Die neuen Regelbedarfsstufen sollen zum 01. Januar 2021 in Kraft treten. Grundlage für eine Neu-Ermittlung der Regelbedarfe für das SGB II und SGB XII seien die Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Würde eine Regelbedarfsermittlung hingegen auf der Grundlage von Sonderauswertungen mit Haushalten aus der „Einkommensmitte“ erfolgen, dann hätte dies zwangsläufig eine Anhebung des soziokulturellen Existenzminimums bis in den Bereich des Durchschnittseinkommens zur Folge. Zielgröße eines soziokulturellen Existenzminimums könnte laut Regierung jedoch nicht das Durchschnittseinkommen sein. Die Einbindung einer Sachverständigenkommission in den Prozess der Regelbedarfsermittlung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einer Neuermittlung der Regelsätze würden die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegt. Die Neufestsetzung erfolge durch ein Bundesgesetz. Folglich würden Länder und Verbände in dem für Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Rahmen beteiligt. Dabei hätten die betroffenen Verbände bei der Verbändeanhörung die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. Ferner würden sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages angehört, stellt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken in Aussicht.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages