Sozialgericht erkennt die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“ an

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim bejaht einmalige Kosten von mehreren hundert Euro (470,90 €) für die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 470,90 € für den Erwerb von Schulbüchern. Der persönliche Schulbedarf ist nicht zum Kauf von Schulbüchern gedacht. Daher ergibt sich ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BVL 3/09 und 1 BvL 4/09 – hat der Gesetzgeber für im Leistungsbezug befindliche Kinder alle „Befähigungskosten“ zu tragen, die sich aus dem Schulbesuch ergeben.

Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Bedarf ist vorliegend unabweisbar nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II.
Das bedeutet, dass die Kosten für die Schulbücher auf Zuschussbasis zu erbringen sind.

Dieses Urteil bietet Möglichkeiten weitere Schulbedarfe einzufordern, sei es für Schulbücher, Taschenrechner, Neu- und Widerbeschaffung von Schulranzen, Laptops, Kopiergeld …“

Link: www.harald-thome.de

Quelle: Harald Thomé

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