Brillenreparatur ist als Sonderbedarf vom Jobcenter zu übernehmen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, das Kosten für die Brillenreparatur zusätzlich vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Diese Entscheidung reiht sich ein in andere Entscheidungen gleicher Art. In den letzten Montaten haben sowohl das Bundessozialgericht als auch Landessozialgerichte immer wieder Entscheidungen gefällt, dass bestimmte Leistungen der Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernnehmen sind. Neben Schul- bzw. Lehrmittelbedarf zählt auch die Reparatur von Brillen dazu.

Tatsächliche Kosten für eine Reparatur sind zu übernehmen

Brillenreparaturen sind sogenannte „nicht vom Regelbedarf umfasste therapeutischen Geräte und Ausrüstungen“ dessen Reparatur- oder Mietkosten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Diese Rechtslage ist auch bei dem Bezug von Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung anzuwenden.

Unter Reparatur wird der Vorgang verstanden, bei dem ein defekter Gegenstand in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Sehstärkenänderungen stellen keine Reparatur dar. Es sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen.

Der Experte für Arbeits- und Sozialrecht Harald Thomé rät dazu, zunächst einen Kostenvoranschlag über die Reparaturkosten anfertigen zu lassen und beim zuständigen Amt einen Antrag auf Übernahme zu stellen. Ohne eine Antragstellung besteht kein Übernahmeanspruch.

Quelle: Harald Thomé

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