Corona Virus: Vergütung eines Trägers bei Unterbrechung einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme

Auf Grundlage der Verordnungen der jeweiligen Landesministerien sind Bildungsunternehmen verpflichtet, ihre Einrichtungen zu schließen. Eine übergeordnete gesetzlichen Lösung zur finanziellen Absicherung der Bildungsträger gibt es bisher noch nicht. Ein Zusammenschluss von Bildungsträgern hatte sich dazu bereits an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gewandt. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) ist in intensivem Ausstausch mit den Behörden. Mittlerweile liegt aus der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Information vor, dass die BA unter dem Vorbehalt einer eventuell später möglichen Verrechnung bzw. Rückforderung auf Basis der dann geltenden gesetzlichen Regelungen rückwirkend ab dem 16. März 2020 zunächst bis 31. März 2020 die Vergütung weiter bezahlt. Eine Verlängerung dieser Regelung ist denkbar, sollte sich eine gesetzliche Regelung verzögern. Eine Kommunikation an die Träger soll durch die regional zuständigen Stellen der BA erfolgen. Träger werden gebeten von eigenen Anrufen abzusehen, damit die Bundesagentur und ihre Strukturen arbeitsfähig bleiben.

Quelle: BAGFW; Caritas; BA

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