Einrichtungen des Jugendwohnens – Bestandsaufnahme und Perspektiven

Auszüge aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linken zu Einrichtungen des Jugendwohnens – Bestandsaufnahme und Perspektiven:

“ … Wie viele der bestehenden Einrichtungen des Jugendwohnens arbeiten mit der Agentur für Arbeit und den Jugendämtern als zentrale Kostenträger regelmäßig zusammen? Wie hat sich diese Zahl seit dem Jahr 2000 entwickelt?

Antwort: Mit der Agentur für Arbeit und dem Jugendamt arbeiteten laut Projekt des VKH ca. 60 Prozent der Einrichtungen regelmäßig zusammen. Angaben zur Entwicklung dieser Zahl und Aufteilung nach Bundesländern liegen der Bundesregierung nicht vor. Die in der Frage liegende Behauptung, Agentur für Arbeit und Jugendamt seien zentrale Kostenträger, trifft ausweislich des Projektberichts des VKH nicht zu. Jugendämter finanzieren nur 5,4 Prozent der Plätze, Agenturen für Arbeit 25,4 Prozent (Reha-Maßnahmen). An erster Stelle stehen hingegen Selbstzahler mit 27 Prozent. Kammern, Innungen und Betriebe haben einen Anteil von 13,5 Prozent. Blockschulförderung durch das Schulamt hat einen Anteil von 9,7 Prozent. …

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die rechtliche Verankerung des Jugendwohnens im SGB VIII und die tatsächliche Finanzierung durch andere Sozialleistungsbereiche und Kostenträger nicht aufeinander abgestimmt sind, und dass dadurch eine bedarfsorientierte Steuerung und Finanzierung erschwert wird, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?

Antwort: Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf bzgl. der Abstimmung der rechtlichen Verankerung des Jugendwohnens im SGB VIII und der Finanzierung durch andere Sozialleistungsbereiche und Kostenträger.
Das Jugendwohnen zeichnet sich durch die Erbringung unterschiedlicher Angebote für verschiedene Nutzergruppen mit unterschiedlichen Bedarfslagen aus: Unterkunft, gegebenenfalls auch Verpflegung und sozialpädagogische Begleitung für Auszubildende, Blockschülerinnen und Blockschüler, junge Menschen mit Behinderungen sowie sozial benachteiligte und individuell beeinträchtige junge Menschen. Es ist folgerichtig, dass aufgrund dessen verschiedene Rechtskreise und Leistungsträger – bzw. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler – für das Jugendwohnen zuständig sind. Im Übrigen trägt das SGB VIII in § 13 Absatz 4 den unterschiedlichen Zuständigkeiten in diesem Bereich Rechnung und verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abstimmung mit den Maßnahmen anderer Träger. …

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Bedeutung des Jugendwohnens aufgrund des demographischen Wandels und der zunehmend
erforderlichen Mobilität zunimmt?

Antwort: Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde die Möglichkeit einer anteiligen investiven Förderung von Jugendwohnheimen vor dem Hintergrund des Berichts des VKH wieder ins Recht der Arbeitsförderung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) aufgenommen, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist. Ziel ist insoweit der Abbau eines in der Vergangenheit entstandenen Sanierungsbedarfs. Die Träger der Wohnheime oder Dritte müssen sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat zur näheren Konkretisierung der Förderung eine Anordnung erlassen. Zudem können seit April 2012 auf der Grundlage von §§ 61, 62 Absatz 3 SGB III die Entgelte für sozialpädagogische Begleitung für Minderjährige im Rahmen der Inanspruchnahme von Berufsausbildungsbeihilfe bei Wohnheimunterbringung berücksichtigt werden. …

Was wird die Bundesregierung unternehmen, um Angebote des Jugendwohnens
flächendeckend und bedarfsgerecht sicherzustellen, und damit die bestehenden ungleichen Zugangsmöglichkeiten zu reduzieren? Worin sieht die Bundesregierung die Gründe für die derzeitige bundesweite ungleiche Verteilung der Einrichtungen des Jugendwohnens?

Antwort: Die Bereitstellung von Angeboten des Jugendwohnens ist nur zu einem Teil Aufgabe des Bundes. Gefordert sind vielmehr insbesondere die Kommunen, die Länder und Dritte wie zum Beispiel Kammern, Innungen und Betriebe. …

Plant die Bundesregierung, eine Koordinationsstelle Jugendwohnen einzurichten oder zu fördern, deren Aufgaben unter anderem darin bestehen, Informationsstelle zu sein, Angebots- und Bedarfsstruktur zu erfassen mit dem Ziel der Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebots sowie Qualitätsstandards zu entwickeln und zu implementieren, und wenn nein, warum nicht?

Antwort: Das BMFSFJ fördert im Rahmen der Aktivitäten der im „Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit“ zusammengeschlossenen sieben Verbände der Jugendsozialarbeit (Internationaler Bund, Arbeiterwohlfahrt, Der PARITÄTISCHE, Deutsches Rotes Kreuz, Bundesarbeitsgemeinschaften Katholische und Evangelische Jugendsozialarbeit sowie Örtlich regionaler Träger) bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit seit 2012 eine Personalstelle für den Bereich Jugendwohnen. Diese aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes geförderte Stelle ist für die Entwicklungen zum Thema Jugendwohnen stellvertretend für die Träger zuständig und berichtet dem BMFSFJ über neue Entwicklungen von jugendpolitischer Bedeutung….“

Die Antwort der Bundesregierung in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.kolpinghaeuser.de/baukasten/vkh/kolpinghaeuser/vkh-projekte/projekt-jugendwohnen.html

Quelle: BMFSFJ; Pressedienst des Deutschen Bundestages

Dokumente: 1712796_pdf_Antwort_Jugendwohnen.pdf

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