BA veröffentlicht Handlungsanweisungen zur Projektförderung über §16f SGB II

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat Fachliche Hinweise zur Umsetzung von Projektförderungen im Rahmen der Freien Förderung (§ 16f SGB II) zusammengestellt. Diese Zusammenstellung von Hinweisen und Empfehlungen soll eine Hilfe zum Einstieg in die rechtlichen Bestimmungen sein, ist dabei aber nicht vollständig. Enthalten sind auch Muster für Zuwendungsbescheid, Mittelanforderung und Verwendungsnachweis.

Ein Überblick zu den wichtigsten Hinweisen:

Intention und Anwendungsbereich der Freien Förderung (FF)

Mit diesem Förderinstrument haben die Jobcenter die Möglichkeit erhalten, ihre erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch dort bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, wo der reguläre Förderkatalog nicht greift. Der gebotene Gestaltungsspielraum kann genutzt werden, um neue Eingliederungsleistungen zu entwickeln oder die Basisinstrumente zu erweitern. Die „Gemeinsame Erklärung“ von Bund und Ländern benennt zwei Arten von freien Leistungen:

  • Entwicklung neuer Eingliederungsleistungen,
  • Erweiterung von Basisinstrumenten.

Projektförderung und Zuwendungsrecht bei § 16f SGB II

Der Gesetzgeber hat neben den inhaltlichen Möglichkeiten auch Gestaltungsspielräume bei der Finanzierung dieser Leistung geschaffen. So wird bei der FF SGB II die Projektförderung im Wege des Zuwendungsrechts der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ausdrücklich zugelassen (§ 16f Abs. 2 Satz 7 SGB II). Unter „Zuwendungen“ versteht man im Haushaltsrecht (hier: BHO) freiwillige Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Diese Zwecke müssen im erheblichen Interesse des Bundes liegen (§ 23 BHO). Mit anderen Worten handelt es sich um

  • zweckgebundene Geldleistungen
  • öffentlich-rechtlicher Art,
  • auf die der Zuwendungsempfänger keinen Rechtsanspruch hat – und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Es werden zwei Zuwendungsarten unterschieden:

  • Institutionelle Förderung: Hier wird eine Institution als solche gefördert. Diese Art der Zuwendung ist bei der FF SGB II ausdrücklich nicht vorgesehen.
  • Projektförderung: Projekte im Sinne dieser Zuwendungsart sind fachlich, inhaltlich, zeitlich und finanziell abgegrenzte Vorhaben (z.B. Modellprojekte). Damit sind in erster Linie innovative Ansätze gemeint, welche bisher nicht oder nicht in dieser Form realisiert wurden bzw. werden konnten und die mit begrenzten (finanziellen) Mitteln innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit einer inhaltlich abgegrenzten Zielsetzung erprobt werden sollen.

Bevor nach außen signalisiert wird, dass eine Projektförderung durchgeführt werden soll, empfiehlt die BA die folgenden interne Vorbereitungen. Insbesondere muss geklärt sein, was inhaltlich erreicht bzw. gefördert werden soll. Das wird sich in aller Regel auf Basis des Arbeitsmarktpogramms ergeben. Zuständige sollten für sich klären, wie die Zusammenarbeit mit dem Zuwendungsempfänger erfolgen soll (Verfahren) bzw. ob wirklich im Rahmen des Zuwendungsrechts agiert werden soll. Dabei können folgende Fragen relevant sein:

  • Will ich selbst den Inhalt und die Vorgehensweise vorgeben und mir einen Anbieter suchen, der die Umsetzung übernimmt? In diesen Fällen wird bei Vorliegen eines Anbietermarktes – von dem in der Regel auszugehen sein wird – immer ein Vergabeverfahren durchzuführen sein.
  • Will ich mir erst einmal im Rahmen eines kreativen Prozesses Ideen einholen und dann entscheiden, was mir am erfolgversprechendsten scheint? In diesem Fall ist die Durchführung eines Ideenwettbewerbs sinnvoll. Dessen Vorteil ist, dass die Gedanken aller daran Beteiligten frei sein können. Dritten gegenüber werden zunächst keine Verpflichtungen eingegangen, und am Ende kann selbst entschieden werden, welche Idee weiter verfolgt werden soll – indem die erforderlichen Leistungen vergeben werden oder die Umsetzung im Wege der Zuwendung gefördert wird. (Tipp: Es empfiehlt sich, den Umgang mit eingehenden Wettbewerbsbeiträgen bereits im Vorfeld des Ideenwettbewerbs zu klären, um urheberrechtliche Konflikte von vornherein zu vermeiden und nicht die Erwartung entstehen zu lassen, der Urheber einer Idee erhielte automatisch später auch den entsprechenden Umsetzungsauftrag.)
  • Gibt es Projektideen von Dritten, die diese mit eigenem Interesse und eigenen Mitteln durchführen möchten, und an denen ich mich beteiligen möchte? Dies wäre einer der Hauptanwendungsbereiche für das Zuwendungsrecht.
  • Habe ich selbst eine Idee, will aber lediglich die Zielsetzung und die Zielgruppe und nicht die konkrete Umsetzung abschließend beschreiben, sondern die Art und Weise der Erfüllung einer vorgegebenen Zielstellung in weiten Teilen einem Dritten überlassen? Dies kann ein zweiter Anwendungsbereich für Zuwendungsrecht sein.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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