Schulbedarf im SGB II – Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Schulbücher und Arbeitshefte durch analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II als Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind und dass es mehr als die Schulbedarfspauschale in Höhe von 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar für andere Bedarfsartikel nicht gibt. Das ist nur ein Teilerfolg findet Horst-Peter Ludwigs, der eine kritische Betrachtung des Urteils auf der Seite des Erwerbslosenvereins Tacheles veröffentlicht hat.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in drei Berufungsverfahren zur Fragestellung der Schulbedarfsartikel geurteilt.

Die Klägerin, die ein berufliches Gymnasium mit dem Schwerpunkt Technik in Celle besucht, begehrte für das Schuljahr 2016/2017 zusätzliche Leistungen in Höhe von 322,18 €:

  • für die Beschaffung der von der Schule vorgeschriebenen Bücher und Arbeitshefte 135,65 €
  • für die Beschaffung des von der Schule empfohlenen Taschenrechners in Höhe von 76,94 €
  • für die Beschaffung von Materialien für den Schulunterricht in Höhe von 73,59 €
  • für das zu zahlende Kopiergeld 36,00 €.

Im Berufungsverfahren ging es um die Frage des Umfangs des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Kindern von Leistungsbeziehern nach dem SGB II auf Chancengleichheit in der Bildung. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat unmißverständlich entschieden, dass Schulbücher und Arbeitshefte nicht innerhalb des Bedarfs für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 SGB II) berücksichtigt sind. Von daher hat das Gericht der Klägerin in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II Leistungen für die Schulbücher und Arbeitshefte in Höhe von 135,65 € zugesprochen. In Bezug auf den Taschenrechner stellt das Gericht in Aussicht, dass unter Berücksichtigung ihrer Auffassung, dass ein Taschenrechner zur Verwendung bis zum Schulabschluss dient und daher für mehrere Jahre angeschafft wird, ggf. über die Darlehensregelung nach § 24 Abs. 1 SGB II zu decken ist, soweit dieser nicht im Rahmen der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II finanzierbar ist. In Bezug auf die weiteren Positionen, Materialien für den Schulbedarf und Kopiergeld führt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aus, dass diese im Rahmen der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die jeweils zum 1. August in Höhe von 70,00 € und zum 1. Februar in Höhe von 30,00 € ausgezahlt wird, gedeckt sind.

Weiterhin hungern für Bildungschancen

Auszüge aus der kritischen Betrachtung von Ludwigs:

Als Teilerfolg wurde erzielt, dass zusätzliche Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für Schulbücher und Arbeitshefte zu gewähren sind. Bei Schulbedarfsartikeln wie z. B. Taschenrechner, Computer etc., die für mehr als ein Jahr genutzt werden, eröffnet das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Möglichkeit der Beantragung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II. Ob dieses Darlehen als Zuschuss zu gewähren ist, wäre gesondert zu klären. Diese Möglichkeit scheint nicht zielführend zu sein, denn von dem der kein Geld hat, kann auch kein Darlehen abgezahlt werden. Außerdem dürfte davon auszugehen sein, dass die Schulbedarfspauschalen in keinem Fall ausreichend bemessen sind.

Also bleibt im vorliegenden Fall ein ungedeckter Bedarf für den Taschenrechner 76, 49 €, für Schulmaterialien 73,59 €, für Kopiergeld 36,00 €, die vom Munde abgespart werden müssen, d. h. bei einem zu berücksichtigenden Anteil in Höhe von 138,69 € im Regelbedarf für Nahrungsmittel und Getränke muss bei dem nichtgedeckten Bedarf in Höhe von 186,35 € abzüglich der 70,00 € Schulmittelpauschale über 25 Tage gehungert werden.

Die kritische Betrachtung des Urteils in vollem Umfang lesen Sie auf der Tacheles Homepage.

Urteil des LSG NDS vom 11.12.2017 – L11 AS 349/17

Quelle: Erwerbslosenverein Tacheles

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