SGB II-Novelle beschlossen

Eigentlich sollte mit der Gesetzesänderung alles besser werden…
„Mit der Hartz IV-Änderung sollen zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert werden. Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung, der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung und die Beratung der Leistungsberechtigten. Zurückgenommen wurden Änderungen für Alleinerziehende, die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Regelsatz des minderjährigen Kindes, das sich wechselweise in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern aufhält, entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt wird.

Nach Beratungen im zuständigen Bundestagsausschuss wurde der Gesetzentwurf, den die Abgeordenten nun angenommen haben, auch in Bezug auf die Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) geändert. Bisher dürfen diese innerhalb von fünf Jahren nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden. Künftig wird die Förderdauer auf 36 Monate verlängert.

Sondersanktionsrecht
Bedingt durchdie Sanktionspraxis steht vielen Harzt IV-Beziehern häufiog weniger als das Existenzminimum zur Verfügung. as ist kontraproduktiv. In besonderem Maaße sind Jugendliche betroffen, die härter und schneller sanktioniert werden als Erwachsene über 25 Jahre.

„Trotz zweijähriger Beratung ist es nicht gelungen, eine Reform der Sanktionen in Angriff zu nehmen“, kritisiert Caritas-Präsident Peter Neher. Bei Hilfebeziehern bis 25 Jahren können nach zwei Sanktionsandrohungen alle Hilfen gestrichen werden. „Bei jungen Erwachsenen wird damit der Verlust der Wohnung billigend in Kauf genommen, wenn weiterhin die Unterkunftsleistungen gestrichen werden können“, so Neher. So bestehe die Gefahr, dass sich Jugendliche aus dem Hilfesystem verabschieden und von wirksamen Hilfen nicht mehr erreicht werden können. Dieses Sondersanktionsrecht abzuschaffen war in der Bundesregierung stark umstritten. Vor allem die CSU wehrte sich dagegen.

Die Abschaffung des verschärften „Strafrechts“ für unter 25jährige und die generelle Begrenzung der Sanktionen auf die Regelbedarfe müssen weiterhin auf der politischen Tagesordnung bleiben.

Regelsätze für Kinder und Jugendliche
Weitere Zweifel an einer bedarfsgerechten Bemessung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche hat der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles in Bezug auf wachstumsbedingten Bedarf z.B. bei Bekleidung oder bestimme Ausstattungsgegenstände von Kinder- und Jugendzimmern. Um solchen Bedarfslagen auch während Wachstumsschüben gerecht zu werden, schlägt Tacheles die Wiedereinführung entsprechender einmaliger Beihilfen vor.

Bildungs- und Teilhabeleistungen
Ausgehend von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) besteht ein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten, wenn Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden: „Bildungs- und Teilhabeangebote müssen […] ohne weitere Kosten erreichbar sein“, so das BVerfG. Fallen zusätzliche Fahrtkosten an, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung. Dazu soll die bestehende Kann-Regelung, wonach auch zusätzlich zu den 10-Euro-Teilhabeleistungen „weitere Aufwendungen“ übernommen werden können (§ 28 Abs. 7 S. 2 SGB II), verfassungskonform so ausgelegt werden, dass auch Fahrtkosten darunter fallen und dass, bezogen auf die Fahrtkosten, aus der Kann-Leistung eine Muss-Leistung wird, fordert Tacheles.

Um die Gewährung der Leistungen für gesellschaftliche Teilhabe praxisgerecht und diskriminierungsfrei auszugestalten und deren Nutzen zu steigern, spricht sich der Erwerbslosenverein dafür aus, die Leistungen auf 20 € monatlich und die Altersgrenze der Anspruchsberechtigten auf die Vollendung des 25. Lebensjahres zu erhöhen. Außerdem sollte die Leistung im Regelfall wieder direkt an die Leistungsberechtigten ausgezahlt werden.

Die positiven Seiten der Gesetzesnovelle
Das Gesetz enthält aber auch eine Reihe von positiven Regelungen. ## Langzeitarbeitslose erhalten nun leichter sozialpädagogische Beratung, wenn sie durch öffentlich geförderte Beschäftigung beschäftigt werden.
##Auch die längere Förderungsdauer in Arbeitsgelegenheiten von drei statt bisher zwei Jahren bietet Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, bessere Integration durch Teilhabe am Arbeitsleben.
##Positiv ist, dass zukünftig Kinder von Flüchtlingen auch dann durch das Schulstarterpaket gefördert werden, wenn sie während des laufenden Schuljahres eingeschult werden.
##Auch die Förderung von Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen und in Ausbildung sind, wird verbessert. Sie bekommen in bestimmten Härtesituationen Unterstützung vom Jobcenter.
##Menschen, die aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sind, können in den ersten Monaten in ihrer neuen Tätigkeit nachgehende Unterstützung bekommen. Hierfür wurde der Kreis möglicher Hilfen erweitert.
##Weitere Verbesserungen (aus Sicht der Regierung) betreffen die Ausgestaltung von Eingliederungsvereinbarungen, die Verbesserung der Zusammenarbeit von Behörden, die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Arbeitslosengeld II und die Abtretbarkeit von Leistungen der Grundsicherung.“

Die Veränderungen für junge Menschen hatte die BAG KJS Anfang Mai in einer Stellungnahme_Noch nicht der große Wurf erläutert und bewertet.

Link: www.bagkjs.de/stellungnahmen_positionen

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages; CDU; SPD; Caritas; Tacheles

Dokumente: Aenderungsantrag_KoalitionsFraktionen_SGBII.pdf

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