Polizei und Jugendsozialarbeit: ‚Praktika und Hospitationen sollten bei der jeweils anderen Profession regelmäßig ermöglicht werden‘

Unter dem Titel ‚Förderung von Vernetzung und Kooperation insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung am Beispiel von Polizei und Jugendsozialarbeit in der Gewaltprävention‘ hat das Deutsche Forum für Kriminalprävention (DFK) den Bericht des gleichnamigen DFK-Arbeitskreises veröffentlicht. Auszüge: “ … Vorwort Das hier vom Arbeitskreis „Förderung von Vernetzung und Kooperation insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung am Beispiel von Polizei und Jugendsozialarbeit in der Gewaltprävention“ (AK) des Deutschen Forums für Kriminalprävention (DFK) vorgelegte Papier über eine notwendige, vielfach schon praktizierte, aber auch noch weiter zu entwickelnde Kooperation zwischen Polizei und Sozialarbeit begrüßt der Vorstand des DFK nachdrücklich. Am Beispiel eines Ausschnitts der Jugendhilfe, nämlich der Jugendsozialarbeit, stellt der Arbeitskreis vielfältige und sachgerechte Überlegungen an, wie die Kooperation mit der Polizei insbesondere im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung verbessert werden kann. Das DFK begrüßt insbesondere, dass Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe bzw. der Jugendsozialarbeit die Kriminalprävention als ein Handlungsfeld der Kooperation mit der Polizei verstehen. Im Bereich der Gewaltprävention mit benachteiligten Jugendlichen gibt es geradezu zwangsläufig Begegnungen und Interaktionen zwischen Polizei und Jugendsozialarbeit. … Das Papier arbeitet deutlich Chancen, Nutzen und Grenzen der Kooperation zwischen Sozialarbeit und Polizei heraus. Die Konkretisierung bleibt Aufgabe künftiger Arbeit, etwa im Hinblick auf die Bestimmung von Inhalten und Formen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Gewaltprävention mit benachteiligten Jugendlichen. … Das Papier des Arbeitskreises stellt einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Jugendsozialarbeit und Polizei dar. Es verdient Beachtung und verlangt im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen in beiden gesellschaftlichen Bereichen Schritte der Umsetzung, um dem gemeinsamen Ziel der Gewaltprävention näher zu kommen. In diesem Sinn begrüßt das DFK sehr, dass der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit vor wenigen Tagen beschlossen hat, die Positionen des AK „Förderung von Vernetzung und Kooperation insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung am Beispiel von Polizei und Jugendsozialarbeit in der Gewaltprävention“ mitzutragen. … 1. Zur Entstehung und Arbeit des Arbeitskreises Im August 2003 trafen sich 12 Fachkräfte aus den Bereichen Fachhochschulen und Hochschulen, aus Geschäftsstellen von Koordinationsdiensten im Feld der Jugendsozialarbeit und der justizbezogenen Jugendsozialarbeit, aus einem Landespräventionsrat sowie Vertreter der einschlägigen Praxis – Polizei wie Jugendhilfe. Eingeladen hatte das DFK im Zusammenwirken mit dem Bundesverband katholischer Jugendsozialarbeit (BAG KJS) in Düsseldorf. Der Arbeitskreis wurde im Laufe seiner Arbeit durch bundesweit renommierte Experten sowie durch weitere Vertreter/-innen aus Landespräventionsräten erweitert. … Schließlich wurde dem DFK empfohlen, einen interdisziplinär besetzten Arbeitskreis einzurichten, um die Ziele zu konkretisieren und die politische wie fachliche Umsetzung zu initiieren. In der konstituierenden Sitzung einigte sich der Teilnehmerkreis mehrheitlich darauf, den Arbeitsauftrag wie in obiger Gesamtüberschrift zu fassen. Strittig war vor allem, ob der relativ kleine Teilbereich „Jugendsozialarbeit“ aus den verschiedenen gesetzlich festgeschriebenen Jugendhilfeleistungen wirklich das geeignete Exempel ist. … Der Arbeitskreis wollte und will aber diesen besonderen fachlichen Kontext exemplarisch hervorheben, da die Übertragbarkeit auf vergleichbare Felder dem Grunde nach