Die Länder haben sich über ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen kann. Zur erleichterten Nachweisführung wird ein dreistufiges Verfahren zur Studierfähigkeit eröffnet. Es umfasst die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen die sich aus dem jeweils näher bestimmten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status ergeben, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie sowie ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Außerdem kann nach Feststellung der persönlichen Voraussetzungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung statt der Originaldokumente mindestens ein anderes Originaldokument bzw. eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden, mit dem indirekt die behauptete Hochschulzugangsberechtigung belegt wird. Kann bei ausreichender indirekter Nachweisführung aufgrund der Plausibilitätsprüfung auf eine Hochschulzugangsberechtigung geschlossen werden, wird insoweit auf ein Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren verzichtet. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern.