Geänderte Sanktionsreglungen gelten auch für junge Menschen (U 25)

Am 05.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsminderungen im SGB II entschieden und festgestellt, dass die Sanktionsregelungen, die mehr als 30 % Leistungskürzungen bedeuten, unverhältnismäßig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sanktionen wegen Verstößen gegen Meldepflichten und die besonders scharfen Sanktionen bei Jugendlichen sind nicht von dem Urteil erfasst worden. Die BAG KJS hat in ihrer Pressemitteilung zu dem Urteil gefordert, die harte Sanktionspraxis gegenüber jungen Menschen bis 25 Jahren endlich zu beenden. Dies wird nun durch neue Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) umgesetzt.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG eine verbindliche Neuregelung angeordnet. Mit Fachlichen Weisungen der BA soll der Übergang bis zu einer gesetzlichen Neuregelung umgesetzt werden. Nachdem erste Entwürfe unzureichend waren und u.a. vom Paritätischen Gesamtverband in einem Schreiben an den Bundesarbeitsminister Korrekturen gefordert wurden, ist nun klar:

  • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Minderungen um mehr als 30 % des Regelbedarfs als verfassungswidrig zu erklären, wird in den Fachlichen Weisungen umfassend aufgegriffen.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Leistungsminderung nicht erfolgen soll, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Es ist nun bei jeder Sanktion (einschließlich von Meldeversäumnissen) zu prüfen, ob eine solche vorliegt.
  • Laut Bundesverfassungsgericht soll eine Sanktion enden, wenn die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wird. Eine Leistungsminderung soll entsprechend laut Weisung nicht länger als ein Monat andauern.
  • Die neuen Regelungen finden grundsätzlich auch Anwendung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15-25 Jahren.

    Die fachlichen Weisungen der BA finden Sie hier:

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Quelle: BA; Der Paritätische Gesamtverband

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