gewährleistet ist. Dabei war dem Arbeitskreis von Anfang an klar, dass nur ein Teil der vom 7. DPT empfohlenen Arbeitsschritte unter den gegebenen Bedingungen zu bewältigen waren. Nach der Augustsitzung 2003 beschloss der Vorstand des DFK den Vorschlag, einen solchen Arbeitskreis zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den im Rahmen der Kriminalprävention tätigen unterschiedlichen Fachkräften einzurichten und trug ihm auf, sich in einem ersten Schritt der Verbesserung der Zusammenarbeit von Jugendsozialarbeit und Polizei im Bereich Gewaltprävention mit benachteiligten Jugendlichen anzunehmen. Innerhalb eines guten halben Jahres gelang es dem Arbeitskreis, abgestimmte und differenzierte Empfehlungen zu erarbeiten. … 2 Grundlegende Positionen Gesellschaftlicher und sozialer Wandel Die auf Bundes- und europäischer Ebene intensivierte Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Jugendsozialarbeit erhöht die Chance, (Kriminal-)Prävention als Bewältigung sozialer Probleme und Ursachen zu verbessern. Veränderungen der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rahmenbedingungen kennzeichnen die postmoderne Gesellschaft und machen deutlich, dass die daraus resultierenden Probleme nicht mit dem Instrumentarium einer Berufsgruppe allein gelöst werden können. Es ist dringend geboten, destruktive gesellschaftliche Prozesse frühzeitig zu erkennen und darauf flexibel und vorbeugend zu handeln. Effiziente Vorbeugung, die vernetztes Handeln erfordert, findet ihre Grenzen in den Grundrechten. Aktuelle Einschätzung Die Notwendigkeit der Kooperation zwischen Polizei und Jugendhilfe/Jugend(sozial)arbeit sollte größere Beachtung finden. Das gemeinsame Aufzeigen von gravierenden Problemlagen durch Polizei und Jugendsozialarbeit – in Verbindung mit interdisziplinär zu erarbeitenden Lösungsansätzen – erhöht die Chance, politische Entscheidungsträger von der Notwendigkeit zu überzeugen, nötige fehlende Ressourcen insbesondere im Feld der sozialen Krisenintervention zur Verfügung zu stellen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Die rechtlichen Grundlagen für eine Kooperation finden sich in § 81 SGB VIII, in den Polizeigesetzen und Verwaltungsvorschriften der Länder und in der Strafprozessordnung. Gleichwohl ist die Kooperation durch gesetzliche Rahmenbedingungen (Legalitätsprinzip, fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, fehlende Verschwiegenheitsverpflichtung, datenschutzrechtliche Bestimmungen) begrenzt. Konsequenzen für Kooperation Um einer Rollenfusion zwischen Polizei und Jugendsozialarbeit entgegen zu wirken, empfiehlt es sich, eine eindeutige Rollenzuweisung für die jeweilige Berufsgruppe zu erkennen, zu akzeptieren und anzuwenden. Klarheit in den Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtert zielgerichtetes Handeln, das von allen Beteiligten besser verstanden und akzeptiert werden kann. Die Kooperation kann nur dann gelingen, wenn beide Berufsgruppen aufeinander zugehen und den konstruktiv-kritischen Dialog suchen. Im Rahmen dieses Dialoges ist es möglich, Vorurteile zu benennen und sie systematisch durch Vertrauensaufbau zu minimieren. Kooperation erfordert entsprechende fachliche und kommunikative Vorbereitung in der jeweiligen Ausbildung sowie möglichst gemeinsam durchzuführende Fort- und Weiterbildungen. Gemeinsam verwendete Begriffe bedürfen einer einvernehmlichen Definition beider Berufsfelder, um von vornherein Missverständnisse zu vermeiden. 