Eigentlich sind sich die meisten Menschen in Deutschland darüber einig, dass es wichtig und richtig ist, wenn junge geflüchtete Menschen eine Ausbildung beginnen können. Damit wird diesen jungen Menschen nicht nur eine Zukunftsperspektive eröffnet, sie stehen auch der Wirtschaft und den Betrieben mittelfristig als dringend benötigte Fachkräfte zur Verfügung. So weit, so gut. Wäre da nicht die Praxis in einigen Bundesländern, die diese jungen Menschen selbst bei Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrags an der Aufnahme der Ausbildung hindert.
Paritätischer veröffentlicht Zwischenruf
Der Paritätische Gesamtverband klagt in einem Zwischenruf an, dass vielfach junge Geflüchtete keine Ausbildung absolvieren dürfen. Der Paritätische stellt klar, wie es anders gehen könnte. Dazu müsste die bestehende Regelung zur Ausbildungsduldung umgesetzt werden. Ein Halbsatz im Gesetz jedoch sorgt für das Verhalten einiger Bundesländer:
Auszug aus dem Zwischenruf:
„Hierbei geht es um den Halbsatz in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „(…) und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“, der damit in der Praxis zum Zünglein an der Waage wird. Denn in der Auslegung führt der Halbsatz oftmals zu Ablehnungen der Ausbildungsduldung, da Unklarheit darüber herrscht, welche Sachverhalte als Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu qualifizieren sind und wann im Zweifel lieber eine strikte Auslegung erfolgt. Zudem kommt es in der Praxis ebenfalls oft zu Ablehnungen, weil Unklarheit über die Vorrang- Nachrangregelung herrscht. Denn während die Regelung zur
Ausbildungsduldung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff AufenthG einen Rechtsanspruch vermittelt, stellt § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der jeweiligen Ausländerbehörde, die dieses aus migrationspolitischen Erwägungen oft negativ bescheidet. Hier stellt sich die berühmtberüchtigte Frage nach der „Henne und dem Ei“.“
Auftrag an die Ausländerbehörde
Der Paritätische fordert einen unmissverständlichen Arbeitsauftrag an die Ausländerbehörden, die Potenziale junger geflüchteter Menschen zu nutzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung folgerichtig die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage eines gebundenen Ermessens vorzunehmen und nicht erst die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, um die Ausbildungsduldung zu erhalten.
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Quelle: Paritätischer Gesamtverband