Geplante SGB II-Änderungen: Rechtsvereinfachung oder Rechtsverschärfung?

Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) hat im November 2012 die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschl. des Verfahrensrechts – im SGB II beschlossen. Nach der Sammlung umfangreicher Rechtsänderungsvorschläge von Bundesländern, kommunalen Spitzenverbänden, Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge hat die Arbeitsgruppe im Juni 2013 unter der Bezeichnung „AG Rechtsvereinfachung im SGB II“ ihre Tätigkeit aufgenommen und in drei Workshops bereits einen Großteil der Vorschläge auf Fachebene diskutiert und bewertet. Sozialpolitische und finanzielle Aspekte wurden dabei einbezogen, können aber auf der Fachebene nicht abschließend bewertet werden.

Die AG Rechtsvereinfachung im SGB II hat einen Bericht für die ASMK (Sitzung im November 2013) erstellt. Der Bericht enthält eine Übersicht über die Ergebnisse der drei im Sommer 2013 durchgeführten Workshops zu den Themen „Einkommen und Vermögen“, „Verfahrensrecht“ und „Kosten der Unterkunft sowie Bedarfsgemeinschaften“. Es wird unterschieden zwischen konsensualen Änderungsvorschlägen, die von der Mehrheit der Arbeitsgruppe aus Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Bundesagentur für Arbeit unterstützt wurden sowie Änderungsvorschlägen ohne einheitliches Meinungsbild.

Die AG Rechtsvereinfachung im SGB II will ihre Arbeit fortsetzen. Die noch nicht behandelten Vorschläge in der Arbeitsgruppe sind zu diskutieren und zu bewerten (insbesondere Zugangsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II und Vereinfachungen bei der Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft). Außerdem sind die bisher vertagten gewichtigen Themen (insbesondere temporäre Bedarfsgemeinschaft, Einführung einer besonderen Bagatellgrenze für Rückforderungen im SGB II) nach vertiefter Aufbereitung erneut aufzugreifen.“

Auzüge aus den konsensualen Änderungsvorschlägen:
Einkommen und Vermögen ## Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Darlehensgewährung bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Einnahme
## Einführung eines Einkommensfreibetrags bei geringfügigen Kapitalerträgen
## Pauschalierung des Einkommensabsetzbetrags für Beiträge zur geförderten Altersvorsorge („Riester-Rente“)
## Klarstellungen bei den pauschalierten Einkommensabsetzbeträgen
Verfahrensrecht ## Einführung eines Ersatzanspruchs bei Doppelleistungen von Sozialleistungsträgern …
## Anpassung der Sonderregel zur Aufhebung von Verwaltungsakten bei Änderung der ständigen Rechtsprechung (§ 40 Absatz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Absatz 1 SGB III) an die Besonderheiten im Rechtskreis SGB II …
## Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Vorauszahlung noch nicht fälliger Leistungen des Folgemonats
## Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf zwölf Monate
## Ausschluss der Pfändbarkeit und Übertragbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II
## Aussetzung von Aufrechnungen bei gleichzeitiger Sanktion
## Zulässigkeit der Aufrechnung von Nachzahlungen mit Erstattungsforderungen …
## Sicherstellung eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters bei Vorleistung nach dem SGB II während der Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit nach § 44a SGB II …
Kosten der Unterkunft und Heizung ## … Übernahme von Genossenschaftsanteilen bei Anmietung einer Wohnung als Darlehen nach § 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II Änderungsvorschläge ohne einheitliches Meinungsbild
## Einführung der vertikalen Einkommensanrechnung …
## Berücksichtigung von Kinderzuschlag und Kindergeld als Einkommen der kinderzuschlags- bzw. kindergeldberechtigten Person, § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB II
## Modifikationen bei der Unterhaltsvermutung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft, § 9 Absatz 5 SGB II …“
Was bedeuten diese Änderungsvorhaben für die Leistungsberechtigten? Der Arbeits- und Sozialrechtler Harald Thomé hat eine Bewertung der Konsens-Vorschläge der Bund-Länder Arbeitsgruppe vorgenommen. Auszüge aus der Bewertung:

„… Klarstellungen bei den pauschalierten Einkommensabsetzbeträgen…
Aus den Papieren der AG ist nicht zu entnehmen, was diese eigentlich mit „Klarstellung“ meint: Die Intention wird aber aus dem Papier des Deutschen Landkreistages (Beschluss des Präsidiums vom 18./19.6.2013) ersichtlich: Dort wird vertreten, dass ein höherer Absetzbetrag als die 100 EUR Grundfreibetrag nur dann möglich sein soll, wenn das Einkommen (in § § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II) auch Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist und nicht Einkommen aus Arbeit und sonstiges Einkommen. Dazu ist festzustellen, dass dies eine völlig kleinliche und unnötige „Klarstellung“ ist, die allenfalls 0,0001 % aller SGB II-Bezieher bundesweit betritt. …

Es sollten vielmehr bei Erwerbseinkommen immer die tatsächlichen, mit der Einkommenserzielung in Verbindung stehen Kosten, abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit von höheren Kosten erst ab 400 EUR ist willkürlich und rechtssystematisch nicht nachvollziehbar.

