen des ESF-BAMF Programms. Dabei handelt es sich um eine berufsbezogene Sprachförderung welche bei Sprachniveau A1 ansetzt. (…) In Absprache mit dem BAMF zur Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, soll jedoch eine Doppelförderung dieser Zielgruppe vermieden werden. Die Bundesländer unterstützen mit ihren Spracherwerbsangeboten diejenigen Asylbewerber, die keinen Zugang zu den Integrationskursen des Bundes haben. (…)
## Mit dem geplanten Integrationsgesetz reagiert die Bundesregierung auf die besonderen Herausforderungen, die durch das Eintreffen einer großen Zahl von Flüchtlingen im vergangenen Jahr entstanden sind. Es soll neue und verbliebene Handlungsbedarfe umsetzen, indem es zielgerichtet Rechte und Pflichten definiert und die derzeitige Situation auch als Chance für Verbesserungen bei der Integration begreift. Insofern ergänzt es bestehende Gesetze und ermöglicht das weitere Zusammenwirken von Maßnahmen, die den Spracherwerb sowie die Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft befördern. (…) Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ ist Ziel des Gesetzes ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verpflichtung, angebotene Integrationsmöglichkeiten wahrzunehmen, und damit verbundenen Konsequenzen, wenn dies ohne einen wichtigen Grund nicht geschieht. (…)
## Nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs als vorrangige Maßnahme in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Hier bestehen entsprechende sozialrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Asylbewerberleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch und im Recht der Arbeitsförderung bestehen keine vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß Integrationskursverordnung
in der Eingliederungsvereinbarung verbindlich festgeschrieben, kommt bei einer Pflichtverletzung (Nichtantritt/Abbruch) eine Kürzung der Leistung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II in Betracht. (…) Etwaige Pflichtverletzungen wegen der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs werden unter dem Sanktionsgrund „Pflichtverletzung aus Eingliederungsvereinbarung“ erfasst. Eine weitere Differenzierungsmöglichkeit nach der konkreten Art der Pflichtverletzung besteht nicht. (…)“

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Dokumente: Antwort_Anfrage_Integrationskurse_1808539.pdf

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