Bewertung der geplanten SGB II-Rechtsvereinfachung

Seit Juni 2013 tagte auf Einberufung der Arbeits- und Sozialministerkonferenz ASMK eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur „Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II“. Von dieser wurden Vorschläge gesammelt und in einem Schlussbericht vom 2. Juli 2014 zusammengefasst. Der Gesetzesentwurf hat die Vorschläge aufgegriffen. Ziel sei die Weiterentwicklung des Leistungs- und Verfahrensrechts des SGB II. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und der Gesetzentwurf soll vom Bundeskabinett am 9. Dezember 2015 beschlossen werden. Die weiteren Termine für das Gesetzgebungsverfahren sind noch nicht bekannt. Die überfällige Reform des Sanktionsrechts scheiterte am Widerstand der CSU. Avisiert war eine Entschärfung des Sanktionsrechts, insbesondere die Aufhebung der Diskrimminierung von unter 25-jährigen (U 25), und die Sanktion in die Unterkunftskosten. Diese Regelungen werden anscheinend nicht umgesetzt, weil es keine Einigung mit der CSU gibt.

So zum Beispiel eine Ausweitung des „Sanktionsrechts“ bei sozialwidrigem Verhalten. Es soll möglich werden, den Ersatzanspruch erheblich auszuweiten, nicht nur bei Herbeiführung durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, sondern auch bei ## Erhöhung der Hilfebedürftigkeit
## Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit,
## nicht erfolgte Verringerung der Hilfebedürftigkeit.
Der Ersatzanspruch soll nicht nur auf Geldleistungen, sondern auch auf Sachleistungen ausgeweitet werden. Eine Erhöhung, Aufrechterhaltung und nicht erfolgte Verringerung der Hilfebedürftigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand aus personenbezogenen Gründen ein Arbeits-verhältnis gekündigt bekommt. Hier gibt es dann nicht nur die drei Monate Sanktion nach § 31a SGB II, sondern auch einen Kostenersatz wegen sozialwidrigem Verhalten für eine unbestimmte Zeit in die Zukunft für alle gezahlten SGB II-Leistungen. Dasselbe trifft zu, wenn jemand sich weigert, sein Kind in einer Kita gegen seinen Willen zwangsbetreuen zu lassen, oder es favorisiert, eine wirtschaftlich tragfähige Ausbildung aufzunehmen, anstatt unmittelbar „arbeiten“ zu gehen.

Mit dieser Regel wird faktisch eine zusätzliche Sanktion eingeführt, mit der neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft weniger erhalten hätten, wenn ihm die Erhöhung der Hilfebedürftigkeit, Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit oder fehlende Verringerung von Amtswegen vorgeworfen wird. Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionsrechts.

Zu begrüßen hingegen ist zum Beispiel die stärkere Nutzung der Potentialanalyse: Die Beratung der leistungsberechtigten Personen soll durch die Einführung der Potentialanalyse gestärkt werden. Ausgangspunkt des gesamten Eingliederungsprozesses sollen die individuell festgestellten Kompetenzen des eHb (erwerbsfähigen Leistungsberechtigten) sein. Das ist insoweit positiv, wenn es dadurch zu einer geeigneten und auf den Einzelfall bezogenen Hilfestellung kommt. Da in der Potentialanalyse auch ermittelt werden soll, „ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird“ kann erwartet werden, dass das Jobcenter sein eigenes Handeln reflektiert um so die Voraussetzungen für eine geeignete Eingliederung zu ermöglichen.

Ebenfalls positiv zu bewerten ist die Förderung der Ausbildung: Mit den Regelungen hebt der Gesetzgeber die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung als Mittel zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit hervor. Er trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass eine nachhaltige und dauerhafte sowie existenzsichernde Arbeit regelmäßig nicht ohne einen qualifizierten Berufsabschluss erreichbar ist. Es muss allerdings noch ein bisschen an der Schnittstelle zur Aufnahme einer Ausbildung gefeilt werden.“

Bitte lesen Sie auch den Artikel in der Ausgabe Nr. 546 zu diesem Thema.

Link: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Fachstellungnahme_9._SGB_II-AEndG_V_-_12.11.2015__End.pdf

Quelle: Harald Thomé – Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht

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