Das SG Hannover hat in einem rechtskräftigen Eilverfahren (Beschluss v. 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER) ein Jobcenter dazu verurteilt, ein Tablet für einen Schüler in Höhe von 369,90 € zu übernehmen.
Der Arbeits- und Sozialrechtler Harald Thomé weist darauf hin, dass sich mit dem Urteil langsam eine Rechtssprechung entwickle, nach der auch einmalige Schulbedarfe und PC’s von den Jobcentern zu bezahlen sind.
In seinem Informationsdienst erklärt der Arbeitsrechtler: Anspruchsgrundlage für die Übernahme solcher Bildungskosten ist die verfassungskonforme Auslegung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Bildungskosten sind in der Regel kein laufender Bedarf. Da die Deckung dieses Bedarfs verfassungsrechtlich zur Sicherung des Existenzminimums aber erforderlich ist, hat eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen, um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden. Für Bedarfsspitzen, also größere einmalige Bildungsbedarfe, gibt es keine Anspruchsgrundlage, es ist somit zu einer planwidrigen Regelungslücke gekommen, die nun verfassungskonform durch Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu füllen ist.
Diese Lücke zu füllen, dazu trägt die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover bei, ebenso Rechtssprechungen des LSG NDS v. 11.12.2017 – L 11 AS 349/17 und des SG Hildesheim v. 22.12.2015 – S 37 AS 1175/15.
Quelle: Harald Thomé