Dringend sollte für Sozialgeldbezieher oberhalb von 15 Jahren der Grundfreibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag eingefügt werden. Diese gibt es für „Erwerbsfähige“ (§ 11b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB II) und für „Sozialgeldempfänger, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ALG II-V). Für die nicht erwerbsfähigen Sozialgeldempfänger oberhalb von 15 Jahren gibt es diese Regelungen nicht. Das dürfte ein redaktioneller Fehler sein und ist zu korrigieren. …

Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II bei ehrenamtlicher Tätigkeit und anderweitiger Beschäftigung…
Nach jetziger Rechtslage erhalten SGB II-Berechtigte, die Erwerbseinkommen beziehen, einen Grundfreibetrag von 100 EUR zur pauschalen Abgeltung der Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 S. Nr. 1-5 SGB II. Der § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II bestimmt, dass sich der Grundfreibetrag von 100 EUR auf 200 EUR erhöht, wenn der Erwerbseinkommen erzielende SGB II-Leistungsbezieher privilegierte Einkünfte nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG erzielt.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) vertritt … die Auffassung, dass sich nicht der Grundfreibetrag erhöhe, sondern das privilegierte Einkommen in einer Höhe von bis 200 EUR anrechnungsfrei bleibe. Diese Weisung der BA verstößt gegen geltendes Recht und benachteiligt eine Reihe von SGB II-Leistungsbezieher, die Ehrenamtseinkünfte und zusätzlich reguläre Erwerbseinkünfte haben, erheblich. …

Die Verwaltungspraxis muss an die derzeit gültige Rechtslage angepasst werden, nach der nach EStG privilegiertes Einkommen entweder den erhöhten Grundfreibetrag bei regulärer Arbeit auslöst, oder, wenn die Nichtanrechnung der Ehrenamtseinkünfte für den Leistungsberechtigten günstiger ist, dieses anrechnungsfrei zu stellen ist. …

Aussetzung von Aufrechnungen bei gleichzeitiger Sanktion …
Zusammentreffen von Leistungskürzung durch Sanktion und Aufrechnungstatbestand. Gefordert wird, dass während einer Leistungsminderung wegen Pflichtverletzung mögliche parallel laufende Aufrechnungen ausgesetzt werden. Ziel: Keine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % der Regelleistung. …

Diese Regelung ist zunächst zu begrüßen, aber auch nicht akzeptabel und gleichzeitig unzureichend. Nicht akzeptabel, da Sanktionen als verfassungsrechtlich äußerst bedenklich angesehen werden. Jede Unterschreitung des Existenzminimums, sei es durch Sanktionen, Minderungen wegen Meldeversäumnissen, Aufrechnungen, Verzichtserklärungen, vertraglichen Vereinbarungen zur Aufrechnung, Vereinbarungen mit den jeweiligen Forderungseinzug oder durch Kürzung der Unterkunfts- und Heizkosten unterschreitet das Existenzminimum der SGB II’er in nicht vertretbarem Rahmen. …

Um der dauerhaften Unterschreitung des Existenzminimums entgegenzuwirken, müssen in den § 42a SG II folgende Regeln mit aufgenommen werden: ##Beschränkung der Kürzung der zur Auszahlung gebrachten Regelleistung aufgrund von Aufrechnung von Darlehen nach § 42a SGB II, einer beim Jobcenter abgegebenen Verzichtserklärungen im Sinne von § 46 SGB I, Darlehensverträgen nach § 53 SGB X oder Erklärungen gegenüber den jeweiligen Forderungseinzügen wie Regionaldirektion oder Stadtkasse. Kürzungen aufgrund der Tatbestände des § 42a SGB II dürfen max. 10 % des Regelbedarfes ausmachen.
## Minderjährige Kinder haben grundsätzlich immer bei jeder Darlehensregelung und Aufrechnung wegen Darlehens außer Betracht zu bleiben. …
##Während einer Minderung der Regelbedarfe wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II ist eine Aufrechnung wegen Rückforderung in Höhe von 10 % des Regelbedarfes, wenn gleichzeitig eine Geltendmachung eines Darlehens stattfindet, von Amtswegen auszusetzen, da eine 30 % Kürzung des Regelbedarfes eine zu erhebliche Reduktion des Existenzminimums darstellt.
##Der Zeitraum der Aufrechnung nach § 42a SGB II hat auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt zu werden. Eine längere Aufrechnung stellt eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums dar. Danach ist zur Vermeidung einer nicht vertretbaren Schuldenspirale ein Erlass der Behördenforderung nach § 44 SGB II zu prüfen. …“
Die Bewertung von Harald Thomé in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte aufgeführtem Link.

http://www.harald-thome.de/media/files/Bewertung-der-Konsense-ASMK-19.02.2014-HT.doc.pdf

Quelle: Harald Thomé

Ähnliche Artikel

Ablehungskultur für Menschen auf der Flucht

Das europäische Parlament hat zuletzt seinen Beitrag geleistet, die Außengrenzen der Europäischen Union noch stärker als bisher abzuriegeln. In allen europäischen Nationalstaaten sind Geflüchtete nicht

Skip to content