3. Empfehlungen für die praktische Zusammenarbeit … Wissen des Einzelnen (fachliche Kompetenz) über die jeweils andere Profession ist Voraussetzung für Kooperation, weil es – mit Ausnahme von personenbezogenen Daten – um Informationsaustausch über Rechtsgrundlagen, Arbeitsstrukturen sowie über jeweilige Ziele der Profession im Allgemeinen und bei der Fallbearbeitung im Einzelnen mit dem Ziel der aufeinander abgestimmten, arbeitsteiligen Vorgehensweise zwecks Erreichung eines gemeinsamen Ziels geht. Beide Spiegelpunkte, sowohl Informationsaustausch als auch Abstimmung, wiederum bedingen Kenntnisse, was die „andere Seite‘ an Informationen wann und wofür benötigt und wann welche Informationen wofür zu geben sind, damit eine Abstimmung diskutiert und im Idealfall erfolgen kann. Darüber hinaus bedingt Kooperationsfähigkeit der jeweiligen Institutionen bzw. Mitarbeiter/- innen Toleranz gegenüber der jeweils „anderen Seite‘ insoweit, als deren Arbeitsgrundlagen und -ziele wenigstens grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Keine der beiden Professionen sollte versucht sein, die „andere Seite‘ politisch zu dominieren mit dem Ziel, ihre Bedeutung zu verringern oder im Einzelfall ihre Arbeit zu konterkarieren. Aus-, Fort- und Weiterbildung … Es ist erforderlich, dass die Vermittlung der wesentlichen Rechtsgrundlagen, institutionellen Arbeitsstrukturen, Methoden und Ziele sowie aktuellen Entwicklungen der jeweils anderen Profession als Ausbildungsmodule in die jeweiligen Studienpläne aufgenommen werden. Dabei sollte diese Stoffvermittlung von (lehrbeauftragten) Angehörigen dieser Profession erfolgen. Auch sollten Praktika und Hospitationen bei der jeweils anderen Profession regelmäßig ermöglicht werden, wenn nicht solche Stationen sogar Pflichtbestandteile der Ausbildung werden dabei müsste allerdings durch Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen sichergestellt werden, dass Polizeibeamte nicht aufgrund des ansonsten für sie geltenden Legalitätsprinzips dem Verfolgungszwang bei Verdacht einer Straftat unterliegen, damit insoweit Konflikte bezüglich der Praktikumsstelle durch Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit und/oder bezüglich der/des Polizeibeamtin/-beamten selbst im Falle einer Nichtverfolgung vermieden werden können. Regelmäßiger fachlicher Austausch Die Polizeien der Länder und die Träger der Jugendsozialarbeit sollten dafür Sorge tragen, dass sachthemenbezogene Fachgremien zum regelmäßigen fachlichen Austausch zu aktuellen Themen (z.B. Mehrfachtäter oder geschlechtsspezifische Aspekte der Jugenddelinquenz) eingerichtet werden. Diese Fachgremien sind jeweils um Vertreter der Institutionen und Professionen (z.B. Schule, Justiz, Kommune, Ärzte) zu ergänzen, die unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe des Gremiums haben. Je nach Einzelfall sind die Fachgremien auf den hierarchischen Ebenen und/oder in den jeweiligen örtlichen Bereichen zu bilden. Die Treffen sollten regelmäßig in zeitlich angemessenen Abständen durchgeführt werden. Die Fachgremienvertreter/-innen sollten sich als jeweilige Multiplikatoren/-innen für ihre Institutionen verstehen. Deshalb bietet es sich je nach Einzelfall an, in der Sache kompetente, engagierte und anerkannte Mitarbeiter/-innen zu entsenden. Im Falle von in einschlägigen Gremien zu treffenden oder vorzubereitenden Entscheidungen (Abstimmungen, Verabredungen usw.) sollten die Fachgremienvertreter/-innen im Idealfall entsprechende Mandate ihrer Entsendeinstitutionen haben und mit dem ernsthaften Bemühen in die Besprechungen eintreten, eine beiderseits befriedigende Sachlösung im Konsens zu finden. Die persönliche Kontinuität der Fachgremienvertreter/-innen sollte gewahrt werden. Kooperationsfördernde Rahmenbedingungen Basis der Kooperation sind ein gemeinsames Problembewusstsein und einvernehmliche Zielvereinbarungen sowie die Einbeziehung aller für die Zielerreichung notwendigen Akteure. Es müssen eine Klärung der gemeinsamen Arbeitsbegriffe (z.B. Prävention, Intensivtäter) erfolgen und im Idealfall gemeinsame Definitionen vereinbart werden, soweit dies beiden Professionen ohne Verlust des beruflichen Selbstverständnisses und Hintanstellung gesetzlicher Aufgabenzuweisungen zumutbar erscheint. Es sollten jeweils klare Zuständigkeiten in den jeweiligen Institutionen festgelegt werden, die der „anderen Seite“ transparent gemacht