Das Bundesarbeitsministeriums (BMWA) hat mitgeteilt, dass auch ‚geduldeten‘ Jugendlichen ohne Aufenthaltserlaubnis eine Berufsausbildung und Beschäftigung ermöglicht werden soll.
Auszug aus einem Schreiben des BMWA an die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung, Marieluise Beck, vom 10.11.2004 zur Anwendung der §§ 8 (Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern) und 9 (Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt) der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), die am 1.1.2005 in Kraft getreten ist (siehe : „[…] Ich bestätige Ihnen, dass bei als minderjährig eingereisten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, die trotz einer über 18 Monate hinausbestehenden Unmöglichkeit der Abschiebung und einer im konkreten Fall nicht bestehenden zumutbaren Möglichkeit der freiwilligen Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis bekommen, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ggf. im Wege der Weisung dafür sorgt, dass die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung oder Ausübung einer Berufsausbildung erteilen können. […]“ § 7 (Härtefallregelung) der BeschVerfV besagt: ‚Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.‘
Infos: Brigitte Mies-van Engelshoven, BAG Jugendsozialarbeit, Bonn, Tel. 0228/95968-15, brigitte.mies-vanengelshoven@bagjaw.de
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