Gesetzliche Verankerung von Schulsozialarbeit

Zusammenfassung der Expertise gesetzliche Veranlagerung Schulsozialarbeit:
“ – Der Begriff der Schulsozialarbeit wird im SGB VIII nicht verwendet, aber aus § 13 SGB VIII abgeleitet. Aus langjähriger und verfestigter Praxis ergibt sich die Begriffsfindung. Danach ist Schulsozialarbeit die kontinuierliche Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte an der Schule in Zusammenarbeit mit Lehrkräften mit dem Ziel, Schüler in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung zu fördern, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, Eltern und Lehrer bei der Erziehung zu beraten und bei Konflikten im Einzelfall zu helfen.

– In jugendhilferechtlichem Zusammenhang ist sie damit schulbezogener Teil der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII, aber beschränkt auf Angebote an der Schule. Hinzu kommen weitere Tätigkeiten sozialer Arbeit an der Schule im Rahmen der Jugendhilfe(z. B. schulbezogene Jugendarbeit, schulbezogene Gruppenarbeit. Für schulbezogene Angebote außerhalb der Schule bleiben §§ 11 und 13 SGB VIII unberührt.

– Aus den Schulgesetzen der Länder ergibt sich, dass auch die Schule einen Auftrag zu Erziehung und Bildung hat. Der Kernbereich pädagogischer Arbeit ist durch das jeweilige Schulgesetz zu bestimmen. In allen Schulgesetzen finden sich Bezüge nicht nur zu sonderpädagogischer, sondern auch zu sozialpädagogischer Tätigkeit bis hin zur ausdrücklichen Benennung der Schulsozialarbeit. Jugendhilfe ist nicht etwa „Monopolist“ der Schulsozialarbeit.

– Die schulischen Angebote haben nach § 10 Abs. 1 SGB VIII den Vorrang vor den Angeboten der Jugendhilfe. Werden sie von der Schule aber tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt, muss die Jugendhilfe als „Ausfallbürge“ leisten, kann aber Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

– Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine Gewährleistungspflicht nach § 79 SGB VIII auch für die Leistung der Schulsozialarbeit, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht.

– Die Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers kann auch dadurch erfüllt werden, dass freie Träger Schulsozialarbeit leisten, und zwar vorrangig nach § 4 Abs. 2 SGB VIII.

– Kreisangehörige Gemeinden, die weder Träger der Jugendhilfe sind noch die Aufgabe der Schulsozialarbeit vom Landkreis übertragen bekommen haben, können Schulsozialarbeit als freiwillige Aufgabe (außerhalb des SGB VIII, aber unter Beachtung von dessen fachlichen Grundsätzen) leisten.

– Aus der gemeinsamen Aufgabenverantwortung von Jugendhilfe und Schule für die Schulsozialarbeit folgt die gemeinsame Finanzierungsverantwortung. Die Finanzierung ist – vorwiegend in Richtlinien – bislang nur sehr zurückhaltend geregelt.

– Die Entwicklung der Schulsozialarbeit in der Praxis hat sich von der gesetzlichen Regelung weit entfernt. Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gebot der Rechtssicherheit. Damit Schulsozialarbeit nicht weiterhin (rechtswidrig) in einem rechtsfreien Raum stattfindet, ist eine neue Rechtsgrundlage zur Regelung der Schulsozialarbeit notwendig („normative Kraft des Faktischen“). ## Diese Rechtsgrundlage kann entweder im Schulrecht oder im Jugendhilferecht gelegt werden. Für Letzteres spricht vor allem, dass
die Dienst- und Fachaufsicht von Fachkräften der Jugendhilfe ausgeübt wird,
## die Schulsozialarbeit in der Struktur des SGB VIII wirkungsvoller geleistet werden kann,ohne dass dies zu einer höheren Kostenbelastung für den öffentlichen Träger führte und ## der Datenschutz nach dem SGB gilt.
– Der Systematik des SGB VIII folgend wäre ein neu gefasster § 13 SGB VIII in der (…) eine passende Lösung.

Im SGB VIII könnte eine Novellierung mit einem neuen § 13 erfolgen, der systemgerecht zwischen §§ 11 und 14 als Leistungsangebot einzufügen wäre. Weil in dieser neuen Rechtsgrundlage nicht mehr auf benachteiligte Schüler und damit auf eine Gefährdungssituation abgestellt wird, passt der Anschluss mit § 13 unmittelbar an § 12 SGB VIII besser als ein § 13a im Anschluss an § 13 SGB VIII, da die Jugendsozialarbeit weiterhin auf benachteiligte Schüler mit besonderem Förderungsbedarf abstellt, es sei denn, man würde auch dort auf diese einschränkende Voraussetzung verzichten. (…)

Der Neue §13 Schulsozialarbeit
(1) Schülern, Eltern und Lehrern sollen im Rahmen der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3) geeignete und erforderliche Angebote der Schulsozialarbeit an der Schule zur Verfügung gestellt werden.

(2) Schulsozialarbeit soll durch sozialpädagogische Fachkräfte (§ 72) kontinuierlich in verbindlich vereinbarter Zusammenarbeit mit der Schule (§ 81 Nr.3) geleistet werden.

(3) Zu den Schwerpunkten der Schulsozialarbeit gehören: ## a) Beratung und Begleitung von einzelnen, insbesondere benachteiligten Schülern,
## b) Prävention und Intervention bei sozialen Konflikten (z. B. Mobbing) und individuellen Problemen (z.B. Absentismus)
## c) Offene Gesprächs-,Kontakt-, Bildungs-und Freizeitangebote,
## d) Anregung und Gestaltung erweiterter Bildungsangebote und Lerngelegenheiten,
## e) Orientierung beim Übergang von der Schule in den Beruf,
## f) Zusammenarbeit mit und Beratung von Lehrern und Eltern,
## g) Mitwirkung in schulischen Gremien,
## h) Gestaltung einer schülerfreundlichen Umwelt,
## i) Kooperation mit außerschulischen Partnern
(4) § 13a Abs. 3 gilt entsprechend

– Denkbar ist auch eine gesetzliche Regelung, mit der eine gemeinsame Trägerschaft von Schule und Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit durch Kooperationsvereinbarung begründet werden kann. „

Die Expertise kann zu einem Preis von 6,- Euro zzgl. Versandkosten bei der GEW bestellt werden broschueren@gew.de. Als kostenloser Download steht die Expertise über aufgeführte Links zur Verfügung.

Link: www.gew.de

Link: www.kv-schulsozialarbeit.de

Quelle: Kooperationsverbund Schulsozialarbeit

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