werden. Federführende Ansprechpersonen sind zu benennen. Es sollte eine persönliche Kontinuität der jeweils zuständigen Mitarbeiter/- innen angestrebt werden. … Die praktische Bedeutung von Kooperation zwischen den beiden Berufsgruppen wird steigen, wenn die beteiligten Institutionen dies – etwa durch entsprechende Geschäftsverteilungspläne und/oder Aufgabenzuweisungen – zum Ausdruck bringen und dafür angemessene personelle und für die/den einzelne(n) Mitarbeiter/-in auch zeitliche Ressourcen zur Verfügung stellen können. Der Kooperationsaufwand wird grundsätzlich durch eine „Ritualisierung“ der Kontakte, kurze Wege sowie persönliche Vertrautheit der jeweils Kooperierenden verringert, sofern Zusammentreffen nicht als bloße „Abhaktermine“ wahrgenommen werden. Respektierung der jeweiligen Arbeit … Gegebenenfalls muss als erster Schritt eine negative Einstellung der beiden Berufsgruppen zueinander abgebaut werden. … Problemlösungen sollten gemeinsam zwischen den beiden Berufsgruppen entwickelt und arbeitsteilig umgesetzt werden. Ideal wäre darüber hinaus das Ausnutzen von Synergieeffekten unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgabenstellungen sowie taktischen Möglichkeiten. Unabhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand sollten gemeinsame Erfolge oder Misserfolge als Konsequenz kooperierenden Zusammenwirkens verbucht und in der Öffentlichkeit vertreten werden. Grenzen der Kooperation Keine der beiden Berufsgruppen sollte versuchen, die Arbeitsaufträge der Anderen zu übernehmen, um der „bessere Polizist“ oder die „bessere Sozialarbeiterin“ sein zu wollen. Diese Versuche müssen misslingen, da beiden Professionen hierfür Qualifikation und Arbeitsauftrag fehlen. Außerdem unterläge die/der Einzelne einem unüberwindbaren, sie/ihn persönlich überfordernden Rollenkonflikt, der entweder zum Versagen in der Polizeiarbeit oder zum Versagen in der Sozialarbeit, wahrscheinlich aber zum Versagen in beiden Bereichen führen würde. Daraus folgt, dass beide gesetzlichen Aufgabenbereiche, Polizeiarbeit einerseits, (Jugend-) Sozialarbeit andererseits, über Kooperationsbemühungen hinaus generell nicht institutionell vereint werden sollten, um aus „negativer“ Sicht etwa Kostensenkungen zu realisieren oder aus „positiver“ Sicht etwa die Vernetzung und Kooperation zu fördern. Dem stehen einzelne Projekte nicht entgegen, die beiden Institutionen zur Herstellung Kooperation fördernder Rahmenbedingungen unter einem Dach anzusiedeln. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn die beiden fundamentalen Berufsprinzipien – nämlich das „Legalitätsprinzip“ einerseits und der „Vertrauensschutz“ andererseits – respektiert werden. Dieser Respekt wird verletzt, wenn beispielsweise Polizeibeamte ohne vorherige Information im vertretbaren Einzelfall oder wenigstens Eingriff begleitende Unterrichtung der „anderen Seite“ Eingriffe (z.B. vorläufige Festnahmen in Jugendclubs) durchführen (müssen), weil hierdurch die Sozialarbeiter aus der Sicht der Jugendlichen bloßgestellt werden. Das gilt auch umgekehrt, wenn Sozialarbeiter sich im Einzelfall als ihre Klientel vor Strafverfolgung schützende „Anwälte“ verstehen und rechtsstaatlich gebotene Eingriffe der Polizei abzuwehren versuchen, weil dadurch die Polizeiarbeit erschwert und die/der Polizeibeamtin/-beamte in den Augen der Jugendlichen zur Feindfigur werden. … 7. Politische bzw. fachpolitische Forderungen Es ist sicher zu stellen, dass Polizisten/-innen für die Dauer von Hospitationen und Praktika dem Legalitätsprinzip nicht unterliegen. Bedingung dafür, dass die zuständige Ordnungsbehörde (hier Sozialbehörde) Krisen mit eigenen Kräften bearbeitet, ist eine ausreichende (personelle) Ausstattung für eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit, da menschliche Krisen sich in der Regel nicht an Bürodienstzeiten halten. Empfohlen wird die flächendeckende Einführung von Jugendsachbearbeitern/-innen bei der