Die Bundesregierung zur Sanktionspraxis im SGB II

Die Grünen greifen die Ankündigung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) auf, dass er prüfen und eine gesellschaftlichen Dialog darüber führen will, welche Sanktionen noch sinnvoll sind. Ihre Anfrage an die Bundesregierung zur Sanktionspraxis im SGB II verstehen sie als Beitrag zu diesem Dialog. Mit bewertenden Aussagen ist die Bundesregierung zurückhaltend. Aber sie benennt die Zahlen der 2017 verhängten Sanktionen. Für unter 25-Jährige wurden in 2017 235.534 Sanktionen neu ausgesprochen.

Wie viele Sanktionen?

Nach Angaben der BA wurden im Jahr 2017 insgesamt rund 953.000 Sanktionen ausgesprochen. Dabei werden Personen, die mehrfach sanktioniert wurden, auch mehrfach gezählt.

Nach Angaben der BA bleiben 5.033.000 von den 5.454.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des SGB II, die an wenigstens einem Stichtag im Jahr 2017 leistungsberechtigt waren, sanktionsfrei. 93.000 der erwerbsfähigen Leistungsberechtigtem erhielten ausschließlich eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses und 124.000 ausschließlich eine Sanktion wegen einer anderen Pflichtverletzung.

Bei 204.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wurden zwei und mehr Sanktionen aus­ gesprochen, darunter 124.000 ausschließlich wegen Meldeversäumnissen. Im -Jahr 2017 wurden infolge einer neu ausgesprochenen Sanktion insgesamt 34.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Leistungen komplett gekürzt, darunter 6.000 ausschließlich wegen Meldeversäumnissen.

Bei den U25 wurden 235.534 Sanktionen neu festgestellt. Darunter 15.895 vollsanktionierte Jugendliche und 3.229 vollsanktionierte junge Menschen ausschließlich aufgrund von Meldeversäumnissen.

2017 neu festgestellte Sanktionen nach Sanktionsgründen und soziodemografischen Merkmalen bei 15 bis unter 25-Jährigen

  • Weigerung Eingliederungsverbarung abzuschließen: 24
  • Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung: 18.787
  • Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH, Maßnahme: 13.910
  • Abbruch bzw. Anlass zum Abbruch einer Maßnahme: 933
  • Meldeversäumnis beim Träger: 187.553
  • Meldeversäumnis beim Ärztlichen oder Psychologischen Dienst: 1.255
  • Verminderung von Einkommen/Vermögen: 259
  • Fortsetzung von unwirtschaftlichem Verhalten: 68
  • Sperrzeit nach SGB III (ohne Meldeversäumnis) oder Erlöschen des SGB III-Anspruchs: 3.000
  • Erfüllung Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach SGB III: 2.746

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Dokument:  Sanktionspraxis im SGB II_ Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Grünen 19-02104.

Quelle: Bündnis 90/Die Grünen – Sven Lehmann

 

 

 

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