Vergabepraxis vom Kopf auf die Füße stellen

Die Bundesregierung muss das Vergabeverfahren arbeitsmarktpolitischer Bildungsmaßnahmen grundlegend verändern. Das fordern die Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit (BAG EJSA) sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Kaum ein Bereich im Bildungswesen unterliegt dem Preisdruck des Marktes so stark wie die öffentlich finanzierte Aus- und Weiterbildung. Das bisherige Vergabeverfahren hatte zu erheblichen Verlusten der Qualität der Bildungsangebote und der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten geführt, begründeten die beiden Organisationen ihren Vorstoß. Ein neues Vergaberecht – auf der Grundlage der im April 2014 verabschiedeten europäischen Vergaberichtlinie – müsse den hohen Qualitätsanforderungen des Bildungsbereichs gerecht werden.
„Prekäre Arbeitsbedingungen, Entlohnung für hochqualifizierte pädagogische Arbeit auf Hartz-IV-Niveau, Wettbewerb, der zu einem schleichenden Qualitätsverfall führt, und ein Überlebenskampf der Träger sind die Folgen politischer Fehlentscheidungen zur Vergabe von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Das muss ein Ende haben“, sagte Ansgar Klinger, im GEW-Vorstand für Berufliche Bildung und Weiterbildung verantwortlich.

BAG EJSA und GEW haben Eckpunkte beschlossen, an denen sich die Veränderung der Vergabeordnung von arbeitsmarktpolitischen Bildungsmaßnahmen orientieren sollte: ## Die Vergabe von Bildungsmaßnahmen über die Bundesagentur für Arbeit muss über eine eigene
Vergaberichtlinie geschehen, die genau auf die Besonderheiten des Arbeitsfeldes/Beschäftigungsbereiches eingeht. Das erfordert ein Herauslösen dieses Dienstleistungsbereiches aus der „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A“ (VOL/A). In den neuen Vergaberegelungen müssen Tariftreuerichtlinien aufgenommen werden.
## Zu einem kohärenten Fördersystem, einer Kontinuität der Zusammenarbeit sowie pädagogischer Qualität. Dazu bedarf es der Ausschreibung von langfristigen Partnerschaften mit qualifizierten und verlässlichen Anbietern von Bildungsmaßnahmen in Form von mehrjährigen Rahmenverträgen. Auch braucht es aufeinander abgestimmte, bedarfs- und zielgruppenorientierte Angebote, welche zur beruflichen Integration führen, einschließlich der Sicherstellung ihrer Finanzierung. Hierbei muss der Gesetzgeber ausdrücklich sicherstellen, dass die Qualität der Angebote mit einer hohen Relevanz ihre Berücksichtigung bei der Vergabe findet. Entscheidungen über den Zuschlag allein auf der Grundlage des Preises dürfen nicht mehr gefällt werden. Von zu engmaschig beschriebenen und stark standardisierten Angeboten ist Abstand zu nehmen, da sie jegliche Form von innovativen Ansätzen im Interesse der Zielgruppen von Beginn an ausschließen. …
## Nur tariftreue Träger dürfen im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Diese Träger müssen entsprechend refinanziert werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass mit dem von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Finanzmitteln alle anfallenden Kosten zur erfolgreichen Umsetzung der Bildungsmaßnahme gegenfinanziert werden können. Dazu gehören sowohl Sachkosten zuzüglich der garantieren Gehälter und Honorare, als auch die Erstattung von unverschuldeten teilnehmerbezogenen Ausfallkosten. Um eine Refinanzierung sämtlicher zu erwartender Kosten schon bei Antragstellung prüfen zu können, bedarf es einer Kostenuntergrenze. Sollten Anbieter diese Grenze unterschreiten, ist ein Antrag aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung abzulehnen. …
## In den Ausschreibungsbedingungen von Bildungsmaßnahmen muss verlangt werden, dass dem öffentlichen Dienst gleichwertige Bedingungen für die Beschäftigung gelten (…). Nur in Ausnahmefällen dürfen Honorarkräfte zum Einsatz kommen. Zu zahlende Honorare haben sich an der Entgelttabelle des Tarifvertrages zu orientieren. … „

Quelle: BAG EJSA

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