Polizei, soweit noch nicht vorhanden. Gefordert wird die Ausbildung von sachkundigen Ansprechpartner/-innen für Kriminalprävention in der Polizei sowie in der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Vernetzung, Kooperation und Entwicklung gemeinsamer Strategien in Bezug auf Kinder- und Jugenddelinquenz auf allen politischen Ebenen (z. B. Bildungs-, Familien-, Justiz- und Innenministerium): Dies muss sowohl in der Öffentlichkeitsarbeit als auch in politischen Erklärungen zum Ausdruck kommen. Es wird empfohlen, in den Kreisen, Städten und Gemeinden Einrichtungen zur Konfliktvorbeugung und -bearbeitung zu schaffen, um Kooperationsprobleme zu überwinden. Die Institutionen Polizei und Jugendsozialarbeit müssen über organisatorische Strukturen verfügen, die ihren Mitarbeiter/-innen den Austausch und die Zusammenarbeit ermöglichen und erleichtern und die Kooperation als festen Bestandteil der Arbeit verankern (z.B. Einführung von gemeinsamen Präventionsbeauftragten in den Gemeinden oder über kommunale Räte, ggf. Clearingstellenmodelle), die Polizei, Jugendhilfe und andere Dienste vernetzen helfen. Nötig ist der Ausbau des Systems der kommunalen Räte, ggf. Einführung verwaltungsrechtlicher Grundlagen für die Einrichtung von Präventionsgremien in den Kommunen, in denen Vertreter/-innen aller erforderlichen Professionen beteiligt werden: Die Mitarbeiter/- innen dieser Gremien wirken als Präventionsmanager/-innen, die auch Servicefunktionen wahrnehmen sollen (Beratung Sammlung und Auswertung von Informationen Initiierung und Durchführung von Projekten usw.). Es sind die organisatorischen, finanziellen und personellen Rahmenbedingungen einer kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung zu schaffen für die Aufnahme von möglichst bundeseinheitlichen Berufsausbildungsinhalten zum Themenfeld Kriminalprävention. Sinnvoll erscheint auch der curriculare Auf- und Ausbau des Lehrinhalts „Kriminalprävention“ auf Landesebene, soweit das nicht ohnehin schon in den betreffenden Akademien erfolgt ist. Von diesen ist die Fort- und Weiterbildung zu organisieren und möglichst ortsnah durchzuführen. Weiterhin umstritten bleibt die Forderung nach Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeiter/-innen in der Jugendhilfe aufgrund des veränderten Arbeitsauftrages und des Berufsbildes der Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Belange der Strafrechtspflege. … “ Inhalt der Broschüre: Vorwort Zur Entstehung und Arbeit des Arbeitskreises Grundlegende Positionen Empfehlungen für die praktische Zusammenarbeit Allgemeine Grundlagen Wesentliche Rechtsgrundlagen, institutionelle Arbeitsstrukturen, Ziele und Methoden der Polizeiarbeit Allgemeine Ansätze, Ziele, Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen der Jugendsozialarbeit als Teil der Jugendhilfe Chancen und Nutzen von Kooperation vor Ort Grundgedanken zur Fortbildung kriminalpräventiver Akteure: Ein Weg zur professionellen Netzwerkarbeit Mindestinhalte von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für kriminalpräventive Akteure am Beispiel von Polizei und Jugendsozialarbeit Politische bzw. fachpolitische Forderungen Literatur     Quelle: ‚Förderung von Vernetzung und Kooperation insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung am Beispiel von Polizei und Jugendsozialarbeit in der Gewaltprävention. Bericht des Arbeitskreises‘, Hrsg.: Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK), Januar 2005, www.kriminalpraevention.de/news.htm . – Bezug: DFK, Bonn, Tel. 0228/28044-0, dfk@kriminalpraevention.de. – Download als pdf-Datei: siehe Anhang. Infos und Kontakte: – DFK, Manfred Günther, manfred.guenther@kriminalpraevention.de – BAG KJS, Dobrawa Bieler, Zentraler Beratungsdienst in der Katholischen Jugendsozialarbeit, dobrawa.bieler@jugendsozialarbeit.de. – DFKPolizeiUndJSA.pdf

Quelle: 

Dokumente: DFKPolizeiUndJSA.pdf

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