Berufliche Integration der Asylbewerber

Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu bieten. Die Arbeitsförderung leistet einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen Neustart und eine gelungene Integration. Trotz gewisser Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge weiter beschränkt. Die Linken erkundigen sich daher bei der Bundesregierung nach den gemachten Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Asylbewerber und geduldete Ausländer können nach Angaben der Bundesregierung für die berufliche Integration Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Für Menschen mit Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt böten die Arbeitsagenturen Vermittlungen an mit dem Ziel, Arbeits- oder Ausbildungssuchende und Arbeitgeber zusammenzubringen, heißt es in der Antwort der Regierung. Daneben könnten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen vorlägen. Ferner stünden Asylsuchenden und Geduldeten die Berufsorientierungsmaßnahmen, die Berufseinstiegsbegleitung und Einstiegsqualifizierungen offen. Weitere Maßnahmen der Ausbildungsförderung können Asylsuchende und Geduldete in Anspruch nehmen, wenn sie sich fünf Jahre vor Beginn der Berufsausbildung in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

Auszüge aus der Antwort der Bundesregierung:

„(…) Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit für
schnelle Beratungen und Informationen geflüchteter Menschen?

Die Bundesagentur für Arbeit hat im Januar 2014 das Modellprojekt „Jeder Mensch hat Potenzial – Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern“ (Early Intervention) initiiert. Das Modellprojekt wurde zunächst an sechs Standorten (Augsburg, Bremen, Dresden, Freiburg, Hamburg, Köln) erprobt und Anfang des Jahres 2015 auf neun Standorte (zusätzlich Berlin, Ludwigshafen und Hannover) ausgeweitet.

Über das Modelprojekt hinaus treffen die Agenturen für Arbeit auf Basis der heterogenen regionalen Ausgangslage zurzeit in dezentraler Verantwortung die Entscheidung, inwieweit eine Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen kann.

Zukünftiges Ziel ist es, dass die Bundesagentur für Arbeit den Integrationsprozess für Asylsuchende und Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive zum frühestmöglichen Zeitpunkt in allen Erstaufnahmeeinrichtungen beginnt.

Welche Instrumente und Unterstützungsleistungen der Arbeits- und Ausbildungsförderung stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen grundsätzlich zur Verfügung?

Asylsuchende und Geduldete (ohne Beschäftigungsverbot) können die Beratungsleistungen nach dem ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Anspruch nehmen. Für Menschen mit Zugang zum Arbeits- oder Ausbildungsmarkt bieten die Agenturen
für Arbeit Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung an. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

Des Weiteren können sie folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten,soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen:

  • Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III),
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III),
  • Berufliche Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III),
  • Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III). Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufseinstiegsbegleitung und Einstiegsqualifizierung stehen Asylsuchenden und Geduldeten grundsätzlich offen.

Die weiteren Maßnahmen der Ausbildungsförderung stehen Asylsuchenden und Geduldeten offen, wenn die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die jungen Menschen selbst vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

Asylsuchende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe, Assistierter Ausbildung, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitenden Hilfen und außerbetrieblicher Berufsausbildung gefördert werden. Asylsuchende haben vor einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine hinreichende Klarheit über eine Bleibeperspektive, die eine entsprechende Förderung rechtfertigen würde.

Geduldeten, die die Voraussetzungen von § 59 Absatz 3 SGB III nicht erfüllen, stehen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und die außerbetriebliche Berufsausbildung nicht offen. Beides sind kostenintensive Maßnahmen, die eine gefestigte Bleibeperspektive voraussetzen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und weiterer Vorschriften sieht zum 1. Januar 2016 eine Öffnung von ausbildungsbegleitenden Hilfen für Geduldete mit einer Voraufenthaltsdauer von künftig 15 Monaten vor. Derzeit können Geduldete regelmäßig nicht mit diesen Hilfen unterstützt werden. Zeitgleich soll für Geduldete die bereits beschlossene Absenkung der Voraufenthaltsdauer für eine Unterstützung durch eine Berufsausbildungsbeihilfe von vier Jahren auf fünfzehn Monate auf den 1. Januar 2016 vorgezogen werden. (…)

Diejenigen, die nicht als Asylbewerberin bzw. Asylbewerber nach Deutschland kommen, sondern z. B. über Aufnahmeanordnungen des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Absatz 2 AufenthG, sind von Anfang an leistungsberechtigt im SGB II, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dann stehen ihnen sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch alle Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit offen. (…)

Stand der interkulturellen Kompetenz in der derzeitigen Arbeitsförderung

(…) Die Bundesagentur für Arbeit als Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt fördert im Rahmen ihres Diversity Managements die kulturelle Vielfalt und will die vielfältigen und unterschiedlichen Kompetenzen ihrer Beschäftigten fördern und gezielt einsetzen. (…) Ein vielfältiges zentrales Qualifizierungsangebot zur Stärkung interkultureller Kompetenz, insbesondere für Beschäftigte im Kundenkontakt und im Personalbereich, unterstützt die genannte Zielsetzung.

Die Sensibilisierung der Beschäftigten im Hinblick auf einen wertschätzenden Umgang und auf die Kundenorientierung sind aktuelle Schwerpunkte des Diversity Management der Bundesagentur für Arbeit. Daher hat die Bundesagentur für Arbeit die Schulung der interkulturellen Kompetenz in verschiedenen institutionell durchgeführten Qualifizierungsreihen in beiden Rechtskreisen verankert. Insbesondere mit dem Vertiefungsmodul für das Beratungskonzept SGB II „Interkulturelle Kompetenz in der Beratung“, das die BA flächendeckend für die Jobcenter anbietet, steht den Jobcentern ein Instrument zur Verfügung, zusätzliche Kompetenzen der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte zu erschließen und zu fördern.

Weiterhin nutzt die Bundesagentur für Arbeit für die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte das kostenlose Angebot des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, um die interkulturellen Kompetenzen zu verstetigen. (…)

Im Rahmen einer repräsentativen Onlinekurzbefragung wurde der Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund im Bereich SGB III mit 16,2 Prozent (im Jahr 2013) ermittelt.
In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) liegt der Anteil der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit mit Migrationshintergrund bei 16,3 Prozent (repräsentative Online-Kurzbefragung im Jahr 2014).“

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

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